:: wikimiki.org ::
| Lohnquote |
LohnquoteDie Lohnquote ist definiert als das Verhältnis von Einkommen aus unselbständiger Arbeit (Arbeitnehmerentgelt) zum Volkseinkommen und ist ein wichtiger Indikator für die funktionelle Einkommensverteilung, d. h. die Verteilung des Volkseinkommens auf die Produktionsfaktoren "Arbeit" und "Kapital".
Man unterscheidet die Bruttolohnquote, die die Einkommen vor Abzug der Steuern und Sozialabgaben betrachtet, von der Nettolohnquote, die die Einkommen nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben zugrunde legt.
Veränderungen der Lohnquote können zum einen auf Veränderungen der Einkommen, zum anderen aber auch auf die Veränderung der Zahl von Arbeitnehmern (früher auch "abhängig Beschäftigte") und von Empfängern von Unternehmens- und Vermögenseinkommen zurückgeführt werden. Um den Einfluss der Einkommensänderungen zu isolieren, berechnet man auch eine sogenannte bereinigte Lohnquote, die angibt, wie sich die Lohnquote entwickelt hätte, wenn die Zahl der Empfänger der beiden Einkommenskategorien konstant geblieben wäre.
Bedeutung und Entwicklung
Die Lohnquote hat eine große, aber auch umstrittene, Bedeutung in der politischen Diskussion, da sie als ein Indikator dafür angesehen wird, in welchem Umfang Arbeitnehmer auf der einen und Empfänger von Unternehmens- und Vermögenseinkommen auf der anderen Seite von der wirtschaftlichen Entwicklung oder von wirtschaftspolitischen Entscheidungen profitieren. Wegen des großen Anteils der Lohnsteuer am Steueraufkommen insgesamt und der Finanzierung der Sozialversicherungen über die Lohneinkommen spielt die Lohnquote in Deutschland auch eine wichtige Rolle in der Diskussion um Steuergerechtigkeit und die Finanzierbarkeit des Wohlfahrtsstaats.
Wohlfahrtsstaat
Was die längerfristige Entwicklung der Lohnquote angeht, gab es früh eine Position, die von einer langfristigen Tendenz zur Senkung der Lohnquote ausging ("Gesetz der fallenden Lohnquote", Rodbertus). Demgegenüber meinte man später bezogen auf die "bereinigte" Lohnquote eine Konstanz der Lohnquote zu beobachten.
Tatsächliche Entwicklung stieg die Quote in der BRD von 1970 bis 1982 an. In der Folge fiel sie bis zur Wiedervereinigung deutlich ab, um dann als Resultat der Wiedervereinigung kurzfristig anzusteigen. Seitdem ist kein klarer Trend zu erkennen.
Manchmal wird das Arbeitnehmerentgelt nicht auf das Volkseinkommen bezogen, sondern auf das Bruttoinlandsprodukt, also Volkseinkommen zuzüglich der Abschreibungen und der Produktionssteuern abzüglich der Subventionen. Dann spricht man auch von realen Lohnstückkosten.
Bereinigung
Unbereinigt lautet die Formel der Lohnquote:
Um Veränderung der Struktur der Erwerbstätigen bereinigte Lohnquote:
Das Berichtsjahr ist das Jahr, für welches die Lohnquote berechnet werden soll, das Basisjahr ist ein bestimmtes ausgewähltes Jahr, etwa 1995 oder 2000, dessen Erwerbstätigenstruktur konstant gehalten werden soll. Den Formeln ist zu entnehmen, dass im Basisjahr die bereinigte und die unbereinigte Lohnquote gleich groß sind.
Kritik an der Lohnquote
Die Lohnquote wird häufig als Indikator für eine sozial gerechte Verteilung des Volkseinkommens angesehen; man setzt eine sinkende Lohnquote mit steigender sozialer Ungerechtigkeit gleich. Demgegenüber stehen folgende Argumente:
- Die Trennung zwischen Lohnempfängern und Personen mit Kapitaleinkünften ist nicht strikt. Ein Lohnempfänger mit Aktienbesitz oder verzinstem Sparvermögen partizipiert auch an den Kapitaleinkünften. Die derzeitige Forderung nach und Förderung der privaten Altersvorsorge unterstützt diesen Trend.
- Die Lohnquote selbst sagt nichts aus über:
- Die Verteilung der Lohnzahlungen innerhalb der Empfängergruppe.
- Die jeweilige Anzahl an Personen, die zur Gruppe der Lohnempfänger gehört.
Internationaler Vergleich
In der Abbildung sind die unbereinigten Lohnquote der Triade dargestellt, der drei größten Volkswirtschaften der Welt. Außerdem sind die bereinigten Lohnquoten auf Grundlage der Erwerbstätigenstruktur 1960 und 2004 abgebildet. Das Niveau der bereinigten Lohnquote hängt also von der Wahl des Basisjahres (hier 1960 oder 2004) ab.
Triade
Triade
Literatur
- Michael Grömling: Determinanten der Lohnquote im internationalen Vergleich. Sozialer Fortschritt Jg. 53, 2004, Heft 2.
- Claus Schäfer: Die Lohnquote - ein ambivalenter Indikator für soziale Gerechtigkeit und ökonomische Effizienz. Sozialer Fortschritt Jg. 53, 2004, Heft 2.
- Thomas Weiß: Die Lohnquote nach dem Jahrtausendwechsel. Sozialer Fortschritt Jg. 53, 2004, Heft 2.
Siehe auch
- Gewinnquote (Ökonomie),
- Mehrwertrate
Weblinks
[http://www.bmgs.bund.de/deu/gra/datenbanken/stats/stb04_5650.cfm Statistisches Taschenbuch "Arbeits- und Sozialstatistik" des BMGS. Dort kann Tabelle "Volkseinkommensquoten" heruntergeladen werden]
Kategorie:Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung
Kategorie:Steuerrecht
Kategorie:Politischer Begriff
EinkommenAls Einkommen bezeichnet man umgangssprachlich regelmäßige Zahlungseingänge eines Haushalts. In der Volkswirtschaftslehre stellt das Einkommen sowohl in der Mikroökonomie als auch in der Makroökonomie eine zentrale Größe zur Messung der ökonomischen Wohlfahrt dar, da das Einkommen es einem Haushalt ermöglicht, über Konsum und Sparen heute bzw. in Zukunft seinen Wohlstand zu mehren. Darüber hinaus wird der Begriff auch im Steuerrecht verwendet.
Volkswirtschaftliche Einkommensbegriffe
Einkommen in der Mikroökonomie
Als Einkommen wird der Reinvermögenszugang einer natürlichen Person oder eines Haushalts im volkswirtschaftlichen Sinne innerhalb eines bestimmten Zeitraums verstanden.
Der Zeitraum, über den das Einkommen gemessen wird, umfasst im Allgemeinen ein Kalenderjahr bzw. ein Geschäftsjahr. Das Einkommen besteht in dem Unterschied des Reinvermögens am Ende des Jahres zum Reinvermögen am Anfang des Jahres zuzüglich des während dieser Zeit Konsumierten.
Arbeitseinkommen entsteht durch die Produktion oder den Tausch von Gütern, Leistung abhängiger Arbeit gegen Arbeitsentgelt und anderen Ansprüchen in einem Markt. Kapitaleinkommen entsteht durch Zinsen, Dividenden, Einnahmen durch Miete und Pacht.
Als Transfereinkommen bezeichnet man Einkommen, welches durch den Staat oder andere Institutionen bereitgestellt wird ohne dass eine konkrete Gegenleistung erfolgt. (Beispiel: Sozialhilfe, Arbeitslosengeld etc.) Das Gegenstück dazu sind Steuerzahlungen und Einzahlungen zur Sozialversicherung.
Aber auch durch Erbschaft oder Schenkungen lässt sich Einkommen erzielen.
Einkommen in der Makroökonomie
In der Makroökonomie berücksichtigt man das Einkommen zur kumulierten Messung der Vermögenszugänge einer Volkswirtschaft. Hierzu findet sich der Einkommensbegriff in einer ganzen Reihe von Größen der volkswirtschaftlichen Gesamtrechnung (VGR). Über die Verteilungsrechnung lassen sich die verschiedenen Einkommensbestandteile berechnen. Die beiden wichtigsten makroökonomischen Größen zur Messung des Einkommens sind das Bruttonationaleinkommen und das Bruttoinlandsprodukt.
Der Einkommensbegriff taucht darüber hinaus auch in anderen VGR-Größen auf - so z. B. Volkseinkommen, Nettonationaleinkommen, Primäreinkommen.
Inflationsbereinigung des Einkommens
Da Einkommenszuwächse bei Vorliegen von Inflation nicht zwingend Wohlstandszuwächse nach sich ziehen, misst man neben dem oben hergeleiteten (Nominal-)Einkommen auch das Realeinkommen. Das Realeinkommen wird ermittelt, indem das Nominaleinkommen eines Wirtschaftssubjektes oder einer Volkswirtschaft durch einen passenden Preisindex (beispielsweise den Konsumentenpreisindex) geteilt wird. Das Realeinkommen ist somit als ein Index definiert; sein absoluter Wert hat also keinen Aussagewert.
Bereinigung des Einkommens um Steuern und Abgaben
siehe Hauptartikel verfügbares Einkommen
Nicht das gesamte Einkommen kann für wohlfahrtssteigernde Zwecke genutzt werden, da ein großer Teil des Einkommens z. B. durch Steuern und Abgaben verbraucht wird. Aus diesem Grund berücksichtigt das verfügbare Einkommen lediglich die für Konsum bzw. Sparen verbleibenden Teile des Einkommens. Einkommens- und Vermögenssteuern, geleistete Sozialbeiträge und sonstige laufende geleistete Transfers werden hierzu vom Einkommen abgezogen, empfangene Sozialbeiträge und empfangene laufende Transfers hinzuaddiert.
Steuerlicher Einkommensbegriff
Das Einkommensteuerrecht unterscheidet zwischen Einnahmen, Einkünften, Einkommen und zu versteuerndem Einkommen. Einkommen ist der Gesamtbetrag der Einkünfte, vermindert um die Sonderausgaben und die außergewöhnlichen Belastungen.
Kategorie:Volkswirtschaftslehre Kategorie:Steuerrecht
Volkseinkommen
Unter dem Volkseinkommen versteht man die Summe aller Arbeitseinkommen (Arbeitnehmerentgelt) und den Unternehmens- und Vermögenseinkommen). Die Größe ist identisch mit dem Nettonationaleinkommen (Nettosozialprodukt) zu Faktorkosten.
Das Volkseinkommen lässt sich theoretisch wie folgt berechnen:
Ausgangspunkt ist der Bruttoproduktionswert, d.h. die Summe des Wertes aller in einer Volkswirtschaft (von In- und Ausländern) produzierten Güter (Waren und Dienstleistungen). Subtraktion des Wertes der Vorleistungen ergibt die Bruttowertschöpfung.
Addition der Gütersteuern (Produktions- und Importabgaben) und Subtraktion der Subventionen ergibt das Bruttoinlandsprodukt.
Abzüglich der Einkommen der Ausländer im Inland und zuzüglich der Einkommen der Inländer im Ausland ergibt sich das Bruttonationaleinkommen BNE. Subtrahiert man die Abschreibungen gelangt man zum Nettonationaleinkommen zu Marktpreisen oder Primäreinkommen. Subtraktion der Gütersteuern und Addition der Gütersubventionen ergibt schließlich das Volkseinkommen oder Nettonationaleinkommen zu Faktorkosten.
Bruttoproduktionswert
- Vorleistungen
Bruttowertschöpfung
- Einkommen der Ausländer im Inland
+ Einkommen der Inländer im Ausland
Bruttonationaleinkommen
- Abschreibungen
Volkseinkommen (Nettonationaleinkommen) zu Faktorkosten
Verwendungsrechnung
Alle Beträge, die für Konsum und Investition ausgegeben wurden, zuzüglich der Exporte abzüglich der Importe ergeben das Bruttoinlandsprodukt.
Abzüglich der Einkommen der Ausländer im Inland und zuzüglich der Einkommen der Inländer im Ausland ergibt sich das Bruttonationaleinkommen. Dieses wiederum vermindert um die Abschreibungen ergibt das Nettonationaleinkommen zu Marktpreisen. Wenn man nun die Gütersteuern (Produktions- und Importabgaben) abzieht und die Subventionen hinzu rechnet, erhält man das Volkseinkommen oder Nettonationaleinkommen zu Faktorkosten.
Konsum
+ Investition
+ Exporte
- Importe
Bruttoinlandsprodukt (BIP)
- Einkommen der Ausländer im Inland
+ Einkommen der Inländer im Ausland
Bruttonationaleinkommen
- Abschreibungen
Nettonationaleinkommen zu Marktpreisen
- Gütersteuern (Produktions- und Importabgaben)
+ Gütersubventionen
Volkseinkommen (Nettonationaleinkommen) zu Faktorkosten
Zusammenhänge der Verteilungsrechnung
Verteilungsrechnung
Die Summe aller im Inland (auch von Ausländern) erwirtschafteten Einkommen ist das Nettoinlandsprodukt zu Faktorkosten. Abzüglich der Einkommen der Ausländer im Inland und zuzüglich der Einkommen der Inländer im Ausland ergibt sich das Nettonationaleinkommen zu Faktorkosten oder Volkseinkommen.
In der Abbildung ist das BNE gleich 100 % gesetzt. Ohne die Abschreibungen (oberste Größe, lila) und dem Saldo aus Gütersteuern und Subventionen (zweitoberste Größe, schwarz gekachelt) verbleibt das Volkseinkommen.
Probleme in der Praxis
Die Erfassung der o. g. Daten ist schwierig, weshalb nicht in allen Ländern entsprechende Statistiken in wünschenswerter Qualität vorhanden sind.
Weblinks
- [http://www.destatis.de/download/d/vgr/wichtige_zusammenhaenge.pdf Wichtige VGR-Zusammenhänge vom StBA erklärt]
Kategorie:Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung
Einkommensverteilung
Überlappungen bei Lorenz-Kurve, Ginikoeffizient und (z.T. abhängig davon) bei Einkommensverteilung und Liste der Länder nach Einkommensverteilung
----
Die Einkommensverteilung beschreibt die Verteilung der Einkommen auf unterschiedliche Wirtschaftssubjekte.
Personelle Einkommensverteilung
Hier wird dargestellt, wie das verfügbare Einkommen einer Volkswirtschaft auf einzelne Personen bzw. insbesondere -gruppen verteilt wird.
Also z.B. Familien, soziale Klassen, Männer und Frauen usw.
Funktionelle (oder funktionale) Einkommensverteilung
soziale Klasse
Hier wird dargestellt, wie sich das Einkommen auf die unterschiedlichen Produktionsfaktoren der Wirtschaft verteilt.
Z.B.: Arbeit, Human- und Sachkapital, diverse Kapitalarten usw.
Bruttonationaleinkommen nach Einkommenskomponenten
Sachkapital
Hier (vgl. Abbildung) wird dargestellt, wie sich die Einkommen funktional auf die verschiedenen Produktionsfaktoren verteilen.
- Das Bruttonationaleinkommen ist gleich 100 % gesetzt.
- Die Abschreibungen stehen nicht als Einkommen zur Verfügung. Sie werden abgezogen, man erhält das:
- Nettonationaleinkommen.
- Von diesem werden die Produktions- und Importabgaben abzüglich der Subventionen abgezogen. Man erhält das:
- Volkseinkommen
Dieses teilt sich auf in
- Unternehmens- und Vermögenseinkommen
- Arbeitnehmerentgelt
Das Statistische Bundesamt (StBA) unterteilt das Arbeitnehmerentgelt in:
- Sozialbeiträge der Arbeitgeber
Es verbleiben die
- Bruttolöhne und -gehälter
Diese teilen sich auf in
- Sozialbeiträge der Arbeitnehmer
- Lohnsteuer
- Nettolöhne und -gehälter
In der Abbildung sind die Unternehmer- und Vermögenseinkommen vermindert um die "direkten Steuern auf die Unternehmenseinkommen", eine Größe, die nach Angaben des StBA errechnet wurde. Außerdem weist das StBA seit 1991 Sozialbeiträge der Unternehmer und der Nicht-Erwerbstätigen aus, die ebenfalls von den Unternehmenseinkommen abgezogen wurden.
Zeitliche Einkommensverteilung
Verteilung des Einkommens auf jetzige Perioden oder spätere
Primäre Einkommensverteilung
- Die primäre Einkommensverteilung ist die Verteilung des Einkommens durch den direkten Produktionsprozess. D.h. Einkommen aus selbständiger und unselbständiger Arbeit.
- Berechnung der Quoten für die Verteilung des Volkseinkommens
- Ergebnis ist sozial unverträglich bzw. ungerecht (?)
Sekundäre Einkommensverteilung
- Als sekundäre Einkommensverteilung wird die Verteilung bezeichnet, welche durch staatliche und private Umverteilung entsteht. Im Vordergrund steht hierbei die Fiskalpolitik und Sozialversicherungen aber auch karitative Organisationen und Familien können zur Umverteilung beitragen. Siehe auch Transfereinkommen.
- Ergebnis führt zum verfügbaren Einkommen, das sozialverträglich sein soll. ("gerechte" Einkommensverteilung)
Relevanz
Die Einkommensverteilung ist für die Wahrung des sozialen Friedens von Bedeutung. Ein stark ungleiche Verteilung kann zu sozialen Unruhen führen. Gleichzeitig ist eine vollkommene Gleichverteilung nach marktwirtschaftlicher Sicht auch nicht erstrebenswert, da dann kein Anreiz besteht, Leistungen zu erbringen.
In der Entwicklungshilfe ist die Einkommensverteilung ein wichtiger Faktor. In Entwicklungsländern liegt eine große Differenz in der personellen Einkommensverteilung vor.
Weblinks
- [http://www.odci.gov/cia/publications/factbook/fields/2172.html Internationale Einkommensungleichheit]
kategorie: Volkswirtschaftslehre
ProduktionsfaktorUnter Produktionsfaktoren versteht man alle materiellen und immateriellen Mittel und Leistungen, die an der Bereitstellung von Gütern mitwirken. Dabei ist zwischen volkswirtschaftlicher und betriebswirtschaftlicher Betrachtung zu unterscheiden.
Produktionsfaktoren in der Volkswirtschaftslehre
Die klassische Volkswirtschaftslehre betrachtet seit Adam Smith die Faktoren Arbeit, Kapital und Boden. Später reduzierte Karl Marx diese nur noch auf die Arbeit.
Träger des Faktors Arbeit ist in der klassischen Volkswirtschaftslehre allein der arbeitende Mensch.
Der Begriff Boden wird dreierlei unterschieden. Abbauböden sind Bodenschätze, Wildtiere, Urwälder, Wind- und Wasserkraft, sowie Sonnenenergie. Der Abbau von Bodenschätzen durch Bergwerke ist eine variante der Nutzung von Abbauböden. Anbauboden ist der für die Land- und Forstwirtschaft genutzter Boden (z.B. Plantagenwirtschaft oder Tierzucht). Bebauungsboden ist die Fläche welche für Bauwerke, Verkehrswege und Müll zur Verfügung steht. Boden ist ohne menschliches Zutun auf dem Globus verfügbar.
Kapitalgüter sind jene Inputs in die Produktion, die ihrerseits produzierte Güter sind. Grundsätzlich sind Kapitalgüter Maschinen aller Art: Traktoren, Gebäude, Computer und Ähnliches. Ob das Wissen auch als eigenständiger Produktionsfaktor betrachtet werden kann, ist strittig.
In der Volkswirtschaftslehre unterscheidet man fixe und variable Faktoren. Es kann sehr schwierig sein, einige Inputs innerhalb einer gegebenen Zeitperiode anzupassen, typischerweise ist das bei vertraglichen Verpflichtungen (z.B. Mietverträge über Maschinen) gegeben. Solch einen Produktionsfaktor, der für das Unternehmen in einer festgelegten Menge gegeben ist, bezeichnet man als fixen Faktor. Kann ein Faktor in verschiedenen Mengen eingesetzt werden, bezeichnet man ihn als variablen Faktor. Normalerweise ist ein kurzfristiger Produktionsfaktor fix, langfristig allerdings kann jeder Input verändert werden. Eine weitere Unterscheidung sind die quasifixen Faktoren. Dies sind Produktionsfaktoren, die unabhängig vom Output in fixen Mengen verwendet werden müssen (z.B. die Beleuchtung des Produktionsgebäudes).
Produktionsfaktoren in der Betriebswirtschaftslehre
Die einzelbetriebliche Betrachtung erfordert eine genauere Begriffsdifferenzierung für die Produktionsfaktoren. Allgemeine Akzeptanz findet dabei die vorgenommene Gliederung von Erich Gutenberg (1951) der betrieblichen Produktionsfaktoren (Leistungsfaktoren).
Gutenberg untergliedert den Faktor Arbeit in
dispositive Arbeit (Planung, Organisation, Kontrolle etc.) und in
objektbezogene Arbeit (Arbeit am Erzeugnis).
Die volkswirtschaftlichen Faktoren Boden und Kapital werden zusammengefasst und betriebswirtschaftlich gegliedert in
Betriebsmittel (Grundstücke, Gebäude, Anlagen, Maschinen, Einrichtungen und Geldmittel) und
Werkstoffe (alle Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe, Halb- und Fertigerzeugnisse, die als Bestandteil in die Erzeugnisse eingehen oder, wie Energie und Schmiermittel, zum Betrieb von Betriebsmittel erforderlich sind). Eine Leistungserstellung welche, außer Arbeitsleistungen und Betriebsmitteln auch den Faktor Werkstoff enthält, entspricht einer Produktion.
Laut Gutenberg werden die drei Faktoren durch einen vierten Faktor zu einer produktiven Einheit kombiniert. Dieser vierte Faktor ist der dispositive Faktor, welcher hinsichtlich der optimalen Faktorkombination wichtig ist. Der dispositive Faktor bildet den planerischen und strategisch/operativen Einsatz der vorgenannten Faktoren im Unternehmen ab. Es handelt sich also um ein immaterielles Gut, welches nur im begrenzten Umfang substituiert werden kann.
Bei dem Versuch, die betriebswirtschaftlichen Grundprobleme der Gestaltung eines optimalen güterwirtschaftlichen Gleichgewichts zu erfassen und zu analysieren, spielt die Bereitstellung der Produktionsfaktoren eine entscheidende Rolle.
In der Phase der Bereitstellung der Produktionsfaktoren gilt es, die Produktionsfaktoren in der erforderlichen Art, Güte und Menge rechtzeitig und am richtigen Ort für den Kombinationsprozeß bereitzustellen. Dabei ist gemäß dem Wirtschaftlichkeitsprinzip darauf zu Achten, dass die Bereitstellungskosten minimiert werden.
Die Bereitstellung hat dabei zwei Aufgaben: Erstens die technische Aufgabe der Bereitstellungsplanung. Das heißt für eine störungsfreie Produktion, eingehaltene Fertigungstermine, Erfüllung der Qualitätsstandards u.ä., Sorge zu tragen. Zweitens die ökonomische Aufgabe, welche aus den Erfolgszielen des Unternehmens abzuleiten ist.
Literaturempfehlung
- Erich Gutenberg: Grundlagen der Betriebswirtschaftslehre
- Henner Schierenbeck: Grundzüge der Betriebswirtschaft, Oldenbourg Verlag München, ISBN: 3-486-25297-6
- Hal R. Varian: Grundzüge der Mikroökonomie, Oldenbourg Verlag München, ISBN: 3-486-27453-8
Kategorie:Produktionswirtschaft
Kategorie:Volkswirtschaftslehre
Steuer
Als Steuer wird eine Abgabe ohne Anspruch auf Gegenleistung bezeichnet, die ein öffentlich-rechtliches Gemeinwesen allen leistungspflichtigen Personen zwecks Deckung des allgemeinen Finanzbedarfs auferlegt.
Das Wort "Steuer" kommt aus dem Althochdeutschen stiura, was Stütze bedeutet und im Sinne von Unterstützung, Hilfe oder auch Beihilfe verwendet wurde. Aus den ursprünglich als Naturalabgaben in Form von Sach- oder Dienstleistungen erhobenen Steuern sind heute reine Geldleistungen geworden.
Steuern sind die Haupteinnahmequelle eines modernen Staates und das wichtigste Instrument zur Finanzierung der staatlichen Aufgaben, daneben jedoch durch die finanziellen Auswirkungen auf alle Bürger und die komplexe staatliche Steuergesetzgebung ein ewiger, ständig wiederkehrender politischer und gesellschaftlicher Streitpunkt.
Historische Entwicklung
Antike
Steuern gibt es schon seit dem frühen Altertum und sie wurden unter den verschiedensten Bezeichnungen geführt, z.B. Tribut, Zoll oder Zehnter. Obwohl ihre Berechtigung traditionell darin gesehen wird, dass gemeinschaftliche Bedürfnisse befriedigt werden müssen, so zeugen einige Begründungen für die Einführung von neuen Steuern von bemerkenswerter staatlicher Kreativität.
Die ersten Belege über staatliche Abgaben gibt es im 3. Jahrtausend v.Chr. aus Ägypten (Schreiber verwalteten die Erntesteuer und erhoben einen Nilzoll). Auch aus den städtischen Hochkulturen in Mesopotamien ist die Steuererhebung geschichtlich verbürgt (hier führte die Tempelverwaltung Buch und versteuerte die Viehhaltung und den Fischfang).
Sowohl das assyrische als auch das persische Reich konnten während ihrer Blütezeiten auf eine Besteuerung der eigenen Bürger verzichten. Der Finanzbedarf wurde durch Tribute gedeckt, die den in Kriegen besiegten und unterworfenen Völkern auferlegt wurden.
Griechenland, die „Wiege der Demokratie“, finanzierte das Staatswesen über indirekte Steuern (u.a. Zölle), die Arbeits- und Dienstleistungen der Athener Bürger und die umfassende Besteuerung aller Nicht-Athener. Der Parthenon auf der Akropolis diente zeitweise als Schatzkammer zur Verwahrung der Steuereinnahmen.
Die Finanzverwaltung der römischen Königszeit (753 bis 510 v.Chr.) war ähnlich, denn die Staatsaufgaben wurden meist durch die Bürger selbst erledigt und nur in außergewöhnlichen Situationen (meist aus Anlass eines Krieges) wurde eine Abgabe vom Vermögen (Tributum) fällig.
Für die Veranlagung, den Census, wurden zwei hohe Beamte (censores) gewählt, die die Steuererklärungen (professiones) der Bürger überprüften und die Steuern eintrieben.
Während der Zeit der römischen Republik (509 bis 133 v.Chr.) expandierte das Reich enorm und immer mehr Provinzen und tributpflichtige Reiche trugen zur Deckung des staatlichen Finanzbedarfs bei, so dass im Jahre 167 v.Chr. die römischen Bürger von den direkten Steuern befreit wurden.
In den Provinzen wurden die direkten Steuern (Grund- und Kopfsteuer) durch Prokuratoren verwaltet, doch der Einfachheit halber war die Erhebung der indirekten Steuern (Zölle, Wege- und Nutzungsgelder) verpachtet und das System der Steuerpächter führte zu Misswirtschaft und Ungerechtigkeiten. Erst Kaiser Augustus legte die gesamte Steuererhebung wieder in die Hände von staatlichen Beamten (Quästor).
In Palästina, das seit 63 v.Chr dem römischen Reich abgabepflichtig ist, wurde zur Zeit von Jesus Geburt eine Steuerschätzung (census) mit Aufzeichnung der Bevölkerung und ihres Vermögens (Volkszählung) durchgeführt. Neben den römischen Steuern wurden noch erhebliche religiöse Abgaben fällig: Der Zehnte, der eine Zwangsabgabe seitens der Priester und Leviten darstellte sowie die Tempelsteuer zur Deckung der Kosten des öffentlichen Kultus.
Den Germanen, die in vorrömischer Zeit statt einer Besteuerung nur die „freiwilligen Ehrenabgabe“ an den Fürsten kannten, soll der Versuch der Steuererhebung durch die Römer den Anlass zur Schlacht im Teutoburger Wald gegeben haben. Doch westlich des Rheins setzte sich die römische Finanzverwaltung durch und wurde von dem in Treverum (Trier) ansässigen Provinzialprokurator geleitet.
Mit dem Niedergang des römischen Reiches wurden, bei steigenden Staatsausgaben, die Steuereinnahmen geringer und der Staatsschatz (aerarium), der bisher im Saturntempel verwahrt und vom Senat überwacht worden ist, wurde zugunsten des kaiserlichen Sondervermögens (fiscus) aufgelöst. Genötigt, nicht nur die Kosten des römischen Etats zu decken, sondern auch eine möglichst große Steigerung des Privatvermögens zu erwirtschaften, zeigen sich die ersten - geschichtlich verbürgten – Kuriositäten in der Steuergesetzgebung: "Pecunia non olet" (Geld stinkt nicht) – dieser wohlbekannte Ausdruck wurde von Kaiser Vespasian verwendet um eine Steuer auf öffentliche Bedürfnisanstalten zu rechtfertigen.
Mittelalter und Frühe Neuzeit
Als Einnahmequelle für Könige und Fürsten spielte die Steuer im Frühmittelalter nur eine untergeordnete Rolle. Zum einen war keiner der fränkischen Fürsten machtpolitisch in der Lage eine allgemeine Besteuerung der Bevölkerung durchzusetzen. Auf der anderen Seite fehlten die notwendigen verwaltungstechnischen Mittel zur Anwendung einer Steuer, denn die Aufzeichnungen über Bürger und Besitzverhältnisse waren veraltet oder schlichtweg nicht vorhanden.
Die Ausgaben wurden vielmehr durch „privatwirtschaftliche“ Einnahmen aus dem Verkauf von Rechten (Markt- und Stadtrechte), aus Monopolen (Woll- und Gewürzmonopol) und aus den Domänen, d.h. hauptsächlich aus den land- und forstwirtschaftlichen Staatsbetrieben und den Regalien, wie etwa dem Jagd-, Fischerei- und Salzrecht, bestritten.
Anders stellte sich die Situation jedoch für die Kirche und ihre Institutionen und Personen dar: Da sich aus der Bibel eine Anweisung an Christen zur Erfüllung ihrer Steuerpflicht ergibt (Buch des Paulus, Römer 13,7: Gebt allen, was ihr ihnen zu geben schuldig seid: Steuer, wem Steuer; Zoll, wem Zoll; Furcht, wem Furcht; Ehre, wem Ehre gebührt) wird bis in das 19. Jahrhundert in der Form des Zehnten eine Kirchensteuer erhoben. Diese Abgabe konnte nicht nur aus den christlichen Traditionen hergeleitet werden, sondern von den kirchlichen Institutionen vor Ort relativ einfach überwacht und beigetrieben werden.
Im Laufe der Zeit benötigten auch die weltlichen Herrscher höhere Einnahmen, beispielsweise zur Finanzierung eines Krieges oder des Aufbaus eines staatlichen Gemeinwesens.
Im Hochmittelalter war die von Landesfürsten erhobene Steuer vorrangig eine Besitzsteuer, die Grund und Boden, aber auch andere Vermögensgegenstände (Vieh, Vorräte, etc.) einbezog. Ältester schriftlicher Beleg ist das Doomsday-Buch, das im 11. Jahrhundert die Besitzverhältnisse in England zwecks der Besteuerung durch den König erfasste. Damit der weit überwiegende Teil der Bevölkerung, der aus besitzlosen oder armen Leibeigenen und Pächtern bestand, ebenfalls steuerlich erfasst werden konnte, wurde die Kopfsteuer angewendet, die ohne Rücksichtnahme auf Besitz- und Eigentumsverhältnisse, allen Bürgern den gleichen Betrag abforderte. Die Besteuerung des Einkommens durch die zentralen staatlichen Stellen gestaltete sich als schwierig, denn eine Überwachung der Steuererhebung war wegen der verwaltungstechnischen Mängel im Mittelalter unmöglich. Deshalb wurden oftmals Repartitionssteuern erhoben, bei denen eine Region oder Gemeinde einen pauschalen Steuerbetrag auferlegt bekam, den sie nach eigenem Ermessen auf ihre Bewohner umlegte.
In den folgenden frühstaatlichen Zeiten wurden direkte Steuern nur in Ausnahmefällen erhoben und mussten von den Ständen bewilligt werden. Klassische Anlässe waren ein Krieg, die Hochzeit einer Tochter des Fürsten, der Romzug zur Kaiserkrönung, eine Lösegeldforderung oder 'Allgemeine Not'. Da die Steuern nur in größeren Abständen und unregelmäßig erhoben wurden, konnten die Steuersätze auch verhältnismäßig hoch sein (z.B. gewöhnlich 5% des gesamten Vermögens). Im 16. Jahrhundert werden Steuern in immer dichterer Folge und für immer längere Zeiträume erhoben, so dass sie jährlichen Steuern sehr nahe kommen.
Seit dem späten Mittelalter erfreuten sich die indirekten Steuern immer größerer Beliebtheit bei den Herrschenden und so wurden die Akzisen auf Getränke wie Bier und Wein, auf Salz, auf Lotterien, etc. eingeführt. Auch hier stand die vereinfachte Steuererhebung im Vordergrund, denn meist waren nur wenige Brauereien und Wein- oder Salzhändler auf ihre Steuerehrlichkeit hin zu überwachen.
Während der gesamten Historie zeigen sich zwei Probleme, die auch in heutiger Zeit nicht gelöst sind: Zum einen führt die Frage der Steuerhoheit oftmals zu einer Doppelbesteuerung, und zum anderen ergibt sich immer die Schwierigkeit der Abgrenzung der Steuererhebung von den übrigen Beitreibungen seitens der Herrschenden. So fordern nicht selten vier Institutionen eine Steuer von der Bevölkerung: Die Krone (Kaiser oder König), der Landesfürst, die Gemeinde oder Stadt und nicht zuletzt die Kirche. Demzufolge werden die Steuern unterschieden in Reichssteuern (z.B. gemeiner Pfennig, Türkensteuer, Kontribution), in Steuern der Landesherren, in kommunale Steuern und in den kirchlichen Zehnt. Daneben werden immer auch Beiträge ganz allgemein für eine staatliche Leistung fällig (Nutzgelder), Abgaben, wie die Feudalabgabe oder der Todfall erhoben und Dienstleistungen erbracht (Fronde, Hand- und Spanndienste), die einem Grundherrn zustanden als Gegenleistung für den Schutz, den er den Hörigen bieten musste.
Neuzeit
Erst Adam Smith stellte 1776 die vier bekannten Steuergrundsätze auf:
- Gleichmäßigkeit der Besteuerung
- Bestimmtheit der Steuergesetze
- Bequemlichkeit und
- Billigkeit der Steuererhebung
Während der französischen Revolution wurde das Prinzip der Allgemeinheit und Gleichmäßigkeit der Besteuerung als Menschenrecht verkündet und England führte als erster Staat zum Ende des 18. Jahrhunderts die Einkommensteuer zur Besteuerung der Vermögenssteigerung ein.
Im 19. Jh. entwickelten sich die Steuergesetze in den souveränen Einzelstaaten zunächst unterschiedlich, wobei sie in zunehmenden Maße von Forderungen aus der Wirtschaft zum Auf- und Ausbau der Infrastruktur begleitet wurden. In dieser Zeit des klassischen Liberalismus hat sich der heutige Steuerstaat herausgebildet, allerdings sind seither vielfältige Änderungen im Steuersystem eingetreten.
Frühere Steuerarten
Die Bezeichnungen für die Steuer im Mittelalter und der Frühen Neuzeit sind regional sehr verschieden: Bede, Schoß, Schatz, Contribution, Hilfe; besondere Steuerarten waren Trankgeld, Hofanlaggeld und Schiltgeld.
Besonders erwähnenswert - zum einen wegen der Bedeutung, zum anderen wegen der Dauer und nicht zuletzt wegen der Kuriosität - sind die folgenden Steuerarten:
- Römermonat (Deutsches Reich: 1521-1806)
- Papiersteuer (Großbritannien: 1697-1861)
- Fahrradsteuer
- Fenstersteuer (Großbritannien: 1697-1851)
- Hut-, Handschuh- und Haarpudersteuer (Großbritannien: ab 1784; tlw. bis 1869)
- Jungfernsteuer (Berlin: Anfang des 18. Jahrhunderts)
- Parfümsteuer (1786-1800)
- Spatzensteuer (Württemberg: 1789; Kurfürstentum Hannover: 1743)
- Spielkartensteuer
- Reichsfluchtsteuer
- Salzsteuer
- Tapetensteuer (1712-1836)
- Würfelsteuer (1711-1862)
- Zündholzsteuer
- Biersteuer
- Gardinensteuer
- Einkommensteuer in Großbritannien seit 1799; in den USA seit 1861; in Preußen seit 1808
Die Steuer als Abgabe
Das Hauptunterscheidungsmerkmal zu anderen öffentlichen Abgaben liegt darin, dass Steuern grundsätzlich ohne einen Anspruch auf Gegenleistung erhoben werden. Während also der Beitrag für die bloße Möglichkeit, eine Leistung in Anspruch zu nehmen und eine Gebühr oder Maut für die tatsächliche Leistungsinanspruchnahme erhoben wird, gilt bei der Steuer das Nonaffektationsprinzip. Demnach sind die Steuern nicht Entgelt für eine bestimmte Staatsleistung (die Mineralölsteuer ist keine Gebühr für die Zurverfügungstellung von Verkehrswegen), sondern die Gesamtheit aller Staatsaufgaben wird durch die Summe aller Steuereinnahmen finanziert.
Die Gleichmässigkeit der Besteuerung
Die Steuer muß den Gesetzen entsprechend allen Betroffenen gleichmäßig abverlangt werden. Der Eingriff des Staates in den Eigentums- und Vermögensbestand seiner Bürger setzt zum einen den Gesetzesvorbehalt voraus und zum andern die Besteuerungsgleichheit der Betroffenen.
Sanktionen und Staatsgewalt
Aus der Definition der Steuer, als eine Abgabe die dem Steuerpflichtigen auferlegt wird, lassen sich zwei weitere Merkmale der Steuer ableiten:
- Die Abgabe wird dem Zahlungspflichtigen ohne Rücksicht auf einen möglicherweise entsprechenden Willen auferlegt. Spenden und fiskalische Betriebseinnahmen scheiden damit aus.
- Die Abgabe wird dem Zahlungspflichtigen auch ohne Rücksicht auf einen entgegenstehenden Willen auferlegt. Daraus werden im Rückschluß die Ungehorsamsfolgen ( Säumniszuschlag, Zwangsgeld, Geldstrafe, etc.) gesehen, die von der Staatsgewalt zur Durchführung der Besteuerung angewendet werden können.
Der Zweck der Steuererhebung
Fiskalzweck:
Erster und hauptsächlicher Zweck der Steuererhebung ist fast immer die Erzeugung von Einnahmen, die zur Deckung des Staatshaushalts herangezogen werden. In der ursprünglichen Ausgestaltung war die Vermehrung von Staatseinkünften auch der einzige Grund, in einem modernen Staat kann dieser Zweck jedoch auch zum Nebeneffekt werden. Mit den Steuern werden die vergemeinschafteten Aufgaben erfüllt und u.a. die selbst auferlegten Ziele verwirklicht und Ausgaben wie z. B. die Schaffung, Verbesserung und Aufrechterhaltung der Infrastruktur finanziert.
Lenkungszweck:
Die Erhebung bestimmter Steuern soll auch dazu dienen, gesellschaftlich nicht erwünschte Verhaltensweisen zu beeinflussen. So wird mit einer hohen Tabaksteuer versucht, das Rauchen einzudämmen oder mit einer Ökosteuer, den Energieverbrauch und den Schadstoffausstoß zu verringern. Andererseits kann mit Steuervergünstigungen auch ein bestimmtes - gesellschaftspolitisch gewolltes - Verhalten gefördert werden.
Umverteilungszweck:
Steuern können dazu genutzt werden, eine politisch erwünschte soziale Verteilung des Einkommens oder Vermögens zu erreichen.
Steuergruppen und -arten
Die Steuern werden unterschieden nach der volkswirtschaftlichen Einordnung, dem Steuergegenstand, der Verwaltungs- und Ertragshoheit und der Besteuerungsart.
In jeder Volkswirtschaft sind die wichtigsten Steuerarten die Einkommensteuer, Umsatzsteuer und Einfuhrsteuer (Zoll).
Steuergruppen nach volkswirtschaftlicher Einordnung
- Produktionsabgaben werden auf im Inland hergestellte und verbrauchte Waren und Dienstleistungen erhoben (Umsatzsteuer)
- Importabgaben werden auf aus dem Ausland eingeführte Waren erhoben (Zoll)
- Ertragsteuern werden auf erwirtschaftetes Einkommen erhoben (Einkommen-, Lohn- und Körperschaftsteuer)
- Besitzsteuern werden auf Vermögensgegenstände erhoben (Grundsteuer, Vermögensteuer)
Steuergruppen nach Steuergegenstand
- Umweltsteuern bezeichnet die Zusammenfassung der Steuern auf Energieverbrauch, Emissionen, Verkehr und schädliche Stoffausbringung (Stromsteuer, Mineralölsteuer)
- Aufwandsteuern bezeichnet die Steuern, denen ein kalkulatorischer staatlicher Kostenaufwand gegenübersteht (Jagdsteuer, Hundesteuer, Zweitwohnsitzsteuer)
- Verbrauchsteuern werden auf eine verbrauchsabhängige Nutzung erhoben (Getränkesteuern, Tabaksteuer, Stromsteuer)
Steuergruppen nach Verwaltungs- und Ertragshoheit
Grundsätzlich erfolgt die Abgrenzung bezüglich der Verwaltungshoheit, also dem Recht bzw. der Pflicht zur Steuerbeitreibung und der Ertragshoheit, also dem Recht der Steuerverwendung in:
- Bundessteuern
- Landessteuern
- Gemeindesteuern
- Gemeinschaftssteuern
Steuergruppen nach Besteuerungsart
- direkte und indirekte Steuern
- Besitzsteuer und Verkehrssteuer
- Personen- und Realsteuern
Kritik
Durch die negativen finanziellen Auswirkungen auf den Bürger und die fehlende Möglichkeit zur Einflussnahme auf den Vermögensverlust sind Steuern und die Steuergesetzgebung ein ständiger politischer Streitpunkt und vielfacher Kritik ausgesetzt.
Diese Kritik richtet sich im wesentlichen auf die Punkte Gerechtigkeit und Angemessenheit, die Wirksamkeit (bei Steuern mit Lenkungsfunktion - z.B. der Ökosteuer), die Durchsetzbarkeit und die allgemeinen ökonomischen Folgen. Verschiedene politische Richtungen führen gegen bestimmte Steuern - und manche Gruppierungen sogar gegen die Steuer an sich - Argumente an, die teilweise wissenschaftlich umstritten sind.
Allgemeine Kritikpunkte
- Steuern stellen eine erzwungene Abgabe dar. Die Verwendung der Mittel kann durch den Geldgeber nicht mehr beeinflusst werden. Kritiker aus dem Spektrum des Anarchokapitalismus halten jede Abgabe, die durch Zwang, also durch die Androhung von Gewalt, durchgesetzt wird, für Unrecht. Daher sehen sie jede Art von Steuer als Diebstahl an.
- Gerechtigkeit - (Wer soll wieviele Steuern zahlen)
- Angemessenheit
- Wirksamkeit (bei Steuern als Lenkungsfunktion - z.B. der Ökosteuer)
- Durchsetzbarkeit (gegen entsprechende Lobby)
Ökonomische Kritikpunkte
Als wirtschaftliche Folgen würden Steuern demnach ...
- grundsätzlich zu einem Nettowohlfahrtsverlust führen (ausführliche Beschreibung im Artikel)
- Anreize zum Wirtschaften nehmen (siehe Laffer-Kurve)
- neben der notwendigen und angemessenen auch ineffiziente Staatstätigkeit finanzieren
- im Falle von Bagatellsteuern keine wesentlichen Einnahmen für den Staat erbringen (Steuererhebung und -durchsetzung verursachen erhebliche Kosten)
- Arbeitslosigkeit verursachen (eine mögliche wirtschaftliche Tätigkeit wird durch die Steuerlast behindert oder sogar verhindert, weil der Preis des Produktes durch Steuern zu hoch für potenzielle Nachfrager wird)
Steuern sind im Allgemeinen nicht entscheidungsneutral. Gerade in der angelsächsischen Literatur wird deshalb oft darauf hingewiesen, Steuern auf solche Märkte zu erheben, deren Nachfrage auf Preise unelastisch reagiert (siehe auch Preiselastizität).
Eine weitere Fragestellung beschäftigt sich mit der Steuerinzidenz. Bei der Einführung der Steuer sollte geklärt werden, wer die eigentliche Last der Steuer trägt. Der Steuerschuldner zahlt die Abgabe entsprechend der gesetzlichen Richtlinie (Zahllast). Der Steuerträger trägt die Last der Abgabe (Traglast). Der Steuerschuldner ist aber nicht mit dem Steuerträger gleichzusetzen, da der Steuerschuldner bei der Steuerüberwälzung die Zahllast auf den Steuerträger abwälzen kann. Ob dies erfolgreich ist, hängt von der Marktform, der Art der Steuer (Mengensteuer, Wertsteuer) und der Preiselastizität von Angebot und Nachfrage ab.
Steuersystem in Deutschland
Details siehe Steuersystem (Deutschland)
Das Steuersystem in Deutschland wird von der Verfassung vorgegeben: In den Artikeln 104a ff GG ist festgelegt
- wer die rechtlichen Grundlagen für die Steuererhebung bestimmt (Steuergesetzgebungshoheit),
- wem die Steuereinnahmen zustehen (Steuerertragshoheit)
- wer die Steuern festsetzt und einzieht (Steuerverwaltungshoheit).
In der Abgabenordnung (§ 3 AO) sind die Steuern in Deutschland definiert als:
: - Geldleistungen, die
: - nicht eine Gegenleistung für eine besondere Leistung darstellen und
: - von einem öffentlich-rechtlichen Gemeinwesen (Gebietskörperschaften Bund, Land, Gemeinde)
: - zum Zwecke der Erzielung von Einnahmen
: - allen auferlegt werden, bei denen der Tatbestand zutrifft, an den das Gesetz die Leistungspflicht knüpft.
Steuersystem in Österreich
Details Steuersystem (Österreich)
Steuersystem in der Schweiz
Details siehe Steuersystem (Schweiz)
Geprägt wird das schweizerische Steuersystem durch die föderalistische Staatsstruktur und das Fehlen einer einheitlichen, für das ganze Staatsgebiet geltenden gesetzlichen Regelung der direkten Steuern.
Seit dem Jahr 2001 gilt das Steuerharmonisierungsgesetz (Schweiz) (kurz StHG). Der Zweck des StHG ist es, eine formelle Steuerharmonisierung unter den 26 verschiedenen kantonalen Steuergesetzen zu erreichen. Eine materielle Steuerharmonisierung wird nicht angesetrebt, da sonst der stark ausgeprägte Steuerwettbewerb unter den Kantonen nicht mehr gewährleistet ist. Dieser führt dazu, dass jeder Kanton ein eigenes Steuergesetz hat und Einkommen und Vermögen belastet. Zusätzlich gibt es auf Ebene der Gemeinden noch eine abgeleitete Steuerhoheit.
Siehe auch
Einkommensteuer, Laffer-Kurve, Lenkungssteuer, Lorenz-Kurve, Pauschalsteuer, Quellensteuer, Steuerhinterziehung, Steuerrecht, Steuerschätzung, Steuerzahler, Steuerschuldner, Steuerverweigerung
Weblinks
- http://www.finanzamt.de/ [http://www.abgabenrechner.de/ Steuerrechner]
- [http://www.steuerportal.com Umfangreiche Linksammlung]
- [http://www.destatis.de/themen/d/thm_finanzen1.php Statistik-Steuern]
- [http://www.vernunft-schweiz.ch/document/59/Steuersystem+der+Schweiz.html Steuersystem der Schweiz]
Kategorie:Finanzwissenschaft
Kategorie:Steuerrecht
Kategorie:Zoll
simple:Tax
zh-min-nan:Sòe-kim
ArbeitnehmerBegriff
Arbeitnehmer im umgangssprachlichen Sinn ist, wer in einem Arbeitsverhältnis steht und vom Arbeitgeber zugewiesene, weisungsgebundene Arbeit leistet.
Arbeitnehmer ist also im rechtlichen Sinn des Begriffs, wer auf Grund eines privatrechtlichen Vertrags (Arbeitsvertrag) für einen anderen unselbständige Dienste zu erbringen verpflichtet ist.
Nach dem Europäischen System der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen 1995 (ESVG) sind Arbeitnehmer Personen, die auf vertraglicher Basis für eine andere gebietsansässige institutionelle Einheit abhängig arbeiten und eine Vergütung erhalten, die als Arbeitnehmerentgelt erfasst wird.
Ein Arbeitsverhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ist gegeben, wenn zwischen beiden ein Vertrag besteht und demzufolge der Arbeitnehmer für die Produzierende Einheit (Arbeitgeber) gegen eine Vergütung arbeitet.
Näheres siehe unter ESVG 11.11.
Die Arbeitnehmer ergänzen sich mit den "Selbständigen und mithelfenden Familienangehörigen" zur Anzahl der "Erwerbstätigen". In der Abbildung ist für die Länder der Triade der Anteil der Arbeitnehmer an den Erwerbstätigen insgesamt abgebildet.
Darstellung
Beide Definitionen helfen im Zweifel bei der Abgrenzung zwischen der Arbeitnehmereigenschaft und Selbstständigkeit nicht wesentlich weiter. Dies gilt insbesondere deshalb, weil gegenüber der "klassischen", historisch überlieferten Konstellation "Arbeitgeber/Arbeitnehmer" heute verschiedenste Misch- und Zwischenformen von Erwerbstätigkeit auftreten, die die Unterschiede zwischen abhängiger und selbständiger Beschäftigung verschwimmen lassen oder verwischen sollen.
Darüber hinaus kennt das deutsche Recht keine einheitliche Definition. So bestehen teilweise erhebliche Unterschiede des Begriffs des Arbeitnehmers
:im arbeitsrechtlichen Sinn (vergleiche vor allem [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/arbgg/__5.html § 5] Arbeitsgerichtsgesetz - ArbGG und [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/kschg/__14.html § 14], [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/kschg/__23.html § 23] Kündigungsschutzgesetz - KSchG,
:im betriebsverfassungsrechtlichen Sinn ([http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/betrvg/__5.html § 5] BetrVG) und
:im sozialrechtlichen Sinn ([http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/sgb_4/__7.html § 7] Sozialgesetzbuch IV).
So ist etwa der (Fremd-)Geschäftsführer einer GmbH kein Arbeitnehmer im arbeitsrechtlichen und betriebsverfassungsrechtlichen Sinn, gilt aber sozialversicherungsrechtlich regelmäßig als Arbeitnehmer (kann also, soweit Beiträge bezahlt werden etwa Anspruch auf Arbeitslosengeld haben).
Typisches Abgrenzungsmerkmal zwischen selbständiger Tätigkeit einerseits und (abhängiger) Beschäftigung als Arbeitnehmer andererseits ist die Eingliederung des Arbeitnehmers in eine fremde Arbeitsorganisation und seine Bindung an fremde Weisungen ("Direktionsrecht", vergleiche [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/hgb/__84.html § 84] Abs. 1 Handelsgesetzbuch - HGB).
Dazu zählen also die Angestellten, die Arbeiter und Auszubildende, wobei Auszubildende aber bei der Ermittlung der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer ([http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/kschg/__23.html § 23 KSchG]) nicht mitgezählt werden.
Keine Arbeitnehmer sind
- Kinder und Jugendliche, die noch in die Schule gehen,
- Arbeitslose,
- Selbstständige
- Beamte, Soldaten, Zivildienstleistende (kein privatrechtliches Dienstverhältnis)
- Rentner und Pensionäre.
Obwohl sie keine Arbeitnehmer sind, werden arbeitnehmerähnliche Personen in manchen Fragen den Arbeitnehmern gleichgestellt. Als arbeitnehmerähnliche Personen gelten selbständig Tätige, die (in der Regel von einem Auftraggeber) wirtschaftlich abhängig und einem Arbeitnehmer vergleichbar schutzbedürftig sind (vergleiche [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/tvg/__12a.html § 12a TVG]). Für sie gelten die Regelungen des Tarifvertragsgesetzes (TVG) und für Streitigkeiten zwischen ihnen und ihren Arbeitgebern sind die Arbeitsgerichte ausschließlich zuständig ([http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/arbgg/__5.html § 5] ArbGG). Sie unterliegen in der Regel der Rentenversicherungspflicht.
In Deutschland und allen demokratischen Staaten haben Arbeitnehmer das eingeschränkte Recht, Beruf und Arbeitsplatz frei zu wählen (Berufsfreiheit, Art. 12 GG), Koalitionsfreiheit und eingeschränktes Streikrecht (Art. 9 Abs. 3 GG) und können sich zu Gewerkschaften zusammenschließen, die mit den Arbeitgebern in regelmäßigen Abständen über die Löhne und andere Arbeitsbedingungen verhandeln und Tarifverträge abschließen (Tarifautonomie). Eingeschränkt werden diese Rechte beispielsweise durch die Wehrpflicht (eingeschränkte Berufsfreiheit) und das Verbot von Generalstreiks.
Pflichten des Arbeitnehmers
Hauptpflicht des Arbeitnehmers ist die versprochene Arbeit zu leisten / Dienstleistung zu erbringen. Dabei gilt der Grundsatz: Ohne Leistung kein Geld. Nebenpflichten des Arbeitnehmers: Treuepflicht, Verschwiegenheitspflicht, pfleglicher Umgang mit den Materialien und Werkzeugen.
Kritik am Begriff
Hauptsächliche Kritik kommt aus linker Sicht. Der Begriff "Arbeitnehmer" verdunkelt, dass es sich um Arbeiter und Arbeiterinnen handelt, die ihre Arbeitskraft zur Sicherung ihrer Existenz verkaufen (müssen), denn sie verfügen selbst über keine Produktionsmittel.
Jedoch ist der Begriff Arbeitnehmer auch aus politisch neutraler Sicht irreführend (Euphemismus). Denn diejenige Person, die als Arbeitnehmer bezeichnet wird ("abhängig Beschäftigter") nimmt nicht Arbeit, sondern gibt Arbeit oder Dienstleistungen und nimmt in aller Regel Geld dafür. Insofern wäre die Bezeichnung Arbeitgeber für einen abhängig Beschäftigten angemessener. Weiterhin suggeriert das sprachliche Verhältnis Arbeitgeber - Arbeitnehmer, dass der Arbeitgeber etwas (ohne adäquate Gegenleistung) geben würde, der Arbeitnehmer etwas (ohne adäquate Gegenleistung) nehmen würde. Der Begriff Arbeitgeber hat insofern einen gönnerhaften, der Begriff Arbeitnehmer einen ausnutzerischen Unterton. Beide Untertöne sind vom theoretischen Standpunkt her nicht gerechtfertigt. Jedoch spiegelt dieses sprachliche Verhältnis zwischen den Begriffen den Zustand wider, den der Arbeitsmarkt sehr oft hat, nämlich dass ein großes Angebot von Arbeitskräften auf eine erheblich kleinere Nachfrage nach Arbeitskräften trifft. Unter diesem Hintergrund wird es zuweilen auch als gönnerhaft empfunden, Nachfrage nach der eigenen Arbeit zu haben, also Arbeitnehmer sein zu dürfen.
In der VGR hießen die Arbeitnehmer denn auch bis zur Einführung des Europäischen Systems Volkswirtschaftlicher Gesamtrechungen 1995 (ESVG) im Jahre 1999 "abhängig Beschäftigte". In der Volkswirtschaftslehre sind die "Arbeitnehmer" Anbieter des Produktionsfaktors Arbeit, die "Arbeitgeber" sind die Nachfrager nach dem Produktionsfaktor Arbeit. "Arbeitnehmer" soll die Übersetzung des englischen Begriffs "employee" oder des französischen Begriffs "employée" sein als dass die Einführung des ESVG auch mit einer Anpassung deutscher Begriffe an internationalen Sprachgebrauch einherging.
Verwandte Themen: Grundbegriffe des Arbeitsrechts, Arbeitnehmerähnliche Person, Arbeitnehmersparzulage, Arbeitsverhältnis, Beschäftigungsverhältnis, Gewerkschaft, Arbeitsmarkt, Betriebsrat, Hartz-Konzept, Kernarbeitszeit, Tarifvertrag,
Kapitalismus,Arbeitskraftunternehmer
Weblinks
- [http://rechtsanwalt-stehmann.de/dissertation/kapiteld.html Zum Begriff des Arbeitnehmers, seiner Abgrenzung und den Rechtsfolgen] - Am Beispiel der Beschäftigungsverhältnisse unter Rechtsanwälten
Kategorie:Arbeit
Kategorie:Personalwesen
Kategorie:Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung
ja:雇用
LohnsteuerDie Lohnsteuer ist eine Erhebungsform der Einkommensteuer und wird auf Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 EStG) erhoben (Quellensteuer). Die Höhe der Lohnsteuer richtet sich nach der Lohnsteuerklasse, die auf der Lohnsteuerkarte eingetragen ist. Ausnahme: Lohnsteuerpauschalierung.
Der Arbeitgeber hat bei jeder Lohnabrechnung Lohnsteuer einzubehalten und an das zuständige Finanzamt abzuführen. Die Lohnsteuer wird bei einer Einkommensteuerveranlagung wie eine Vorauszahlung auf die Einkommensteuer angerechnet.
Mittels der Lohnsteuerklassen werden bereits beim Lohnsteuerabzug bestimmte Freibeträge berücksichtigt. Ab 2005 zum Beispiel ein Grundfreibetrag von 7.664 € (bei Steuerklasse III doppelt), ein Werbungskosten-/Arbeitnehmer-Pauschalbetrag von 920 €, ein Pauschalbetrag für Sonderausgaben in Höhe von 36 € und eine bruttolohnabhängige Vorsorgepauschale. Sind die tatsächlichen Aufwendungen höher als die Pauschalbeträge, kann sich der Antrag auf Einkommensteuerveranlagung lohnen, um gezahlte Lohnsteuer zurückzuerhalten.
=Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung=
Vorsorgepauschale]
In der VGR bildet die Lohnsteuer zusammen mit den Sozialbeiträgen der Arbeitnehmer den Unterschied zwischen den Bruttolöhnen und -gehältern und den Nettolöhnen und -gehältern. Das Gewicht der Lohnsteuer im BNE insgesamt ist der Abbildung zu entnehmen. Die Lohnsteuer ist durch den schwarz-gekachelten Streifen auf mittlerer Höhe dargestellt. Die Tatsache, dass der Anteil der Lohnsteuer am BNE insgesamt zugenommen hat, was man von den direkten Unternehmenssteuern nicht sagen kann, wird auch (polemisch) als "Marsch in den Lohnsteuerstaat" bezeichnet.
Kategorie:Steuerrecht
Kategorie:Steuern und Abgaben
Kategorie:Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung
SteueraufkommenUnter Steueraufkommen versteht man die Summe der in einem bestimmten Zeitraum in einer bestimmten Region (Gemeinde, Land, Bund) in den öffentlichen Kassen eingegangenen (aufgekommenen) Steuern.
Im Jahr 2005 werden in Deutschland voraussichtlich (nach Steuerschätzung vom November 2004) folgende Steuern aufkommen:
Deutschland 450,210 Mrd
davon
Gemeinschaftssteuern 302,431 Mrd
Bundessteuern 85,683 Mrd
Ländersteuern 20,422 Mrd
Gemeindesteuern 38,615 Mrd
Zölle 3,050 Mrd
Daraus ergeben sich folgende Steuereinnahmen für die Gebietskörperschaften (ohne örtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern)
Für den Bund 221,780 Mrd
Für die Länder 156,737 Mrd
Für die Gemeinden 61,542 Mrd
Das Aufkommen einzelner Steuerarten ist aus folgender Grafik ersichtlich.
Gemeindesteuern
Siehe auch
Steuerverteilung
Kategorie: Steuerrecht
Sozialversicherung (Deutschland)Die Sozialversicherung bildet in Deutschland die wichtigste Institution der sozialen Sicherung. Sie ist eine staatlich eng geregelte Fürsorge für wichtige Risiken des Daseins, die von selbstverwalteten Versicherungsträgern organisiert wird. Zur Sicherung des Beitragsaufkommens besteht überwiegend Versicherungspflicht für Personen und Organisationen. Der Leistungsbedarf eines Jahres wird nahezu vollständig aus dem Beitragsaufkommen des gleichen Jahres bestritten, d.h. angesammeltes Kapital dient im wesentlichen nur als kurzzeitige Schwankungsreserve (Nachhaltigkeitsrücklage, Generationenvertrag). Die Leistungen werden vorwiegend als für alle Versicherten gleiche Sachleistungen (Solidaritätsprinzip) oder als beitragsabhängige Geldleistungen (z.B. Renten, Krankengeld) erbracht. Zu den Aufgaben der Sozialversicherung gehören neben den Versicherungsleistungen im engeren Sinn auch Prävention und Rehabilitation.
Geschichte
Seit 1883 wurden, initiiert durch die sog. Kaiserliche Botschaft, schrittweise folgende Versicherungszweige aufgebaut:
- Krankenversicherung,
- Unfallversicherung,
- Rentenversicherung (ursprünglich Invalidenversicherung),
- Arbeitslosenversicherung, seit 1922
- Pflegeversicherung (seit 1995, der Krankenversicherung angegliedert).
Nur bei der Krankenversicherung besteht Wettbewerb um Mitglieder zwischen den in Kassenarten gegliederten Krankenkassen und gegenüber den privaten Krankenversicherungsunternehmen. Die Pflegeversicherung folgt der Krankenversicherung, d.h. mit der Wahl der Krankenkasse wird zugleich die Pflegekasse bei dieser gewählt. In den übrigen Versicherungszweigen gibt es monopolartige Zuweisungen, d.h. nur einen zuständigen Versicherungsträger.
:(zur historischen Entwicklung: Geschichte der Sozialversicherung in Deutschland.)
Rechtsform
Die etwa 550 Träger (Krankenkassen, Berufsgenossenschaften, Rentenversicherungsanstalten u.a.) sind als öffentlich-rechtliche Körperschaften organisiert. Sie werden durch die von Arbeitgebern und Versicherten gewählten Selbstverwaltungsorgane gesteuert. Ausnahmen bilden dabei die Bundesagentur für Arbeit, deren Verwaltungsrat drittelparitätisch mit Vertretern von Arbeitnehmern, Arbeitgebern und der Regierung besetzt ist, die Bundesknappschaft, bei der disparitätisch die Arbeitgeber 1/3 der Vertreter und die Arbeitnehmer 2/3 der Vertreter stellen und die Ersatzkassen, deren Verwaltungsrat nur von ihren Mitgliedern gewählt wird. Alle Sozialversicherungsträger unterliegen der staatlichen Aufsicht durch Landes- und Bundesministerien.
Die Träger der Sozialversicherung sind grundsätzlich für jeden Versicherungszweig unabhängig. Die Pflegeversicherung wird generell durch eine Pflegekasse bei der jeweiligen Krankenkasse durchgeführt. Vereinzelt gibt es Träger, die weitere Zweige anbieten:
- Knappschaftsversicherung - als Träger der Rentenversicherung, Krankenversicherung und Pflegeversicherung
- See-Sozialversicherung - als Träger der Rentenversicherung, Krankenversicherung, Pflegeversicherung, Unfallversicherung und weiterer Aufgaben
Rechtsgrundlage
Rechtsgrundlage der Sozialversicherung ist das Sozialgesetzbuch (SGB). Für die o.g. Versicherungen gelten folgende Teile:
- Alle Sozialversicherungszweige: Sozialgesetzbuch - IV Sozialgesetzbuch Viertes Buch
- Krankenversicherung: Sozialgesetzbuch - V Sozialgesetzbuch Fünftes Buch
- Rentenversicherung: Sozialgesetzbuch - VI Sozialgesetzbuch Sechstes Buch
- Unfallversicherung: Sozialgesetzbuch - VII Sozialgesetzbuch Siebtes Buch
- Pflegeversicherung: Sozialgesetzbuch - XI Sozialgesetzbuch Elftes Buch
- Arbeitslosenversicherung: Sozialgesetzbuch - III Sozialgesetzbuch Drittes Buch
Außerdem gelten die allgemeinen Regelungen, die sich im Sozialgesetzbuch I und X finden. Einige wenige Bestimmungen sind noch in der Reichsversicherungsordnung (RVO) zu finden.
Finanzierung
Finanziert wird die Sozialversicherung zum überwiegenden Teil aus Beiträgen, in einigen Zweigen auch aus Steuermitteln. Die Beiträge sind bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze an den Bruttolöhnen und -gehältern BLG orientiert. Insgesamt machen die Sozialbeiträge (Beiträge zur Sozialversicherung) heute bis zu ca. 46% des Arbeitnehmerentgelts aus, etwa 23 %, wenn man die Sozialbeiträge der Arbeitnehmer auf die BLG bezieht. (Dabei setzt sich das Arbeitnehmerentgelt aus den Bruttolöhnen und -gehältern zusammen zuzüglich der Sozialbeiträge der Arbeitgeber. Der Anteil ist geringer bei Einkommen, die über den Beitragsbemessungsgrenzen liegen). Sie werden (mit einigen Ausnahmen) "paritätisch", also jeweils zur Hälfte von Arbeitgebern und Arbeitnehmern getragen. Die Sozialbeiträge der Arbeitnehmer sind dabei Teil der BLG, während die Sozialbeiträge der Arbeitgeber zusammen mit der BLG das Arbeitnehmerentgelt bilden.
Die Beiträge zur Unfallversicherung trägt der Arbeitgeber allein. Im Bereich der Krankenversicherung werden seit dem 1. Juli 2005 0,9% des beitragspflichtigen Einkommens allein vom Mitglied als Zusatzbeitrag getragen (und die Arbeitgeber erhielten dadurch eine Entlastung von 0,45%). Jedoch tragen die Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge bei Einkommen bis 800 € pro Monat mit größeren Anteilen. Als die Pflegeversicherung 1995 eingeführt wurde, mussten die Arbeitnehmer im Gegenzug auf einen Feiertag, den Buß- und Bettag, verzichten. Im Bundesland Sachsen blieb der Feiertag erhalten, dort tragen die Arbeitnehmer den Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeitrag. Schließlich werden Teile von Leistungen (sog. "versicherungsfremde Leistungen") im Bereich der Krankenkasse durch Zuschüsse aus dem Staatshaushalt bezahlt (z.B. aus Tabaksteuern).
Sachsen]
In der Abbildung ist das BNE gleich 100 % gesetzt. Die vier unteren Größen in der Abbildung Nettolöhne und -gehälter (dunkelblau), Sozialbeiträge der Arbeitnehmer (blau gekachelt) und der Arbeitgeber (gelblich gekachelt) sowie die Lohnsteuer (schwarz gekachelt) stellen das Arbeitnehmerentgelt dar. Das Arbeitnehmerentgelt ohne die Beiträge der Arbeitgeber sind die BLG, die Bezugsgröße (bis zur Beitragsbemessungsgrenze) für die Sozialbeiträge.
Diskussion der Weiterentwicklung
Von den Arbeitgebern wird die grundsätzliche paritätische Finanzierung zunehmend weiter in Frage gestellt. Sie argumentieren, die hohen Lohnnebenkosten beschleunigten den Arbeitsplatzabbau und die Zunahme von Schwarzarbeit, was wegen der entgangenen Einnahmen im Endeffekt die Finanzierungsprobleme der Sozialversicherung noch verschärfen würde (siehe hierzu auch Agenda 2010, Rentenproblem, Sozialabbau, Überalterung).
Seit einigen Jahren wird erwogen, die Sozialversicherung auf eine andere finanzielle Basis zu stellen. Dies gilt besonders für den Bereich der Krankenversicherung, wo eine Bürgerversicherung oder eine Gesundheitsprämie diskutiert wird. Dies liegt vor allem daran, dass bei den Krankenversicherungen die ausgezahlten Leistungen überwiegend nicht mehr relativ zum eingezahlten Betrag stehen. Ursache dafür ist die Verschiebung des Leistungsschwerpunktes vom (beitragsabhängigen) Krankengeld (früher 95%, heute 5% der Kosten) zu (unabhängig vom Beitrag gewährten) ärztlichen Leistungen. Die Sinnhaftigkeiten von Versicherungspflichtgrenze, Beitragsbemessungsgrenze und der einseitigen Orientierung am Arbeitseinkommen werden kontrovers diskutiert. Gefordert wird auch die Einbeziehung von Beamten und Selbstständigen in die gesetzliche Krankenversicherung.
Andere Konzepte sehen eine Umsteuerung auf teilweise Kapitaldeckung und private Versicherungen vor. In einzelnen Zweigen der Sozialversicherung wurde bereits ein Abbau der Leistungen eingeleitet. Stärkere Selbstbeteiligungen der Versicherten (z.B. Praxisgebühr) dienen aber auch durch Schaffung von Kostenbewußtsein der Dämpfung der Leistungsnachfrage.
Rechengrößen der Sozialversicherung in D
Jährlich einmal beschließt das Bundeskabinett die Rechengrößen der Sozialversicherung für das Folgejahr. Darunter fallen die Beitragsbemessungsgrenzen der verschiedenen gesetzl. Versicherungarten, die Bezugsgröße und die Jahresarbeitsentgeltgrenze. Die Festsetzung erfolgt aufgrund der Einkommensentwicklung im Vorjahr. Die Bezugsgröße ist z. B. für die Festsetzung der Mindestbeitragsbemessungsgrundlage für freiwillige Mitglieder und für die Beitragsberechnung von versicherungspflichtigen Selbständigen in der gesetzlichen Rentenversicherung von Bedeutung. Die Verordnung des Bundeskabinetts bedarf jeweils der Zustimmung des Bundesrates.
- Sie enthält z. B. für 2006 eine Steigerung von 0,42 v. H. in den alten bzw. 0,51 v. H. in den neuen Bundesländern aufgrund der Jahreszahlen von 2004. Für die Fortschreibung der bundeseinheitlich geltenden Jahresarbeitsentgeltgrenzen in der gesetzlichen Krankenversicherung ist die bundeseinheitliche Einkommensentwicklung in Höhe von 0,45 v. H. maßgebend.
- Rentenversicherung Beitragsbemessungsgrenze (West) 5.250 Euro/Monat betragen (2005: 5.200 Euro). Die Beitragsbemessungsgrenze (Ost) beträgt 4.400 Euro/Monat.
- In der gesetzlichen Krankenversicherung gilt eine einheitliche Bezugsgröße für Ost und West in Höhe von 2.450 Euro/Monat.
- Die Versicherungspflichtgrenze (Jahresarbeitsentgeltgrenze) der GKV wird auf 47.250 Euro festgesetzt. Diese Grenze entspricht – wie bisher – dem Wert von 75 % der Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung.
Die gesetzliche Sozialversicherung in der VGR
Die staatliche Sozialversicherung SV bildet zusammen mit den Gebietskörperschaften (Bund, Länder, Gemeinden) den Sektor Staat.
Der Finanzierungssaldo der SV in Abgrenzung der VGR im Unterschied zur Abgrenzung der Finanzierungsrechnung geht damit in den Finanzierungssaldo des Staates insgesamt ein. Der Finanzierungssaldo des Staates insgesamt in Abgrenzung der VGR ist Gegenstand der "Maastrichtkriterien".
Die Zweige der SV:
- Deutsche Rentenversicherung (RV)
- Gesetzliche Krankenversicherung (GKV)
- Bundesagentur für Arbeit (BA)
- Gesetzliche Unfallversicherung (UV)
- Landwirtschaftliche Alterskassen
- Soziale Pflegeversicherung (PV)
Siehe auch
- Agrarsozialrecht
- Künstlersozialversicherung
- Lohnnebenkosten
- Sozialpolitik
- Sozialrecht
- Sozialstaat
- Sozialwahl
- Sozialversicherung
- Sozialversicherungsnummer
Weblinks
- [http://www.sozialgesetzbuch-bundessozialhilfegesetz.de/_buch/sgb_i.htm Sozialgesetzbuch]
- [http://www.deutsche-sozialversicherung.de Soziale Sicherheit in Deutschland - Website der Europavertretung der Deutschen Sozialversicherung]
- [http://www.bmgs.bund.de/downloads/u_soz_r_02OrganisationSelbstverwaltung.pdf Organisation und Selbstverwaltung der Sozialversicherung in Deutschland] (PDF-Datei, 87 kByte)
- [http://www.deutsche-rentenversicherung-bund.de www.deutsche-rentenversicherung-bund.de] - neue URL ab 1.10. 2005
- [http://www.erziehung.uni-giessen.de/studis/Robert/Int_Lern.html Online-Lernangebot zur deutschen Sozialversicherung]
- [http://www.sozialversicherungs-office.de Internetportal der Haufe Mediengruppe zum Thema Sozialversicherung]
- [http://www.safety1st.de Navigator für Rente und soziale Sicherung]
Kategorie:Sozialstaat
Kategorie:Sozialversicherung (Deutschland)
Kategorie:Deutschland
Kategorie:Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung
WohlfahrtsstaatUnter einem sogenannten Wohlfahrtstaat versteht man eine Staatsform, bei der die soziale Sicherheit der Bevölkerung durch Gesetzgebung gewährleistet werden soll.
Den Begriff Wohlfahrtsstaat benutzt die Sozialwissenschaft synonym zu Sozialstaat. In der aktuellen politischen Diskussion wird er jedoch häufig abwertend gebraucht und zum Begriff Sozialstaat abgegrenzt, um übertriebene staatliche Umverteilung zum Ausdruck zu bringen. Verbunden ist mit dieser Kennzeichnung meist der Vorwurf zu hoher Kosten bei gleichzeitiger Verfehlung der angeblichen politischen Ziele.
Im Mittelpunkt der wohlfahrststaatlichen Gesetzgebung steht die Absicherung gegen zentrale Lebensrisiken wie Alter, Krankheit und Invalität.
Der moderne Wohlfahrtsstaat soll durch umfassende Gesetzgebung und ähnliche Maßnahmen wie Volksbildung, Verkehrswesen, Wohnungsbau, Sozialversicherung, Schutzgesetzgebung im Arbeitsrecht, Wohlfahrtsgesetze und speziell die Fürsorge für die soziale Sicherheit der Allgemeinheit sorgen.
In der vergleichenden Wohlfahrtsstaatanalyse wurden unterschiedliche Typologisierungen entwickelt. Esping- Anderson unterscheidet, u.a. nach dem Dekommodifizierungsfaktor, drei Typen des Wohlfahrtstaates: liberale Regime (z.B. USA), konservative Regime (z.B. Deutschland, Österreich), und sozialdemokratische Regime (z.B. Schweden).
Daneben gibt es verschiedene Typologisierungen mit Blick auf das Geschlechterverhältnis nach sogenannten Ernährermodellen, in der internationalen Forschung "breadwinner models."
Literatur
- Esping- Anderson, G.: The three worlds of welfare capitalism. Cambridge 1990.
- Schmid, Josef: Wohlfahrtsstaaten im Vergleich. Opladen 2002
- Gerd Habermann: Der Wohlfahrtsstaat
Siehe auch
- Schwedisches Modell
- Agenda 2010
- Soziale Sicherheit
- Neoliberalismus
- Sozialabbau
- Soziale Ungleichheit
- Sozialgesetzbuch
- Sozialgesetzgebung
- Sozialrecht
Kategorie:Politisches Schlagwort
Kategorie:Sozialstaat
Kategorie:Staatsphilosophie
Johann Karl RodbertusJohann Karl Rodbertus ( - 12. August 1805 in Greifswald; † 6. Dezember 1875 in Jagetzow) war ein deutscher Ökonom. Er gilt als Begründer des Staatssozialismus.
Leben
Rodbertus entwickelte eine Unterkonsumtionstheorie. Er befürwortete einen Eingriff in die Lohngestaltung.
Rodbertus stellte den Kapitalismus zwar nicht in Frage, unterstützte jedoch Interventionismus.
Weblink
- [http://www.bautz.de/bbkl/r/rodbertus_j_k.shtml Kirchenlexikon]
Rodbertus, Johann Karl
Rodbertus, Johann Karl
Rodbertus, Johann Karl
Rodbertus, Johann Karl
Bruttoinlandsprodukt
]
Das Bruttoinlandsprodukt (BIP) ist ein Maß für die wirtschaftliche Leistung eines Landes. Es entspricht der Summe
- aller Erwerbseinkommen und
- Vermögenseinkommen, die in der Berichtsperiode im Inland entstanden sind,
- zuzüglich der Abschreibungen und
- der (um die Subventionen verminderten) Produktionsabgaben und
- Importabgaben,
- sowie abzüglich des Saldos der Primäreinkommen aus der übrigen Welt.
Das BIP gibt alle neu zur Verfügung stehenden Waren- und Dienstleistungen zu ihren Marktpreisen an, die im Inland innerhalb einer definierten Periode von In- und Ausländern hergestellt wurden und dem Endverbrauch dienen. Werden Güter nicht direkt weiterverwendet, sondern auf Lager gestellt, gelten sie ebenfalls als Endprodukt (Vorratsveränderungen). Auf Grund der Betrachtung in Marktpreisen ist das (nominale) BIP nicht unabhängig von der Inflation der betrachteten Volkswirtschaft. Das nominale BIP steigt/sinkt bei Geldentwertung/Deflation und daraus folgend steigenden/sinkenden Marktpreisen.
Berechnet wird das BIP in Deutschland vom Statistischen Bundesamt, das Ende April 2005 die Berechnungsgrundlagen einer [http://www.destatis.de/presse/deutsch/pm2005/p1970121.htm Revision] unterzogen hat. Als Folge erhöhte sich das BIP in Deutschland für das Jahr 2004 von ursprünglich 2.177,00 Milliarden auf 2.207,24 Milliarden Euro.
Zum Vergleich ([http://www.worldbank.org/data/databytopic/GDP.pdf Quelle]): USA: ca. 10 Billionen EUR; Japan: ca. 3,8 Billionen EUR; England: ca. 1,7 Billionen EUR; Welt: ca. 33,5 Billionen EUR, siehe auch Triade (Wirtschaft).
Berechnungen
- Entstehungsrechnung: Nach der so genannten Entstehungsrechnung ergibt sich das BIP , indem zunächst vom Produktionswert die Vorleistungen abgezogen werden, um zur Bruttowertschöpfung zu gelangen. Addition der Gütersteuern (Produktions- und Importabgaben) und Subtraktion der Subventionen ergibt das Bruttoinlandsprodukt.
: Produktionswert - Vorleistungen = Bruttowertschöpfung
: Bruttowertschöpfung + Gütersteuern - Subventionen = Bruttoinlandsprodukt
- Verwendungsrechnung: Nach der sog. Verwendungsrechnung ergibt sich das BIP als Summe der Konsumausgaben der privaten Haushalte und privater Organisationen ohne Erwerbszweck, der Investitionsausgaben (brutto), der Staatsausgaben, der Lagerinvestitionen sowie der Exporterlöse abzüglich der Importausgaben (Außenbeitrag).
: BIP = Konsumausgaben + Investitionsausgaben + Staatsausgaben + Nettoexporterlöse - Außenbeitrag
: oder BIP = C + I + G + NX (-Außenbeitrag)
Werden vom BIP die Abschreibungen abgezogen, ergibt sich das Nettoinlandsprodukt.
: BIP - Abschreibungen = Nettoinlandsprodukt
Das BIP pro Kopf ist das Bruttoinlandsprodukt geteilt durch die Anzahl der Einwohner. Es wird oft kaufkraftbereinigt angegeben, d.h. es wird so berechnet, dass die unterschiedlichen Preisniveaus in verschiedenen Ländern ausgeblendet werden. So kann die wirtschaftliche Leistung von Ländern verglichen werden.
Da das BIP nur die Summe aller in Geld beglichenen Leistungen misst und nicht ihren Nutzen (oder gar ihren Schaden), eignet es sich nur bedingt zur Messung des Wohlstands und der Lebensqualität. Zu diesem Zweck sind andere Berechnungsmethoden, z.B. der Human Development Index (HDI) vorgeschlagen worden.
Bruttoinlandsprodukt und Inflation
Das reale BIP
Um das BIP unabhängig von Veränderungen der Preise betrachten zu können, verwendet man das reale BIP, indem beispielsweise für die Marktpreise der Warenkorb eines Basisjahres verwendet wird (BIP zu konstanten Preisen). Neuerdings werden Kettenindizes verwendet.
Das nominale BIP
Das nominale BIP ist die gängigste Form, um das Inlandsprodukt von Ländern oder Regionen zu vergleichen. Es gibt die Summe der ausländischen Wertschöpfung bzw. der Wertschöpfung von Regionen in aktuellen Marktpreisen an. Nachteil ist, dass diese durch Geldwertveränderungen "verfälscht" sein können. So führt eine fünfprozentige Inflationsrate bei gleichbleibender Warenproduktion zu einem BIP-Anstieg von ebenfalls fünf Prozent.
BIP-Deflator
Der BIP-Deflator ist der Quotient aus nominalem und realem BIP. Er ist ein Maß für das Preisniveau. Am BIP-Deflator kann man unter anderem erkennen, welchen Anteil die Inflation am Wirtschaftswachstum (also am nominalen Wachstum des BIP) eines betrachteten Zeitraumes hat.
: BIP-Deflator = nominales BIP / reales BIP
Siehe auch
- Liste der Länder nach Bruttoinlandsprodukt (nominal und Kaufkraftparität)
- Liste der Länder nach Bruttoinlandsprodukt pro Kopf (nominal)
- Liste der Länder nach Bruttoinlandsprodukt (Kaufkraftparität)
- Liste der Länder nach Bruttoinlandsprodukt pro Kopf (Kaufkraft bereinigt) (englisch)
- Bruttonationaleinkommen / Bruttosozialprodukt
- Kaufkraftparität
- Pro-Kopf-Einkommen
- Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung
- Volkswirtschaftslehre
- Wohlfahrtsfunktion
- Gleichgewichtseinkommen
Weblinks
- [http://dataranking.com/default.htm Economic & Social Data Ranking]
- [http://www.mdr.de/wirtschaft/unternehmen/221634-hintergrund-342338.html Definition]
- [http://www.cia.gov/cia/publications/factbook/fields/2004.html BIP pro Kopf - Liste]
- [http://www.cia.gov/cia/publications/factbook/rankorder/2004rank.html BIP pro Kopf - Rangliste]
- [http://www.heise.de/tp/deutsch/inhalt/co/14892/1.html Grenzen des Bruttoinlandsproduktes]
- [http://www.learn-line.nrw.de/angebote/agenda21/lexikon/BIP.htm BIP: Hintergrund/ Aktuelles; Daten/Statistiken; Kritik am BIP aus Sicht von Nachhaltigkeit/ Alternativen zum BIP] "Agenda 21 Treffpunkt" im Bildungsserver learn:line NRW
- [http://www.RMoser.ch/downloads/bipbne.pdf Bruttoinlandprodukt contra Bruttonationaleinkommen]
- [http://www.destatis.de/download/d/vgr/wichtige_zusammenhaenge.pdf Wichtige VGR-Zusammenhänge vom StBA erklärt]
- [http://wdsbeta.worldbank.org/external/default/WDSContentServer/IW3P/IB/2005/09/20/000112742_20050920110826/additional/841401968_2005082630000823.pdf Wirtschaftsindikatoren, darunter BIP in jeweiligen US-$ und in Kaufkraftparitäten, des World Develompent Reports 2006 der Weltbank (auf englisch)]
Kategorie:Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung
ja:国内総生産
ko:국내총생산
simple:Gross domestic product
LohnstückkostenAls Lohnstückkosten werden angefallene Lohnkosten je erbrachter Leistung bezeichnet. Um die Lohnstückkosten zu erhalten, wird die Gesamtheit der Lohnkosten, die für ein Produkt, oder eine Dienstleistung anfallen, durch die resultierende Leistung (z. B. Stück, o. ä.) dividiert. Lohnstückkosten können somit für einzelne Produkte oder Unternehmen berechnet werden, aber auch für ganze Branchen und Volkswirtschaften.
Volkswirtschaft]
In der VGR werden Lohnstückkosten berechnet als der Quotient aus Arbeitnehmerentgelt und BIP. Verwendet man das reale BIP, das BIP zu Preisen eines bestimmten Basisjahres berechnet, dann erhält man die nominalen (!) Lohnstückkosten. Verwendet man das nominale BIP, also in jeweiligen Preisen berechnet, erhält man die realen (!) Lohnstückkosten. Erstere Größe soll Auskunft geben, welcher Druck auf das Preisniveau durch Lohnsteigerungen ausgeübt wird, letztere Größe soll darüber Auskunft geben, wie sehr die Unternehmen "real" belastet sind, also auch unter der Berücksichtigung, dass die Unternehmen ihrerseits ja die Preise anheben können. Die realen Lohnstückkosten sind auch eine Art von Lohnquote, die aber nicht auf das Volkseinkommen, sondern auf das BIP bezogen ist. In der Abbildung bilden die vier unteren Größen ((1) Nettolöhne und -gehälter, (2) Sozialbeiträge der Arbeitnehmer und (3) -geber und die (4) Lohnsteuern) das Arbeitnehmerentgelt. Sein Anteil am BIP, dies wären dann die realen Lohnstückkosten, entspricht fast seinem Anteil am BNE, der hier abgebildet ist (BNE in der Abbildung = 100 % gesetzt).
Falls die Lohnkosten stärker steigen als die "reale" oder "nominale" Produktivität, steigen die "nominalen" oder "realen" Lohnstückkosten. Lohnstückkosten auf einem niedrigen Niveau können durch niedrige Löhne und eine hohe Produktivität erzielt werden. Dieses Ziel kann erreicht werden, indem in Niedriglohnländern auf einem hohen technischen Grad gearbeitet wird. In den Industrieländern wird versucht, den hohen Lohnkosten mit einer hohen Produktivität zu begegnen, wodurch die Lohnstückkosten stabil gehalten werden sollen. (Umgekehrt kann man argumentieren, dass hohe Lohnkosten durch hohe Produktivität gerechtfertigt sind.)
Im übrigen sollten Lohnstückkosten stets vorsichtig betrachtet werden. Zum einen können Lohnstückkosten aufgrund kapitalintensiver Produktionsprozesse niedrig ausfallen. Zum anderen wird in die Lohnstückkosten nur die Produktivität der Arbeitnehmer eingerechnet, während Arbeitslose unberücksichtigt bleiben. Des weiteren können bei der Berechnung von Lohnstückkosten Unterschiede auftreten, die davon abhängen, ob auf Nationalwährungsbasis oder in einheitlicher Währung gerechnet wird.
Laut einer Studie des DIW (vgl. [1]) sind die nominalen Lohnstückkosten in Deutschland seit 1980 prozentual mehr gestiegen als in Japan, während sich im Falle von realen Lohnstückkosten ein umgekehrtes Ergebnis ergibt.
= Bereinigung der realen Lohnstückkosten =
DIW
Ähnlich wie bei der Lohnquote kann man auch bei den realen Lohnstückkosten eine Bereinigung vornehmen, um die Wirkung von Änderungen der Zusammensetzung der Zahl der Erwerbstätigen nach Arbeitnehmern und Selbständigen mit mithelfenden Familienangehörigen herauszurechnen. Dies geschieht, indem jedem Selbständigen ein kalkulatorischer Unternehmerlohn zugesprochen wird in Höhe des Durchschnittsarbeitnehmerentgeltes.
Die Bereinigung erfolgt also, indem das Arbeitnehmerentgelt mit der Zahl der Erwerbtätigen multipliziert und dann mit der Zahl der Arbeitnehmer dividiert wird.
Diese Vorgehensweise führt allerdings zu verzerrten Ergebnissen für Länder oder Zeiten, in welchen der Anteil der Selbständigen und mithelfenden Familienangehörigen sehr hoch ist. Dies war in Japan beispielsweise noch bis Ende der 60er Jahre der Fall und ist heute noch so in Ländern wie Griechenland. Die Annahme, dass ein Selbständiger das durchschnittliche Arbeitsentgelt eines Arbeitnehmers bekommt, überzeichnet dann die Einkommen der Selbständigen und bläht das korrigierte Arbeitnehmerentgelt auf, sodass sich reale Lohnstückkosten von nahe 100 % oder gar mehr ergeben können.
In der Abbildung sind für die drei größten Volkswirtschaften der Welt USA, Japan und BRD (siehe Triade) die bereinigten und unbereinigten realen Lohnstückkosten dargestellt.
Siehe auch:
Lohnnebenkosten
Weblinks
- [http://www.diw.de/deutsch/produkte/publikationen/wochenberichte/docs/04-14.pdf [1] DIW Wochenbericht Nr. 14/2004: Lohnkosten im internationalen Vergleich]
Kategorie:Arbeitsmarkt
Kategorie:Personalwesen
Kategorie:Volkswirtschaftliche Gesamtrechnung
Triade (Wirtschaft)In der Wirtschaft bezeichnet man als Triade (im weiteren Sinne) die drei größten Volkswirtschaften der Welt, also die USA, die EU und Japan. Hebt man auf Nationalstaaten ab, dann werden als Triade (im engeren Sinne) die drei größten Volkswirtschaften USA, Japan und Deutschland bezeichnet.
Laut dem World Development Report 2006 der Weltbank vereinigt die Triade (USA, Japan, BRD) fast die Hälfte des Welt-Bruttonationaleinkommens (BNE), gemessen in US-Dollar (also nicht in Kaufkraftparitäten), auf sich. Dabei leben in der Triade nur knapp acht Prozent der Weltbevölkerung. Anfang der 1990er Jahre konnten die Länder der Triade allerdings noch über die Hälfte des Welt-BNEs (damals noch als BIP ausgewiesen) auf sich vereinigen.
Industrieroboter
Die Triadeländer sind die Heimat der meisten Industrieroboter der Welt (Stand 2004; Economist, 29. Oktober 2005) Die meisten Industrieroboter gibt es mit insgesamt 356 Tsd. in Japan. 2004 kamen dort 37 Tsd. dazu. Deutschland folgt mit 121 Tsd. an zweiter Stelle. 13 Tsd. wurden dort 2004 neu installiert. Schließlich belegen die USA den Platz 3 mit insgesamt 115 Tsd. Industrierobotern. In den USA kamen 2004 12 Tsd. Neuinstallationen hinzu. Die übrigen Länder haben deutlich weniger Roboter, Italien folgt als nächstes Land mit 53 Tsd..
Europa hatte laut Economist 1994 noch ein Drittel so viel Industrieroboter wie Japan, 2004 schon etwa drei Viertel der Zahl Japans.
Siehe auch
- Gruppe der Acht
- Gruppe der Zwanzig
Weblink
- [http://wdsbeta.worldbank.org/external/default/WDSContentServer/IW3P/IB/2005/09/20/000112742_20050920110826/additional/841401968_2005082630000823.pdf Ausgewählte Indikatoren des World Develompent Reports 2006 der Weltbank (auf englisch)]
Kategorie:Volkswirtschaftslehre
MehrwertrateDie Mehrwertrate (auch Mehrwertsrate) bezeichnet in der Kritik der politischen Ökonomie von Karl Marx das Verhältnis zwischen dem Mehrwert m und dem variablen Kapital v.
Insofern sie das Verhältnis der Mehrarbeit zur notwendigen Arbeit angibt, ist die Mehrwertrate nur ein Ausdruck der Ausbeutungsrate (auch Exploitationsgrad der Arbeit): Sie gibt das Verhältnis zwischen dem Teil des Arbeitstages an, den ein Lohnarbeiter für sich selbst, und dem Teil, in dem er für den Kapitalisten arbeitet. Angenommen, ein Arbeiter produziert in einem achtstündigen Arbeitstag in den ersten zwei Stunden das Äquivalent für seinen Arbeitslohn, dann produziert er in den übrigen sechs Stunden den Mehrwert seines Kapitalisten. Die Formel stellt sich hier dar als:
In dieser Form läßt sich jedoch auch der Exploitationsgrad eines römischen Sklaven oder eines mittelalterlichen Leibeigenen messen. Das Verhältnis m/v ist die bestimmte historische Form, in der der Exploitationsgrad der Arbeit im Kapitalismus erscheint.
In der bürgerlichen Wirtschaftswissenschaften wird gewöhnlich nicht mit der Mehrwertrate, sondern mit der Lohnquote argumentiert.
In marxistischen Symbolen ausgedrückt:
Die Lohnquote ist der Anteil des Lohnes ("Arbeitnehmerentgelt"), des variablen Kapitals v, am Neuwert m+v.
Weblinks
[http://www.mlwerke.de/me/me23/me23_553.htm Karl Marx: Verschiedne Formeln für die Rate des Mehrwerts]
Kategorie:Marxismus
Kategorie:Volkswirtschaftliche GesamtrechnungKategorie:Volkswirtschaftslehre
Kategorie:Politischer Begriff Fehlende Artikel
Friedenssicherung, Institutionalismus, Neue Mitte, Peronismus, Regionalmacht
!Politischer Begriff François Couperin ( Le Grand Couperin)right
left
François Couperin ( | | |