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Komponist

Komponist

Ein Komponist (von lat.: componere = zusammenstellen) ist ein Künstler, der musikalische Werke (Kompositionen) schafft. Das Ergebnis des Kompositionsvorganges liegt abschließend in notierter Form (per Hand oder direkt als Notensatz im Computer) vor; andere Fixierungen (Demotape, Aufnahme etc.) sind dabei durchaus möglich. Die Musik eines Komponisten wird durch Interpreten (Musiker, Sänger) zum Erklingen gebracht. Die Bezeichnung Komponist wird auch unabhängig vom Genre der Musik gebraucht und meint dann eine Person, die etwas künstlerisch gestaltet (zum Beispiel Schachaufgaben komponiert). In Deutschland melden sich Komponisten meist bei der GEMA an, die die Urheberrechte von Komponisten treuhänderisch verwaltet, und Tantiemen aus Sendungen und Aufführungen an die Komponisten weiterleitet. Jedes Land hat seine eigene Organisationen (etwa die ASCAP und BMI in den USA oder die AKM in Österreich) zur Verwaltung derartiger Rechte. Die Berufsbezeichnung Komponist ist nicht geschützt, auch Autodidakten können sich so nennen. Wenig bekannt ist, dass das Kompositionsstudium an den deutschen Musikhochschulen ein meist 10semestriges künstlerisches Vollstudium erfordert, in dem das umfangreiche Handwerk (dazu gehört unter anderem Musiktheorie, Gehörbildung, Instrumentation, Instrumentalspiel, Aufführungspraxis) erlernt wird. Der zuständige Berufsverband, in dem sich deutsche Komponisten bundesweit und in Regionalgruppen organisieren, ist der Deutsche Komponistenverband, der von Werner Egk gegründet wurde und heute über etwa 1500 Mitglieder besitzt.

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Weblinks


- [http://berufenet.arbeitsamt.de/bnet2/K/B8311106aufgaben_t.html Bundesanstalt für Arbeit: Komponist/in]
- [http://www.dkv.allmusic.de/ Deutscher Komponistenverband] Kategorie:Musikberuf ja:作曲家 ko:작곡가

Latein

Als Latein bzw. Lateinisch (lat. lingua Latina: „lateinische Sprache“) bezeichnet man die Sprache, die ursprünglich vom Volksstamm der Latiner gesprochen wurde, der Bewohner von Latium mit Rom als Zentrum. Innerhalb der indogermanischen Sprachen gehört Latein zur Gruppe der italischen Sprachen. Es bildete die Grundlage für alle heutigen romanischen Sprachen.

Entwicklung

romanischen Sprachen Ursprünglich in Rom und dem umliegenden Gebiet (Latium) gesprochen, wurde Latein später an humanistischen Gymnasien unterrichtet. Neben Griechisch war Latein die Amtssprache des römischen Reiches. Wegen der kulturellen Überlegenheit des Ostens verlor es dabei zeitweise in Nordafrika und selbst in Rom seine Vorrangstellung. So war die Liturgiesprache der römischen Christen bis um 300 das Griechische. In dieser Zeit drangen viele griechische Lehnwörter ins Lateinische ein. Während der Spätantike begannen sich verschiedene Volkssprachen, aus denen im Mittelalter die romanischen Sprachen entstehen sollten, phonetisch und grammatikalisch von der lateinischen Hochsprache wegzuentwickeln. Doch noch im 6. Jahrhundert entstanden hochsprachliche lateinische Werke. Im Oströmischen Reich war Latein bis ins frühe 7. Jahrhundert neben Griechisch eine der beiden Amtssprachen. Im Westen übernahmen die Germanen mit den Grundelementen der spätrömischen Verwaltung auch die lateinische Sprache, die in der Administration bis in die frühe Neuzeit vorherrschend blieb. Seit der Völkerwanderung und der Christianisierung der (zunächst zumeist arianischen) Germanenvölker wurde Latein im Westen des früheren Römischen Reiches und in den römisch-katholischen Folgestaaten die Sprache des Klerus (Kirchenlatein), der Rechtswissenschaft (Glossatoren) und der sich bildenden Hochschulen (studia generalia). Es bildete somit die Schriftsprache, vor allem für das kirchliche und weltliche Urkundenwesen (Diplomatik) im frühen Europa. In völkerrechtlichen Verträgen (z. B. im Westfälischen Frieden von 1648) dominierte Latein bis in das 17. Jahrhundert hinein. Es bildet noch bis ins 20. Jahrhundert den Affixvorrat für die Fachterminologie in den Wissenschaften und verliert durch die fortschreitende Absorption in die englische und andere Sprachen lediglich an direkter, nicht jedoch an indirekter Bedeutung. Es wird noch an vielen Schulen unterrichtet.

Antike

Antike Schreibweise

Die lateinische Sprache wurde ursprünglich als scriptio continua, d. h. als zusammenhängender Fluss von Zeichen ohne Zwischenräume geschrieben. Auch Satzzeichen und Kleinbuchstaben wurden in der Antike nicht verwendet. Auf Wachstafeln war nämlich wenig Platz zum Schreiben, und Papyrus war teuer. Die antiken lateinischen Texte sind für uns heute daher schwer zu lesen. Vergleiche folgendes Beispiel: Alte Schreibweise: AVREAPRIMASATAESTAETASQVAEVINDICENVLLO SPONTESVASINELEGEFIDEMRECTVMQVECOLEBAT POENAMETVSQVEABERANTNECVERBAMINANTIAFIXO AERELEGEBANTVRNECSVPPLEXTVRBATIMEBAT IVDICISORASVISEDERANTSINEVINDICETVTI NONDVMCAESASVISPEREGRINVMVTVISERETORBEM MONTIBVSINLIQVIDASPINVSDESCENDERATVNDAS NVLLAQVEMORTALESPRAETERSVALITORANORANT NONDVMPRAECIPITESCINGEBANTOPPIDAFOSSAE NONTVBADIRECTINONAERISCORNVAFLEXI NONGALEAENONENSISERANTSINEMILITISVSV MOLLIASECVRAEPERAGEBANTOTIAGENTES Heutige Schreibweise: Aurea prima sata est aetas, quae vindice nullo, sponte sua, sine lege fidem rectumque colebat. poena metusque aberant nec verba minantia fixo aere legebantur, nec supplex turba timebat iudicis ora sui, sed erant sine vindice tuti. nondum caesa suis, peregrinum ut viseret orbem, montibus in liquidas pinus descenderat undas, nullaque mortales praeter sua litora norant. nondum praecipites cingebant oppida fossae, non tuba directi, non aeris cornua flexi, non galeae, non ensis erant: sine militis usu mollia securae peragebant otia gentes. Auszug aus Ovids Metamorphosen: Die Schöpfung (Das goldene Zeitalter) Details zu den verwendeten Buchstaben finden sich in dem Artikel Lateinisches Alphabet. Siehe zu diesem Thema auch: Paläografie (dort Lateinische Paläografie), Capitalis, Versalschrift und Majuskel.

Antike Aussprache

Auf die antike Aussprache der lateinischen Sprache wird im Artikel Lateinische Aussprache eingegangen.

Literatur

Mit Antiker Literatur des Lateinischen beschäftigt sich u. a. der Artikel Lateinische Literatur.

Gegenwart

Auch heute ist Latein noch an vielen Gymnasien aller Fachrichtungen zu finden. Etwa ein Drittel aller Gymnasiasten im deutschen Sprachraum lernt Latein als erste, zweite oder dritte Fremdsprache. An humanistischen Gymnasien wird dem Lateinischen, neben dem Griechischen, noch eine herausgehobene Bedeutung zugemessen, was früher auf eine aktive Beherrschung des Lateinischen zielte. Tatsächlich werden auch heute noch für zahlreiche Studiengänge das Latinum oder Lateinkenntnisse gefordert, insbesondere in zahlreichen geisteswissenschaftlichen Fächern. Das Latinum ist als Studienvoraussetzung für die Fächer Medizin und Jura weitestgehend abgeschafft, häufig aber nicht in Fächern wie Anglistik, Philosophie oder sogar Musikwissenschaften. Unabhängig von den Studienanforderungen wird von Befürwortern des Lateins betont, dass das Erlernen der lateinischen Sprache weiterhin Basis für die korrekte Verwendung von Fremdwörtern sei, das Erlernen anderer romanischer Sprachen wesentlich erleichtere und erhebliche Transfer-Effekte für die Denkschulung aufträten. Das Übersetzen lateinischer Texte fördere auf Grund der erheblichen Komplexität vieler lateinischer Sätze auch das logische Denken. Von den Gegnern ist hingegen zu hören, dass die Auseinandersetzung mit jeder Art von Grammatik, egal welcher Sprache, das strukturierte Denken fördere, und dass das Erlernen moderner romanischer Sprachen, welche im Gegensatz zu Latein noch gebraucht werden, mindestens ebenso gut dazu geeignet sei, die zahlreichen lateinischen Lehnwörter im Deutschen korrekt zu verwenden und andere romanische Sprachen zu erlernen. In der Tat sind viele gesamtromanische, also in allen romanischen Sprachen auftretende Wörter nicht im klassischen Latein vorhanden und müssen dann neu gelernt werden: guerra „Krieg“, testa „Kopf“, cavallo „Pferd“, mangiare/manger „essen“, andare
-
„gehen“ , boc(c)a/bouche „Mund“, blanco/blanc „weiß“, die Himmelsrichtungen etc. Viele dieser Wörter erklären sich nämlich aus dem umgangssprachlichen oder dem späten Latein oder stammen aus der Soldatensprache, also aus Varietäten, die nicht in der Schule gelehrt werden. Aus deutschen und US-amerikanischen Untersuchungen geht hervor, dass zwischen absolviertem Lateinunterricht und der Beherrschung der englischen Sprache in Schrift und vor allem Wort eine signifikante Korrelation besteht. Ein kausaler Zusammenhang ist allerdings nicht nachgewiesen worden – möglicherweise macht eine hohe sprachliche Begabung eines Kindes die Wahl des als schwierig geltenden Latein wahrscheinlicher. Da auch im modernen Lateinunterricht die Sprachproduktion eindeutig der Rezeption (Leseverstehen) untergeordnet ist, glauben viele, Latein falle Menschen mit ausgeprägter Begabung für Mathematik und formelle Denkvorgänge generell leichter als andere Fremdsprachen, wohingegen Menschen mit ausgeprägter Begabung für intuitives Erlernen von Sprachen andere Fremdsprachen leichter fänden. Dieser Zusammenhang lässt sich allerdings nicht häufig verifizieren: Die Erfahrung zeigt, dass die Schülerleistungen in Latein überwiegend Hand in Hand mit denen in der Muttersprache und anderen Fremdsprachen gehen.

Modernes Latein

Auch heute werden deutsch-lateinische Lexika aufgrund neulateinischen Wortgutes herausgegeben, z. B. das „lexicon auxiliare“ oder das vom Vatikan herausgegebene „lexicon recentis latinitatis“, welches erst im Jahre 2004 eine Neubearbeitung erfuhr. Der finnische Rundfunksender YLE (Yleisradio) verbreitet Wochennachrichten in neulateinischer Sprache. Radio Bremen veröffentlicht regelmäßig die Nuntii Latini in schriftlicher und gesprochener Version. Seit April 2004 veröffentlicht auch die deutschsprachige Redaktion bei Radio Vatikan Nachrichten auf Lateinisch. Dabei handelt es sich um ursprünglich deutsche Meldungen. Gero P. Weishaupt übersetzt sie für die Redaktion ins Lateinische. Sehr beliebt ist auch die lateinische Fassung der Asterix-Comics, die der deutsche Altphilologe Graf v. Rothenburg (Rubricastellanus) verfasst hat. Der Autor Nikolaus Groß, beruflich seit zehn Jahren Deutsch-Lektor in der südkoreanischen Hauptstadt, hat 2004 eine komplett latinisierte Übertragung von Patrick Süskinds Das Parfum im Brüsseler Verlag der Fundatio Melissa, einem überregionalen Verein zur Pflege des gesprochenen Lateins, veröffentlicht. Dem Buch ist mit dem „Glossarium Fragrantiae“ eine größere Liste aktualisierter Neuschöpfungen beigegeben. Vom selben Wortartisten existiert des weiteren ein Buch über den Baron Mynchusanus (Münchhausen). 2003 erschien bereits der erste Teil der Harry Potter-Bücher von J. K. Rowling auf Latein (Harrius Potter et Philosophi Lapis). Daneben gibt es noch viele weitere Übersetzungen „klassischer“ Werke ins Lateinische, so zum Beispiel Karl Mays Winnetou III, oder Der kleine Prinz (Regulus) von St. Exupéry. Durch das Internet ist die Verfügbarkeit alter lateinischer Texte sowie das Entstehen neuer lateinischer Texte erheblich begünstigt worden. Inzwischen gibt es sogar lateinische Fassungen von Popsongs. Daneben entstehen auch neue Popsongs in lateinischer Sprache, etwa Cursum Perficio, gesungen von Enya, Liberatio, eines von vielen lateinischen Musikstücken der Gruppe „Krypteria“, oder bei Gruppen der Dark Wave bzw. Gothic (Jugendkultur). Roma Ryan hat neben Cursum Perficio für Enya noch weitere Songs in lateinischer Sprache verfasst. In Internetforen wie Grex Latine Loquentium kommunizieren Teilnehmer aus vielen Ländern ausschließlich in Latein. In der klassischen beziehungsweise neoklassischen Musik findet Latein ebenfalls Verwendung. So hat etwa der niederländische Komponist Nicholas Lens auf seinem Werk Flamma Flamma ein lateinisches Libretto vertont, für sein Werk Terra Terra hat Lens selbst ein Libretto in lateinischer Sprache verfasst. Nicht zu vergessen sind auch die zahlreichen Vertonungen lateinischer Gedichte wie z. B. von Jan Novák. Carl Orff unterlegte mehreren seiner Vokal-Kompositionen Texte in Latein oder Griechisch. Igor Strawinski ließ das nach Sophokles von Jean Cocteau in französischen Versen verfasste Libretto zu Ödipus Rex“ von Jean Daniélou ins Lateinische übersetzen. Das Lehrbuch Lingua Latina per se illustrata des dänischen Autors Hans H. Ørberg hat die bisher hauptsächlich für den Unterricht in modernen Sprachen eingesetzte einsprachige Lehrmethode auf den altsprachlichen Unterricht übertragen. Das Lehrbuch erfreut sich in verschiedenen Ländern einer steigenden Beliebtheit.

Latein in den Wissenschaften

In der Biologie erfolgt die Namensbildung der wissenschaftlichen Namen lateinisch und griechisch, wobei neuere Vorschläge vorsehen, die Regeln nur aus der lateinischen Sprache zu entnehmen. In der Medizin sind die anatomischen Fachbegriffe lateinisch, für die einzelnen Organe wird zusätzlich auch latinisiertes Griechisch verwendet. Die Krankheitsbezeichnungen leiten sich aus dem Griechischen ab. Zahlreiche Sprichwörter haben einen lateinischen Ursprung und sind teilweise auch in der deutschen Übersetzung zu geflügelten Worten geworden. In den Rechtswissenschaften existieren verschiedene lateinische Lehrsätze und Fachbegriffe (Latein im Recht). Auch in der Geschichtswissenschaft spielt vor allem Latein weiterhin eine große Rolle. In der Meteorologie werden lateinische Begriffe in der Wolkenklassifikation eingesetzt.

Latein in der katholischen Kirche

Latein ist neben Italienisch die Amtssprache des Vatikanstaats. Die katholische Kirche veröffentlicht alle amtlichen Texte von weltkirchlicher Bedeutung in Latein. Das gilt für die liturgischen Bücher, den Katechismus, den Codex des kanonischen Rechts sowie die päpstlichen Rechtsvorschriften (canones, decretales) und Rundschreiben (Enzykliken). Bis zum zweiten Vatikanischen Konzil (1962–1965) war Latein die offizielle Gottesdienstsprache und ist dies (laut Sacrosanctum Concilium) offiziell noch heute, wobei andere Sprachen jedoch gleichfalls erlaubt sind. Tatsächlich werden nur noch sehr wenige Gottesdienste in Latein gehalten. Der gegenwärtig amtierende Papst Benedikt XVI. bevorzugt bei seinen Messen aber das Lateinische vor dem Italienischen. Siehe auch: Lateinische Kirche

Referenzlisten


- Lateinische Präpositionen
- Liste lateinischer Ortsnamen
- Liste lateinischer Präfixe
- Liste lateinischer Redewendungen
- Liste lateinischer Suffixe
- Liste von lateinischen Palindromen
- Lateinische Zahlwörter

Siehe auch


- Grammatik des Lateinischen
- Lateinische Aussprache
- Lateinische Sprichwörter
- Küchenlatein
- Vulgärlatein
- Mittellatein
- Lateinische Literatur
- Sprachen im Römischen Reich
- Jägerlatein
- Panlatinismus

Weblinks


- [http://www.commtec.de/wb/ Wörterbuch Latein-Deutsch-Latein auxilium online (mit Download-Möglichkeit)]
- [http://www.latein-pagina.de/iexplorer/stil.htm Lateinische Stilblüten]
- [http://www.thelatinlibrary.com/ The Latin Library – klassische Texte im Original]
- [http://www.albertmartin.de/latein/ Latein-Deutsch-, Deutsch-Latein-Wörterbuch mit hilfreichen Extras]
- [http://www.radiobremen.de/online/latein/ Nuntii latini bei Radio Bremen]
- [http://www.latein-pagina.de/ Latein-Pagina]
- [http://www.antikeundeuropa.de/Alte_Sprachen_heute/alte_sprachen_heute.html Alte Sprachen heute]
- [http://www.fh-augsburg.de/~harsch/a_chron.html Sammlung lateinischer Texte/bibliotheca Augustana]
- [http://www.music.indiana.edu/tml/ Lateinische Musiktraktate im Original]
- [http://www.lateinservice.de/index.htm Die deutsche Latein-Seite]
- [http://www.alcuinus.net/GLL/ Grex Latine Loquentium (Internetforum in lateinischer Sprache)]
- [http://www.kreienbuehl.ch/lat/ Latein und Altgriechisch Site]
- [http://www.latein24.de/ Übersetzungen vieler klassischer lateinischer Texte bei Latein24.de] Kategorie:Einzelsprache
-
als:Latein ja:ラテン語 ko:라틴어 simple:Latin language th:ภาษาละติน zh-min-nan:Latin-gí

Musik

Die Musik (griechisch μουσική (τέχνη) - musiké (téchne) - Kunst der Musen, in der lateinischen (ars) musica bereits in der eingeengten Bedeutung Tonkunst, Tonwerk, musikalische Darbietung, bereits im Althochdeutschen als Lehnwort; ähnliche Entlehnung in unzähligen weiteren Sprachen) bezeichnet
- die Tonkunst: die künstlerische Erzeugung akustischer Ereignisse;
- Werke der Tonkunst;
- umgangssprachlich die Wiedergabe musikalischer Werke ("Wollen wir Musik hören?"). Für eine strukturierte Linkliste siehe: Portal:Musik.

Genauere Begriffsbestimmung und das Material der Musik

Musik ist gestaltete Zeit (im Gegensatz etwa zur bildenden Kunst, die Raum gestaltet). Musik kann nur als Ablauf in der Zeit erlebt werden. Aus diesem Grund setzt Musik beinahe begriffsnotwendig eine rhythmische Ordnung ihres Rohmaterials (Geräusche, Töne, Klänge) voraus. Außer durch Rhythmus kann musikalisches Material durch Melodie (die Abfolge verschiedener Tonhöhen) und Harmonie (die Gleichzeitigkeit bestimmter Tonhöhen) organisiert sein. In Einzelfällen wird auch ein räumlicher Effekt, der dadurch entsteht, dass jedes Instrument an einer Stelle erklingt und somit (begrenzt) ortbar ist, gezielt eingesetzt, etwa in mehrchöriger Musik mit entsprechender räumlicher Aufstellung der einzelnen Gruppen. Eine genaue Bestimmung, was Musik ist und was nicht, ist nicht möglich. Gestaltung durch den Menschen ist keine notwendige Voraussetzung, sofern man nicht die Laute der Vögel ausschließen möchte. Gedankenloses Vor-sich-hin-pfeifen, die Fahrgeräusche einer Lokomotive und das Stimmen eines Instruments sind andere Grenzfälle, an denen jeder Versuch einer scharfen Abgrenzung von Musik und Nicht-Musik scheitern muss. Schließlich haben avantgardistische Komponisten in der zweiten Hälfte des 20. Jahrhunderts ganz bewusst die Grenzen dessen, was Musik ist, gesprengt, indem sie darauf verzichteten, Rhythmus, Harmonie, geschweige denn Melodie zu gestalten: Beispielsweise wurden mit dem Tonbandgerät aufgezeichnete Allerweltsgeräusche in den Konzertsaal geholt, die Beschränkung auf tonale (Dur- und Moll-)Systeme aufgegeben (Atonalität; Arnold Schönberg, Theodor W. Adorno), musikalische Werke unter Zufallsbedingungen hergestellt (Aleatorik) oder Stille als Musikstück deklariert (John Cage).

Musikwissenschaft

Die Musikwissenschaft und ihre Disziplinen behandeln mit wissenschaftlicher Methodik die Entwicklung und Entstehung von Musik (Musikgeschichte), ihre Komponisten, deren Werke und Interpreten sowie die Musikinstrumente (Instrumentenkunde). Weitere Forschungsrichtungen der Musikwissenschaft sind die Musiktheorie, als Werkzeug der Analyse und als Kompositionskunde, mit der Königsdisziplin Harmonielehre, sowie die Musiksoziologie und Musikpsychologie. Die Musikwissenschaften werden grob in drei Gruppen eingeteilt: # systematische Musikwissenschaften:
Musiksoziologie, Musikästhetik, musikalische Akustik, Musikpädagogik, Musikpsychologie, musikalische Volkskunde (Musikethnologie), Physiologie des Instrumentalspiels # angewandte Musikwissenschaften:
Musikkritik, Musiklehre, Instrumentenbau # historische Musikwissenschaften:
Instrumentenkunde, Notationskunde, Satzkunde, Ikonographie, Quellenkunde, Stilkunde, Biographie, musikalische Aufführungspraxis

Gattungen, Formen, Genres und Stile

Mit der Systematisierung von Musik nach intersubjektiven Kriterien beschäftigen sich die Disziplinen Gattungskunde und Formenlehre sowie die Stilkunde (siehe Stilrichtungen der Musik). Die Musikwissenschaften haben mehrere Ordnungsdimensionen entwickelt, die mit unterschiedlichem Erfolg auf Musik angewendet werden. Nach Art der Beteiligung:
- Vokalmusik (siehe auch a cappella)
- Instrumentalmusik Nach wertmäßiger Einordnung:
- E-Musik (so genannte Ernste Musik),
- U-Musik (Unterhaltungsmusik, Populäre Musik). (wobei gerade diese Unterteilung, so wie auch die ihr zu Grunde liegenden Werte, verschiedentlich hinterfragt und auch abgelehnt wurden und werden) Nach Herkunft:
- Musik aus der europäischen Abstammungslinie (alte, klassische, romantische, zeitgenössische Musik)
- Außereuropäische Musik, heute auch Weltmusik genannt, die von der Musikethnologie untersucht wird Nach Verwendungszweck, bzw. Anlass der Entstehung:
- Funktionale Musik, von liturgischer Musik über Militärmusik, Filmmusik bis zur Muzak
- Autonome Musik, die um ihrer selbst willen komponiert und aufgeführt wird
- Programmmusik, der ein außermusikalisches Programm zugrundeliegt
- Virtuosenmusik, die nur der Zurschaustellung der Fähigkeiten eines Virtuosen dient
- Gelegenheitskomposition, im Gegensatz zu gültigen Werken eines Komponisten
- Sakrale Musik und Liturgische Musik, z.B. Choral, Kirchenlied, Messe, Oratorium
- Profane Musik oder Weltliche Musik Nach Tonsystemen:
- Kirchentonarten
- Neuntonmusik (speziell... siehe Osvaldo Antonio Ovejero [http://www.mica.at/person/person_detail.asp?clr=5&iID=69010 externer Link] )
- Zehntonmusik (fernöstlich)
- Zwölftonmusik (üblich)
- Vierteltöne Nach Menge der Beteiligten:
- Solo
- Duett/Duo
- Terzett/Trio
- Quartett
- Quintett
- Sextett
- Septett
- Oktett
- Nonett
- Dezett
- Orchester
- Chormusik
- Ensemble Als Spezialfall des 19. und 20. Jahrhunderts nach Tonalitätsvorstellung:
- Tonale Musik
- Atonale Musik

Beziehung zu anderen Kunstformen

Architektur

In der griechischen und römischen Antike waren Musik und Architektur viel enger miteinander verknüpft als dies heute der Fall ist. Architekten, Musiker und Philosophen haben in den Jahrhunderten nicht nur immer wieder Verbindungen zwischen den beiden Künsten gesucht und auch geschaffen, sondern sich auch wechselseitig neue Impulse gegeben. Der Philosoph Friedrich Wilhelm Joseph von Schelling sagte im Jahre 1859: Architektur ist erstarrte Musik. In ähnlicher Weise ist bei Arthur Schopenhauer zu lesen: Architektur ist gefrorene Musik. Mehr zur Beziehung von Musik und Architektur siehe Architektur#Musik.

Literatur

Die Verbindung von Musik und Text/ Literatur ist in vielen Musikstilen elementarer Bestandteil bzw. konstituiert bestimmte musikalische Gattungen (Oper/ Kunstlied/ Popsong) überhaupt erst. Von Interesse dabei ist der Gesamtausdruck, der im Zusammenspiel von Musik und Text entsteht. Es kann aber auch vorrangig um eine inhaltliche Mitteilung gehen, wie sie mit dem Liedtext scheinbar beabsichtigt ist. Liebes- und Protestlied sind solche Formen der direkten Aussage. Allerdings wird durch die musikalische "Verpackung" der Inhalt mit einer Wertung versehen, die Sender und Empfänger in der Kommunikation entweder verstehen oder missverstehen können. Eine indirektere Verbindung von Musik und Literatur stellen Schauspilemusiken dar, die in ihrer Wirkung bereits eine gewisse Nähe zur Filmmusik aufweisen.

Anwendung

Während Musik oft als reine und zweckfreie Kunst angesehen wird, ist ihre gezielte Nutzung weit verbreitet: Zum Beispiel zum Wecken bestimmter Emotionen (z. B. Werbung, Filmmusik), zur Verdeutlichung von Inhalten, die über ein anderes Medium (z. B. Text, Stimme, Video/Animation) übermittelt werden, zu therapeutischen Zwecken (Musiktherapie), u. v. m. Auch die Kombination mit anderen Kunstformen ist in der Musik besonders häufig, z.B. mit Lyrik (Lied, Oper, Popsong usw.) oder Tanz (Ballett). Aufgrund dieser kommunikativen Funktion bezeichnet man Musik auch als eine universelle Sprache. Musik kann entweder spontan entstehen (Improvisation), oder nach schriftlich fixierten Aufzeichnungen ausgeübt werden (Komposition, Notenschrift).

Geschichte

Die Entwicklung der Musik kann in Epochen unterteilt werden, die sich in der konventionellen Musikgeschichte an die Formen der Bildenden Kunst und Architektur anlehnen (z.B. Musik der Antike, Renaissancemusik, Barockmusik, Klassische Musik usw.); neuere Forschungen bemühen sich jedoch, eine Historiographie zu entwickeln, die weniger von den äußeren Rahmenbedingungen als vielmehr der musikalischen Strukturen selbst ausgeht. In der Chronologie der musikalischen Entwicklung können folgende eurozentristische Abschnitte unterschieden werden:
- Mittelalter - Musik vor dem 13. Jahrhundert, Musik des 13. Jahrhunderts
- Musik der Neuzeit - Musik des 14. Jahrhunderts, Musik des 16. Jahrhunderts, Musik des 17. Jahrhunderts, Musik des 18. Jahrhunderts, Musik des 19. Jahrhunderts
- Musik der Moderne und Postmoderne - Musik des 20. Jahrhunderts

Musiksoziologie

Musik ist nicht nur Selbstzweck und Kulturgut, sondern auch eine umsatzstarke Branche der Kulturindustrie. Die heutige Musikindustrie prägt musikalische Entwicklungen (Casting-Bands, Schaffen von Opernstars), absorbiert und kommerzialisiert unabhängig entstandene Formen (Jazz, Punk) und übt in Form von massiver Lobbyarbeit Einfluss auf politische Entscheidungen aus (Copyright).
Weitere Themenbereiche der Musiksoziologie sind Identitätsbildung durch geteilte Musikpräferenzen (siehe auch Jugendmusikkultur) und die Eingebundenheit der Musikausübung und des Musikonsums in gesellschaftliche Strukturen wie Geschlecht, soziale Klasse und Lebensstil.

Musik und Mensch

Kulturhistorisch und bei der Entstehung der Säugetier-Art Mensch (Evolution) spielen Musik und ihre Wahrnehmung durch Ohr, Gehirn und die individuelle Rezeption im Sinne einer sofortigen, unvermeidbaren Bewertung eine enorme Rolle. Musikgeschmack, Musikvorlieben, musikalische Bildung haben alle hörenden Menschen - sie sind sich nur nicht einig in der Bewertung. Diese ist immer subjektiv und gleichzeitig ist sie kulturell geprägt (musikalische Sozialisation). Ob Musik zur Kommunikation vor der Sprachentwicklung oder beide in einer wechselseitigen Beeinflussung stattfanden, wird sich nicht mehr klären lassen. Aber Musik als Kommunikationsmitttel ist weltweit verbreitet. Die Psychologie sagt, dass Musik Emotionen transportiert aber auch Emotionen verändert. Das ist unabhängig von der Frage des Unterschieds von Vokalmusik und der Nutzung von Instrumenten zur Musikerzeugung oder -verstärkung.

Musiktechnologie

Neben den Unternehmen der Medienindustrie übt auch die Musiktechnologie zunehmenden Einfluss auf Hörgewohnheiten und das Musikangebot aus. Für die Rezeption von aufgezeichneter Musik sind Abspielgeräte (Tonbandgerät, Schallplattenspieler, CD-Spieler, MP3-Player usw.) notwendig, die sich zunehmend an den Möglichkeiten der Computertechnologie orientieren. Mit der Einführung der Audio-CD begann die Digitalisierung der Musik; durch das Aufzeichnungsformat MP3 wurde die psychoakustische Kompression von Musik eingeführt, bei der solche Anteile aus Musikdaten entfernt werden können, die für die Klangqualität als weniger wichtig erachtet werden. Da damit die Gefahr von unberechtigten Kopien (Raubkopien) heraufbeschworen wurde, werden heute Audiodateien zusehends mit Hilfe von DRM Digital Rights Management versehen, das nur eine feste Anzahl autorisierter Kopien erlauben soll. Mit der Einführung neuer Technologien wie z. B. der DVD-Audio oder der SACD (Super Audio CD) ist die bis dato vorherrschende Wiedergabe-Technologie im Ein-Kanal- (Mono) bzw. Zwei-Kanal-Verfahren (Stereo) um mehrkanalige (im allgemeinen Fünf-Kanal-, "Surround" genannte) Wiedergabemöglichkeiten erweitert worden. Der Einfluss der Technologie auf die Musik geht aber weit über die Verfahren zur Speicherung und Wiedergabe von Musikstücken hinaus. Wie seit jeher Instrumentenbauer die technischen Möglichkeiten ihrer Zeit auf der Suche nach dem vollendeten Klang auszuschöpfen suchten, so hat auch das 20. Jahrhundert die Elektronik zur Schaffung neuer Musikinstrumente mit eigenständigem Klangcharakter genutzt. Beispiele hierfür sind u.a. die Elektrogitarre, die Hammondorgel oder der Synthesizer. Des weiteren wird in modernen Produktionsstudios immer mehr auf Computer zur Erstellung von Musik gesetzt. Wichtig sind hier Systeme wie MIDI oder Software Synthesizer, mit denen ganze Orchester imitiert werden können. Neben der Speicherung und Produktion von Musik wird auch das Nachschlagen durch moderne Technologie vereinfacht. In den fünfziger und siebziger Jahren des 20. Jahrhunderts erschienen Bücher wie Barlow und Morgensterns "A Dictionary of Musical Themes" und Parsons' "A Directory of Tunes and Musical Themes", die es dem Leser ermöglichen, Melodien z. B. anhand des Parsons-Codes zu identifizieren. Inzwischen gibt es aber viel bessere Methoden dafür, z. B. Musipedia, eine Online-Suchmaschine für Melodien.

Wirkungen

Der Musik werden die unterschiedlichsten emotionale und psychologische Wirkungen zugeschrieben; das Spektrum reicht von der einer heilenden Wirkung (z. B. Musik von Bach und Mozart, New Age-Musik) bis hin zu "destruktiven" Wirkungen (z. B. bei Death Metal, Gothic, Musik von Schönberg), die durchaus beabsichtigt sein können. Bis heute konnten die Musikwissenschaft und ihre Hilfsdisziplinen nicht abschließend klären, in welchem Grad diese Wirkungen mit den kulturellen Rahmenbedingungen zusammenhängen; so wurde durch die Verbreitung der Rockmusik noch vor wenigen Jahrzehnten der Untergang des Abendlandes befürchtet; andererseits weist die Medienwirkungsforschung zumindest in speziell dispositionierten Fällen Wirkungen wie Selbsttötungen nach. Allerdings sind auch diese Forschungsergebnisse umstritten. Auch Pflanzen und Tiere sollen auf Musik reagieren; bestimmter Musik wird eine positive Wirkung auf das Wachstum von Zimmerpflanzen nachgesagt; selbst in der Tierhaltung wird gelegentlich Musik eingesetzt. Vollkommen im Bereich der Spekulation liegt die Unterstellung der universellen Verständlichkeit von Musik; so kommunizieren Erdenbewohner in Steven Spielbergs Spielfilm Unheimliche Begegnung der dritten Art mit außerirdischen Besuchern über Tonfolgen und Klänge. Selbst die heutigen Raumsonden der NASA und ESA enthalten Aufzeichnungen von Musik, die der Verständigung mit außerirdischen Lebensformen behilflich sein sollen (siehe Sounds of Earth).

Literatur


- MGG - Musik in Geschichte und Gegenwart: allgemeine Enzyklopädie der Musik hrsg. von Friedrich Blume. Bärenreiter Metzler. MGG Personenteil in 17 Bänden (1999 ff.), MGG Sachteil in 10 Bänden. [http://www.mgg-online.com]
- Leonard Bernstein: Musik - die offene Frage. Vorlesungen an der Harvard-Universität. München: Goldmann, 1976. ISBN 3-442-33052-1
- Hans Renner: Grundlagen der Musik - Musiklehre. Stuttgart: Reclam, 1953. ISBN 3-15-007774-5
- dtv-Atlas Musik. Bd. 1 u. 2. ISBN 3423030224
- Harenberg Komponistenlexikon. Dortmund 2001. ISBN 3-611-00978-4 "Das grosse Lexikon der Musik", herausgegeben von Marc Honegger und Günther Massenkeil, Freiburg im Breisgau 1978 und 1987

Siehe auch


- Portal:Musik
- Musikliteratur
- Universalien der Musikwahrnehmung

Weblinks


- [http://www.miz.org/ Deutsches Musikinformationszentrum, Bonn]
- [http://dma-opac.ddb.de/ Online-Katalog (OPAC)] des Deutschen Musikarchivs Berlin
- [http://www.gnoosic.com/ Gnoosic - Das webbasierte Empfehlungssystem für Musik]
- [http://www.music-map.de/ Music-Map - Die Welt der Musik nach Geschmack sortiert]
- [http://de.musipedia.org/ Musipedia - kollaborative Musikenzyklopädie, eine Art Wikipedia für Musik]
- [http://www.hirnforschung.de/Musik.php4 Newsletter zu Gehirn und Musik von hirnforschung.de]
- [http://www.gratisipodvideo.de.vu/ Seite des beliebtesten Musikplayers, des Ipods] !Musik Kategorie:Musiktheorie fiu-vro:Muusiga ja:音楽 ko:음악 ms:Muzik simple:Music th:ดนตรี

Komposition (Musik)

Komposition (lat. Zusammensetzung) ist musikalische Schöpfung, deren Ergebnis meist in fixierter Form vorliegt: als Notenbild, Textanweisung, graphische Notation, Leseapparatur, Tonband, Computerprogramm oder Computerdaten. Ihr Gegenstück ist die Improvisation. Die meisten Kompositionen sind dazu gedacht, von Interpreten zum Klingen gebracht zu werden; es gibt jedoch auch Ausnahmen von dieser Regel. Eine Reihe von Komponisten und Interpreten waren und sind der Ansicht, die ideale Form der Wahrnehmung eines Werkes könne nur durch das reine Lesen einer Komposition bzw. Partitur stattfinden. Andere Arten von Kompositionen, etwa einige kuriose Werke des 20. Jahrhunderts, werden vom Hörer selbst "aufgeführt", indem der Hörer den verbalen Anweisungen des Komponisten folgt. Weitere Varianten umfassen die frühe Phase experimenteller Computermusik, bei der die Werke vornehmlich aus Programmen bestanden, die von Computern selbst ausgeführt, und die auf ein abspielbares Tonband gespeichert wurden. Im Gegensatz zur Komposition steht die Improvisation, bei der das musikalische Werk oder Teile davon erst im Moment des Erklingens von den ausführenden Musikern selbst erfunden und hinterher normalerweise auch nicht fixiert wird. Mit dem handwerklichen Teil des Komponierens beschäftigt sich die Kompositionslehre, die verschiedene Teilgebiete wie Formenlehre, Harmonielehre, Satztechnik und Instrumentenkunde umfasst. Kategorie:Musiktheorie ja:作曲

Notensatz

Als Notendruck bezeichnet man die aus der zweiten Hälfte des 15. Jahrhunderts stammende Erfindung, die bis dahin geschriebenen Tonzeichen durch den Druck zu vervielfältigt. Zuerst bediente man sich zum Druck ganzer Holzplatten, und erst später setzte man die Noten auf ähnliche Weise wie Schriften mit beweglichen Lettern. Die ältesten, wahrscheinlich mit Holztafeln gedruckten Noten, die man kennt, sind von 1473. Auf die Holzplatten folgte dann zunächst der Notenstich auf Kupferplatten. Der wohlfeilere Notendruck auf Zinnplatten, wobei die Noten mit Stahlstempeln in das Zinn geschlagen werden, fand erst um die Mitte des 18. Jahrhunderts Ausbreitung. Als Erfinder der beweglichen metallenen Notentypen gilt Petrucci aus Fossombrone (1466-1539); es sind indes Drucke von ihm nur aus den Jahren 1502-23 bekannt. Unter seinen Nachfolgern in Italien sind Ant. Zunta oder Junta und Ant. Blado (um 1530) in Rom und Ant. Gardano in Venedig hervorzuheben. (Vgl. Schmid, Ottaviano dei Petrucci, der erste Erfinder des Musiknotendrucks mit beweglichen Metalltypen, Wien 1845). In Deutschland erwarben sich vor anderen Erhard Oglin (Öglin, Ocellus) in Augsburg (seit 1507) und Peter Schöffer in Mainz (um 1512) Verdienste um den Musiknotendruck. In Frankreich übte die Familie Ballard (seit 1558) fast zwei Jahrhunderte lang eine Art Monopol des Notendrucks aus. In den Niederlanden kommen erst gegen die Mitte des 16. Jahrhunderts, in England in der zweiten Hälfte des 16. Jahrhunderts gedruckte Musikalien vor. Aus der neueren Zeit ist vor allen Immanuel Breitkopf in Leipzig zu nennen, welcher den Notendruck durch Selbständigmachung von Linien, Noten etc. gänzlich umwandelte und dadurch die Verengerung der Zahl der erforderlichen Typen und ein eleganteres und korrekteres Aussehen erzielte. Die Lithographie verdrängte bald nach ihrer Erfindung den bis dahin noch geübten kostspieligern Stich auf Kupferplatten; die Noten werden hierbei entweder direkt auf den Stein lithographiert (graviert), oder von Zinnplatten übertragen, in welche sie vorher mittels Stahlstempel eingeschlagen werden. Bei geringen Auflagen kann der Druck auch von den Zinnplatten selbst auf der Kupferdruckpresse erfolgen. Auch die Chemitypie und die Zinkographie werden zur Herstellung von Notenplatten, deren Druck auf der Buchdruckpresse erfolgt, verwandt; das Zinkätzverfahren erweist sich bei großen Auslagen als sehr zweckmäßig, besonders wenn die Noten nicht zugleich mit Liedertexten etc. begleitet sind. Der Notensatz aus Typen empfiehlt sich namentlich für Lehrbücher oder für mit Text versehene Liederbücher, erweist sich bei kleinern Auflagen aber zu kostspielig. Die Stereotypie wurde in Deutschland zuerst von K.Tauchnitz mit Erfolg beim Notendruck angewandt.

Notensatz im Computerzeitalter

Im heutigen Computerzeitalter ist es jedem Computerbesitzer durch die Kombination aus Software und einem grafikfähigen Drucker möglich, hochwertige Noten selbst zu setzen. Die anspruchvollsten Programme sind hier Finale (Windows und Mac) und Sibelius (Windows und Mac). Capella ist ein preiswerteres und weit verbreitetes (Windows)Notendruckprogramm. Außergewöhnlicher Notation von Zeitgenössische Musik wird zum Teil direkt mit gängigen Grafikprogrammen wie z.B. CorelDraw, Freehand oder auch Illustrator erstellt. Unter Linux gibt es u.a. die Programme LilyPond, Musixtex und Mup.

Quelle


- [http://susi.e-technik.uni-ulm.de:8080/Meyers2/seite/werk/meyers/band/12/seite/0263/meyers_b12_s0263.html#Notendruck Notendruck] im: Meyers Konversations-Lexikon, 4. Aufl., 1888, Band 12, Seite 263

Links


- [http://www.music-notation.info/ Alles über Notensatz am Computer]
- [http://mypage.bluewin.ch/dgrollmann/html/linot.html Notensatz unter Linux] kategorie:Notenschrift kategorie:buchdruck

Demotape

Eine Demoaufnahme (Demoband, Demotape oder Demokassette) oder auch kurz Demo genannt, ist eine von Musikern meist auf technisch einfachem Niveau hergestellte Aufnahme einiger Musikstücke für Promotion-Zwecke. Sie werden meist als CD (früher MC) zu Demonstrationszwecken an Veranstalter, Presse und Plattenfirmen verschickt, um dem Empfänger ein Bild von Fähigkeiten, Stil und Zuordnung einer Gruppe zu vermitteln. Demos von Bands, die später Berühmtheit erlangen, erreichen oft einen erheblichen Sammlerwert. Kategorie:Tonträger

Interpret

Ein Interpret ist das Subjekt einer Interpretation. Gemäß der vielfältigen Bedeutung des Interpretationsbegriffs wird auch der Begriff des Interpreten unterschiedlich gefüllt. In der Kunst, etwa der Musik (Interpretation (Musik), bedarf die Darbietung des Werkes eines Autors (Komponist) generell eines ausführenden Interpreten. Dieser macht sich das Werk zu eigen, erschafft durch seine Interpretation das Werk gleichsam nochmals und wird gewissermaßen zu einem Neuautor. Auch Schauspieler, Sprecher oder Tänzer etc. gelten als unmittelbare Interpreten eines Bühnenwerkes oder Textes. Als Interpret gilt des weiteren der Verfasser von Deutungen z.B. eines Kunstwerkes oder eines religiösen Textes. Ferner können Übersetzer als Interpreten verstanden werden. Auch in der EDV ist der Begriff der Interpretation zu Hause, hier gibt es Computerprogramme, die als Interpreter andere Programmcodes ausführen. Kategorie:Musikberuf

Gesang

Singen oder Gesang ist im Gegensatz zu Sprechen der vorwiegend auf Klang- und Melodieerzeugung ausgerichtete Gebrauch der menschlichen Stimme. Das Singen zählt zur Kunst der Musik. Ein Sänger ist ein Musiker, der seine Stimmlippen und sein Ansatzrohr als Musikinstrument benutzt. Gesang gehört zur Kultur sämtlicher Zeiten und Völker und kann alle Lebenssituationen begleiten. Rituelle Gesänge, Kinderlied, Arbeitslied und Gesang als Vortragskunst sind nur wenige Beispiele. In der westlich-abendländischen Musik werden Sängerinnen und Sänger nach ihrer Stimmlage eingeteilt in Sopran, Mezzosopran und Alt (Frauenstimmen), sowie Altus, Tenor, Bariton und Bass (Männerstimmen). Gesang kann solistisch oder im Chor ausgeführt werden. Noch bis ins 18. Jahrhundert gab es Kastraten, die durch eine Operation eine jugendlich hohe Stimme behielten, dies jedoch mit dem Verlust ihrer Zeugungsfähigkeit bezahlen mussten. Heute singen mit einer speziellen Technik Männer in vergleichbarer Stimmlage als Countertenor. Einzelne Sängerinnen und Sänger sind zu allen Zeiten besonders beachtete Personen des öffentlichen Lebens gewesen. Beispiele aus dem klassischen Gesang und dem Jazzgesang finden sich auf der Liste berühmter Sängerinnen und Sänger klassischer Musik bzw. auf der Liste von Jazzsängerinnen und -sängern. Andere Kulturen kennen zahlreiche weitere Formen und Techniken des Gesangs. Beispiele hierfür sind der mongolische Kehlkopfgesang und der Obertongesang.

Siehe auch


- Vokalmusik, Chormusik, a cappella, Blattsingen, Scat-Gesang, Background Vocals, Oper, Liste deutschsprachiger Musiker, Deutscher Schlager, Vokalise, Beatboxing Kategorie:Musikberuf Kategorie:Gattungen und Formen (Musik) ! ja:歌手 ko:가수 ms:Penyanyi

Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte

Die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte (GEMA) ist eine Verwertungsgesellschaft, die in Deutschland die Aufführungs- und Vervielfältigungsrechte von denjenigen Komponisten, Musikern und Verlegern von Musikwerken vertritt, die in ihr Mitglied sind. In der Schweiz ist die SUISA und in Österreich unter anderem die AKM dafür zuständig.

Mitgliedschaft und Struktur

Die Mitgliedschaft in der GEMA ist notwendigerweise freiwillig, da die sich aus dem Urheberrecht automatisch ergebenden Rechte zunächst ausschließlich dem Urheber vorbehalten sind und nur von diesem an eine andere natürliche oder juristische Person übertragen werden können. Es bleibt einem Urheber also selbst vorbehalten, seine Rechte selber wahrzunehmen oder dies der GEMA zu übertragen. Um durch die GEMA vertreten zu werden, müssen Urheber, also Komponisten und Textdichter bzw. ihre Verleger eine der verschiedenen Mitgliedsarten erhalten. Als Mitglied sind sie dann vertraglich verpflichtet, sämtliche ihrer Werke bei der GEMA anzumelden. Nutzer dieser Werke, hauptsächlich Hersteller von (Bild)Tonträgern, Rundfunk- und Fernsehsender, Veranstalter von Live-Musik uvm. erwerben bei der GEMA die jeweils notwendigen Rechte für die Nutzung gegen die Zahlung einer Vergütung, die dann nach Abzug einer Verwaltungsgebühr an die Berechtigten ausgeschüttet wird. Die GEMA ist vereinsrechtlich organisiert, ist also eine "Non-Profit"-Organisation und vertrat 2003 rund 60.000 Komponisten, Texter und Musikverleger.

GEMA-Gebühren und Pauschalabgabe

Für die öffentliche Aufführung von urheberrechtlich geschützten musikalischen Werken aus dem so genannten "Weltrepertoire" der GEMA müssen Gebühren an die GEMA abgeführt werden, die diese nach einem komplexen Verteilerschlüssel an ihre Mitglieder ausschüttet. Die Vergütung erfolgt nach einem Punktesystem, das zwischen U-Musik und E-Musik unterscheidet; ein einzelnes Lied aus der Popmusik wird beispielsweise mit 12 Punkten bewertet, ein mit großem Orchester instrumentiertes Werk von mehr als sechzig Minuten Dauer dagegen mit 1.200 Punkten. Auch für Geräte und Medien, die das Kopieren von Musik ermöglichen, müssen pauschale Abgaben (so genannte Pauschalabgabe) abgeführt werden, die bereits im Kaufpreis enthalten sind und zunächst an die Zentralstelle für private Überspielungsrechte (ZPÜ) gehen und von dort zu einem ein Teil an die GEMA weitergeleitet werden. Die Höhe der Abgaben auf CD-Rohlinge lagen im Juni 2002 bei 6,14 Cent pro Rohling. Die IFPI beantragte im Januar 2004, den 1997 vereinbarten Vergütungssatz für die Lizenzierung von Tonträgern von derzeit 9,009 Prozent des Herstellerabgabepreises auf 5,6 Prozent zu senken. Die GEMA kritisierte diesen Vorstoß als "Versuch der deutschen Tonträgerindustrie, ihre Probleme auf dem Rücken und zu Lasten der schöpferischen Komponisten und Textdichter zu lösen".

Rechtsgrundlage

Die Arbeit aller Verwertungsgesellschaften basiert auf Gesetzen und Verordnungen. Im europäischen Raum beziehen Verwertungsgesellschaften ihre Legitimation aus dem verfassungsrechtlich zugesicherten Schutz geistigen Eigentums, dem so genannten Immaterialgüterrecht, welches in den Verfassung der europäischen Staaten verankert ist. Obwohl der Begriff des geistigen Eigentums in der norddeutschen Bundesverfassung von 1866 und der deutschen Reichsverfassung von 1871 bereits eingeführt worden ist, ist in Artikel 14 des Grundgesetzes von 1949 nur noch allgemein die Rede von Eigentum, Erbrecht und Enteignung, was jedoch das geistige Eigentum einschließt. In den Verfassungen von Bayern, ehemals auch Baden und Hessen, welche noch vor dem Grundgesetz entstanden sind, wird hingegen das geistige Eigentum von Urhebern, Erfindern und Künstlern direkt unter den Schutz des Staates gestellt, was die Existenz von Verwertungsgesellschaften somit ausdrücklich ermöglicht. Darüber hinaus erfahren Verwertungsgesellschaften ihre Legitimation aus dem Urheberrecht, welches ebenfalls in allen europäischen Staaten gesetzlich geregelt ist. Urheberrechtsgesetze (in Deutschland konkret das Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte) räumen dem Urheber eine Reihe von Nutzungsrechten ein, die er jedoch ohne Verwertungsgesellschaft allein nicht wahrnehmen könnte, weshalb er sie abtritt. In Deutschland regelt dies z.B. das Urheberrechtswahrnehmungsgesetz vom 9. September 1965. Kern dieses Gesetzes ist der so genannte Wahrnehmungs-(§6 UrhWG) und Abschlusszwang (§ 11 UrhWG), auch Kontrahierungszwang genannt, was bedeutet, dass Verwertungsgesellschaften auf der einen Seite alle ihr übertragenen Rechte auch tatsächlich verfolgen müssen und auf der anderen Seite keinem z.B. Urheber, Komponist, Textdichter oder auch Tonträgerhersteller den Eintritt in die Verwertungsgesellschaft verwehren dürfen, solange alle Eintrittsbedingungen erfüllt sind.

Kritik an der GEMA

Seitens der Mitglieder, aber auch unabhängiger Autoren, werden unter anderem die sehr einschränkenden Vertragsbedingungen kritisiert. So sind zum Beispiel alle Mitglieder vertraglich verpflichtet, jedes einzelne ihrer Werke anzumelden, sofern dafür öffentliches Aufkommen zu erwarten ist. Einzelne Werke unter einer anderen (z.B. einer freien) Lizenz zu veröffentlichen, ist für sie nicht mehr möglich. Ferner sind die Vertragslaufzeiten mit sechs Jahren sehr lang, und einmal angemeldete Werke können in der Regel nicht ohne weiteres wieder freigegeben werden, da anderweitige Verträge der GEMA mit Kunden dem entgegen stehen. Als weitere Kritikpunkte werden auch mangelnde Verteilungsgerechtigkeit und geringe Transparenz der GEMA angeführt. Seitens der Verbraucher stellt die GEMA-Vermutung – d.h. die Tatsache, dass bei beliebigen Musikstücken die Rechtsprechung von einer GEMA-Registrierung ausgeht, solange nicht der Urheber dem Kunden die Nichtmitgliedschaft bestätigt – eine umstrittene Umkehr der Beweislast dar. Weiterhin wird kritisiert, dass es ein Missverhältnis zwischen Einnahmen und Ausschüttungen im Bereich U und bei Livemusikaufführungen gibt. Die GEMA rechtfertigt den Unterschied mit dem hohem Kontrollaufwand bei diesen Veranstaltungen. Zudem muss ein Autor, wenn er seine eigene Musik auf seiner Homepage bewerben möchte, GEMA-Gebühren bezahlen und hierfür einen Meldebogen ausfüllen, obwohl die Tantiemen später zu ihm ohnehin wieder zurück geführt werden. (Dies ist beispielsweise bei den amerikanischen Urherberrechtsgesellschaften ASCAP und BMI anders.) Möchte ein Betreiber einer Internet-Seite gemapflichtige Musik auf seiner Internetseite anbieten (z.B. beim Betreiben einer Fan-Webseite oder auch bei weiteren nicht kommerziell ausgerichteten Seiten), so ist er verpflichtet, ebenfalls einen hohen GEMA-Beitrag jährlich (100 EUR pro 5 Titel) zu leisten. Hierbei wird nicht unterschieden, ob Seiten kommerziell und gewerblich sind, oder wie oft die Musik tatsächlich abgespielt wird. D.h. eine etablierte Sängerin, die auf Platz 1 der deutschen Charts steht, zahlt genauso viel wie eine kleine Band, die das Ganze nur als Hobby ausübt.

Geschichte

Mit dem Inkrafttreten des Gesetzes betreffend das Urheberrecht an Werken der Literatur und Tonkunst im Januar 1902, war endgültig für jedermann einsehbar niedergeschrieben, dass es zur öffentlichen Aufführung eines musikalischen Werkes die Genehmigung eines jeden Autors bedarf. Als Folge wurde von der Genossenschaft Deutscher Tonsetzer, kurz GDT, 1903 die Anstalt für musikalische Aufführungsrechte (AFMA) gegründet. Reichlich spät, wenn man bedenkt, dass in Frankreich bereits 1851 die Verwertungsgesellschaft SACEM gegründet wurde, die ihre Ursprünge in einem Interessenverband aus Musikern und Verlegern, der Agence Centrale, findet. Geführt wurde die GDT von den erfolgreichsten Verlegern und Musikern der damaligen Zeit, unter anderem von Richard Strauß , der heute häufig als der Vater der GEMA bezeichnet wird. 1904 wurde von der GDT eine Denkschrift zum Zweck und Sinn der AFMA veröffentlicht, da sowohl unter Musikern als auch unter Veranstaltern und Nutzern noch große Verwirrung existierte. Zentraler Punkt der Schrift ist folgender Abschnitt, dessen Sinngehalt zum Großteil auch heute noch in der Vereinssatz der GEMA zu finden ist: Die Anstalt verfolgt keinerlei privatwirtschaftliche Zwecke. Sie ist nur eine Vermittlungsstelle. Einen Reservefonds sammelt sie nicht. Ein Geschäftsgewinn ist für sie ausgeschlossen. Von den eingegangenen Gebühren werden die Verwaltungskosten abgezogen, ferner ein Betrag von 10 % für die Unterstützungskasse der Genossenschaft. Sämtliche übrigen Einnahmen werden bis auf den letzten Pfennig an die bezugsberechtigten Tonsetzer, Textdichter und Verleger verteilt. Nach Gründung der AFMA wurde es in Deutschland recht turbulent. 1909 gründete die GDT eine zweite Gesellschaft, welche sich ausschließlich mit der Verwertung mechanischer Vervielfältigungerechte für Schallplatten befasste, die Anstalt für mechanisch-musikalische Rechte GmbH (AMMRE). 1913 drängte die Österreichische Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Musikverleger, die AKM, auf den Deutschen Markt und eröffnete eine deutsche Niederlassung. 1915 spalteten sich einige Mitglieder von der GDT ab und gründeten die alte GEMA, die mit der GEMA, wie wir sie heute kennen, jedoch nicht identisch ist. Beide Gesellschaften, vereinten sich 1916 zum Verband zum Schutze musikalischer Aufführungsrechte für Deutschland. Damit war in Deutschland eine Situation geschaffen, die völlig entgegen der ursprünglichen Interessen von Urhebern und Veranstaltern bzw. Nutzern wirkte – 2 konkurrierende Verwertungsgesellschaften. 1930 vereinten sich die GDT, in Form der AFMA, und der Verband ebenfalls unter der Bezeichnung Verband zum Schutze musikalischer Aufführungsrechte für Deutschland. Jedoch wurden die Geschäftsbereiche und Einrichtungen beider Gesellschaften von dem Zusammenschluss nicht beeinflusst und beide Verwertungsgesellschaften arbeiteten getrennt voneinander weiter, wohl aber unter dem Deckmantel einer einheitlichen Firmierung. Dies fand jedoch mit dem Reichsgesetz über die Vermittlung von Musikaufführungsrechten ein Ende, mit welchem der Gesetzgeber in Person von Joseph Goebbels das Ziel verfolgte, die Verwertungsgesellschaften gleichzuschalten und ihnen eine Monopolstellung einzuräumen. Am 28. September 1933 wurde der Staatlich genehmigten Gesellschaft zur Verwertung musikalischer Urheberrechte (STAGMA), hervorgegangen aus dem Verband zum Schutze musikalischer Aufführungsrechte für Deutschland, das Monopol zur Wahrnehmung von Musikaufführungsrechten erteilt. Die zu dieser Zeit immer noch existierende Anstalt für mechanisch-musikalische Rechte von 1909 wurde 1938 an die STAGMA angegliedert. Nach dem 2. Weltkrieg führte die STAGMA ihre Arbeit fort, ab dem 24. August 1947 allerdings unter der Bezeichnung GEMA, Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte.

Umsatz

Die GEMA erwirtschaftete 2001 und 2002 wachsende Einnahmen.
- Das Aufkommen aus den Aufführungs- und Senderechten lag 2002 bei 357 Millionen Euro (2001: 352 Millionen Euro; 2000: 342 Millionen Euro).
- Die Gesamterträge aus allen Arten von Musiknutzung lagen 2002 bei 813 Millionen Euro (2001: 811 Millionen Euro; 2000: 801 Millionen Euro).

Aktuelle Diskussion

Die GEMA ist oft Bestandteil von Diskussionen über das Urheberrecht, Privatkopie und File Sharing. In letzter Zeit wird sie besonders häufig im Zusammenhang mit Maßnahmen der Recording Industry Association of America (RIAA), dem Digital Millennium Copyright Act (DMCA) und Entwicklungen wie dem Digital Rights Management (DRM) von Microsoft erwähnt.

Andere Verwertungsgesellschaften

Andere Verwertungsgesellschaften, die Einnahme der ihnen zustehenden Gebühren teilweise an die GEMA abgegeben haben, sind beispielsweise
- GVL - Gesellschaft zur Verwertung von Leistungsschutzrechten mbH und
- VG Wort - Verwertungsgesellschaft Wort.
- GEKA - Kartographie Das Schweizer Gegenstück zur GEMA ist die SUISA, die Schweizerische Gesellschaft für die Rechte der Urheber musikalischer Werke. In Österreich heißt die entprechende Organisation AKM - Gesellschaft der Autoren, Komponisten und Musikverleger. In Frankreich nimmt die SACEM (Société des auteurs, compositeurs et éditeurs de musique) eine vergleichbare Rolle ein. In den USA gibt es gleich zwei Urheberrechtsgesellschaften, BMI und ASCAP, die jedoch nicht für die mechanischen Rechte zuständig sind (sondern nur für Aufführungsrechte). Für mechanische Lizenzen ist in den USA die Harry Fox Agency zuständig.

Weblinks

Seit April 2003 bietet die GEMA auf ihrer Webseite einen Zugang zu ihrer Werke-Datenbank mit rund 1,6 Millionen urheberrechtlich geschützten musikalischen Werken an.
- http://www.gema.de
- http://www.gvl.de
- [http://www.heise.de/tp/deutsch/inhalt/musik/7586/1.html Urheberrechtsausgleich oder Subventionssteuer?] Detaillierter, kritischer Artikel von Peter Mühlbauer in Telepolis, 9. Mai 2001. Wirft der GEMA unter anderem mangelnde Verteilungsgerechtigkeit, Intransparenz und Lobbyismus vor.
- [http://www.nmz.de/nmz/nmz1999/nmz06/rumpf/doss-wahren.shtml Wenn bei uns der Groschen fällt... Zur Geschichte und aktuellen Situation der Musikurheber Verwertungsgesellschaft GEMA 1999] von Karl Heinz Wahren (Präsident des Deutschen Komponisten-Interessenverbandes und Mitglied des GEMA-Aufsichtsrates), neue musikzeitung, Juni 1999 Kategorie:Verwertungsgesellschaft Kategorie:Organisation (Musik) Kategorie:Deutsche Organisation

Urheberrecht

Als Urheberrecht bezeichnet man das ausschließliche Recht eines Urhebers an seinem Werk. Das Urheberrecht dient dem Schutz bestimmter kultureller Geistesschöpfungen (auch Werke genannt), wie z.B. literarische und wissenschaftliche Texte, musikalische Kompositionen, Tonaufnahmen, Gemälde, Fotografien, Theater-Inszenierungen, Filme und Rundfunksendungen. Es schützt dessen Urheber im Bezug auf das Werk in seinem Persönlichkeitsrecht und seinen wirtschaftlichen Interessen. Teilweise wird auch vom geistigen Eigentum (englisch: intellectual property) gesprochen und so der Schutz des Sacheigentums und Immaterialgüterrecht parallelisiert. Dieser Begriff ist jedoch stark umstritten. Das Urheberrecht muss nicht angemeldet werden und steht dem Urheber zu, sobald ein Werk einmal auf einem Medium festgehalten worden (als Premiere über die Bühne gegangen) ist. Es wird nur dann gewährt, wenn es sich um eine persönliche geistige Schöpfung handelt. Es ist in verschiedenen Ländern unterschiedlich geregelt. Eine Besonderheit des im angloamerikanischen Rechtskreis vorhandenen Copyright-Systems besteht darin, dass die persönliche Bindung des Werkschöpfers zu seinem Werk in den Hintergrund tritt, und kommerzielle Aspekte betont werden. Bedeutsamer als die Person des schöpferisch Tätigen sind hier deshalb die Investitionen z. B. des Auftraggebers, die geschützt werden sollen.

Urheberrecht in deutschsprachigen Ländern

Siehe:
- Deutsches Urheberrecht
- Österreichisches Urheberrecht
- Schweizerisches Urheberrecht

Rechtslage in der EU

Die Europäische Union hat zahlreiche Richtlinien erlassen, um das Urheberrecht europaweit zu vereinheitlichen. Computerprogramme sind durch die aus dem Jahre 1991 stammende Softwarerichtlinie (91/250/EWG) als literarische Werke i.S.d. Urheberrechts geschützt. Durch die Richtlinie zur Harmonisierung der Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte (auch Schutzdauerrichtlinie) von 1993 wurde die Schutzdauer an Werken der Literatur und Kunst einheitlich auf den Zeitraum bis 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers festgelegt. Die Rechte der ausübenden Künstler erlöschen 50 Jahre nach der Darbietung. Mit der EU-Urheberrechtsrichtlinie (Richtlinie 2001/29/EG) werden die europäischen Rechtsvorschriften zum Urheberrecht an das digitale Zeitalter angeglichen und internationale Vorgaben durch Verträge der WIPO umgesetzt.

Geschichtliche Entwicklung des Urheberrechts

In Antike und Mittelalter kannte man ein Recht am geistigen Werk als solches noch nicht. Rechtsregeln gab es nur für die Sachen, in denen sich das Geisteswerk zeigte, insbesondere für das Eigentum hieran. Also durfte ein Buch beispielsweise nicht gestohlen, wohl aber abgeschrieben werden. Die Bearbeitung eines Stoffes durch viele verschiedene Künstler und Autoren war der Normalfall, ebenso die Übernahme oder Veränderung von Liedern und Musikstücken durch andere Musiker. Wenn ein Autor keine Veränderung seines Textes wollte, behalf er sich mit einem Bücherfluch - so wünschte Eike von Repgow, der Verfasser des Sachsenspiegels, jedem den Aussatz auf den Hals, der sein Werk verfälschte. Hier berührt sich die rechtsgeschichtliche mit einer geistesgeschichtlichen Beobachtung: auch die Zitierpraxis war in jenen Zeiten eine wesentlich andere, weniger strenge, als heute. Der Rang eines Künstlers bemaß sich mehr nach seinen handwerklichen Fertigkeiten als nach der Originalität seiner Erfindungen. Unsere heutige Vorstellung von künstlerischem Schöpfertum dürfte ihre Wurzeln nicht zufällig genau wie das moderne Urheberrecht im 18ten Jahrhundert haben (Französische Aufklärung, Geniekult des Sturm und Drang, romantische Kunsttheorie...) Mit der Erfindung des Buchdrucks (um 1440) wurde es einfacher, Kopien eines Werkes in größeren Mengen herzustellen. Der Autor hatte immer noch kein "Urheberrecht" zur Seite, er musste froh sein, wenn sein Werk nicht nur gedruckt wurde, sondern der Drucker bzw. Verleger ihm etwas für das Manuskript zahlte. Nun kam es dazu, dass Erstdrucke von anderen Druckern nachgedruckt wurden. Das erschwerte dem Erstdrucker das Geschäft, da er mehr Arbeitskraft investiert und eventuell einen Autor bezahlt hat - der Nachdrucker konnte seine Produkte naturgemäß billiger anbieten. Aber auch ein Autor konnte unzufrieden über Nachdrucker sein, denn die Nachdrucke wurden zumeist mit geringerer Sorgfalt hergestellt: Es schlichen sich Fehler ein oder der Text wurde gar absichtlich abgeändert. Um dem Nachdruck-Unwesen entgegenzutreten, erbaten sich Drucker daher Sonderrechte von den Obrigkeiten, die das Nachdrucken eines Werkes zumindest für eine bestimmte Zeit verboten. Der Ausdruck für diese Sonderrechte ist Privileg, mancherorts Offizin, im kirchlichen Bereich spricht man von der Imprimatur. Die Interessen der Drucker trafen sich mit den Interessen der Obrigkeiten, da letztere Einfluss auf die in ihrem Herrschaftsbereich veröffentlichten Schriften haben wollten. Besonders in Frankreich mit seiner frühen absolutistischen Struktur gelang dies, weniger beispielsweise in Deutschland. Hier ignorierten manche Landesfürsten sogar bewusst Verstöße von Verlegern gegen kaiserliche Privilegien, um diese wirtschaftlich zu unterstützen und sich begehrte Literatur billiger ins Land zu holen. Die Ideen der Aufklärung wurden zu einem großen Teil durch Raubdrucke verbreitet. Mit Beginn der Renaissance rückte die Individualität mehr in den Vordergrund und es wurden auch Autorenprivilegien gewährt, mit denen der Schöpfer für sein Werk belohnt wurde. In Deutschland wurde ein solches Privileg zum Beispiel Albrecht Dürer (1511) eingeräumt. Dieser Schutz bezog sich jedoch auf den Schöpfer als Person (Persönlichkeitsrecht) und brachte den Urhebern noch keine Einnahmen. Angeknüpft wurde auch weiterhin am Werk als einer Sache. Mitte des 16. Jahrhunderts wurden Territorialprivilegien eingeführt, die allgemeine Nachdruckverbote in einem bestimmten Gebiet für einen begrenzten Zeitraum darstellten. Als die Verleger dazu übergingen, den Autoren Honorare zu zahlen, bildete sich die Überzeugung, ihnen würde damit ein ausschließliches gewerbliches Schutzrecht zustehen (Lehre vom Verlagseigentum), auch wenn sie kein Privileg für ein Werk besaßen. Der Nachdruck wurde daher verboten, wenn die Rechte vom Autor erworben worden waren. Erst im 18. Jahrhundert wurde erstmals über eigentumsähnliche Rechte an geistigen Leistungen (und das Phänomen des immateriellen Besitzes) theoretisiert. In einem englischen Gesetz von 1710, dem sogenannten Statute of Anne, wurde als erstes ein ausschließliches Vervielfältigungsrecht des Autors anerkannt. Dieses Recht traten die Autoren dann an die Verleger ab. Nach Ablauf der vereinbarten Zeit fielen alle Rechte wieder an den Autor zurück. Das Werk musste im Register der Buchhändlergilde eingetragen werden und es musste mit einem Copyright-Vermerk versehen werden, damit es geschützt war. In den Vereinigten Staaten wurde dieses Verfahren 1795 eingeführt (das Erfordernis der Registrierung wurde in England jedoch 1956 und in den Vereinigten Staaten 1978 wieder abgeschafft). Überwiegend wurde die Idee vom geistigen Eigentum mit der Naturrechtslehre begründet. Auch in Frankreich wurde in zwei Gesetzen von 1791 und 1793 ein Propriété littéraire et artistique eingeführt. In Preußen kam es zu einem entsprechenden Schutz im Jahre 1837. Die Bundesversammlung (Deutscher Bund) beschloss ebenfalls 1837 eine 10-jährige Schutzfrist seit Erscheinen des Werkes, die 1845 auf 30 Jahre nach dem Tode des Urhebers (post mortem auctoris) verlängert wurde. 1857 wurde im Norddeutschen Bund ein allgemeiner Urheberrechtsschutz eingeführt, der 1871 vom Deutschen Reich übernommen und später weiter ausgebaut wurde. Im Dritten Reich galt der Urheber lediglich als "Treuhänder des Werks" für die Volksgemeinschaft.

Aktuelle Entwicklung des Urheberrechts

Die Diskussion, wie das Urheberrecht auf aktuelle technische Entwicklungen zu reagieren habe, wird weltweit mit ähnlichen Argumenten geführt. Einzelne Staaten haben nur noch geringe Spielräume in der Ausgestaltung des Urheberrechts, da sich unübliche Regelungen als unfaire Vorteile auswirken können, die von den internationalen Handelspartnern nicht ohne Gegenwehr hingenommen werden. Den größten Spielraum haben unter den gegebenen Machtverhältnissen die USA, die mit dem Digital Millennium Copyright Act (DMCA) die Grundrichtung hin zu strengerem Urheberrechtsschutz vorgegeben haben. Das Europäische Pendant dazu ist die EUCD (Europäische Copyright Direktive). In Europa setzen EU-Richtlinien den Rahmen, der durch nationales Recht ausgefüllt werden muss. In Deutschland gilt seit dem 13. September 2003 ein novelliertes Urheberrecht, das unter anderem die Umgehung eines wirksamen Kopierschutzes für kommerzielle, aber auch private Zwecke unter Strafe stellt. §§ 95 a ff. UrhG sieht einen "Schutz technischer Maßnahmen" vor. Gemäß § 95 Abs. 1 UrhG dürfen technische Maßnahmen ohne Zustimmung des Rechtsinhabers nicht umgangen werden. Der Kopierschutz bei Audio-CDs oder DVDs darf somit zukünftig - auch zum Zwecke der Privatkopie - nicht mehr technisch unwirksam gemacht werden. In Österreich trat die Umsetzung der EUCD bereits am 1. Juli 2003 in Kraft. Mittlerweile wurde mit der IP-Enforcement Directive von der EU schon der nächste Schritt in Richtung Verschärfung von Urheberrechten gesetzt. Zur Zeit (April 2004) wird in Deutschland vom BMJ eine erneute Urheberrechtsreform (2. Korb) geplant, ein 3. Korb in Erwägung gezogen. Von der IFPI wird eine generelle Abschaffung des Rechts auf Privatkopie betrieben, was die Abschaffung von Pauschalabgaben auf Medien etc. zugunsten von DRM-geschützten Inhalten, die mehrfach zu bezahlen sind, bedeutet, und schließlich die härtere Verfolgung von Urheberrechtsverstößen. Dies ist unter anderem eine Reaktion auf die verstärkte Nutzung von Internet-Tauschbörsen und anderen Technologien des "Digitalen Zeitalters", die zu einer beschleunigten Verbreitung von urheberrechtlich geschützten Inhalten geführt haben. Hörfunk (Internet-Radio) und Fernsehen kann man per Internet benutzen, digitale Bücher (E-Books) werden als Konkurrenz zum gedruckten Buch betrachtet. Diese Veränderungen sind ein Argument für die Medienverwerter, um per Gesetz zu einem Zustand zu gelangen, der vor der Verbreitung von Videorekorder, Kassettenrekorder und Radio bestand: Im Jahr 1900 musste sich noch jeder eine Schallplatte kaufen, wenn er Musik (nicht live) hören wollte. Jede neue Erfindung, wie zum Beispiel das Radio, sollte der Untergang der Musikindustrie sein, das Gegenteil war aber der Fall.

Terminus Schöpfungshöhe

In der juristischen Praxis ist die "persönliche geistige Schöpfung", die Schöpfungshöhe, die das Urheberrecht fordert, immer wieder ein Streitpunkt in konkreten Fällen: Je nach Werkgattung werden dabei in Gerichtsentscheidungen unterschiedliche Maßstäbe an die sog. Schaffenshöhe angelegt, was in der Folge dazu führt, dass zwar die meisten, aber nicht prinzipiell alle Ergebnisse menschlichen Schaffens in der Praxis urheberrechtlich geschützt sind.

Gegenbewegung

Neben den Konsumenten, die sich durch Verschärfungen der Rechtslage in ihren Freiheiten unangemessen eingeschränkt sehen, gibt es auch Autoren, die ihre Werke gern der Allgemeinheit zur freien Nutzung zur Verfügung stellen wollen. Die einfachste Möglichkeit, dies zu tun, besteht darin, auf das Urheberrecht zu verzichten. Dies ist jedoch nicht in jedem Rechtssystem möglich und führt weiterhin zu der Situation, dass veränderte Versionen nicht automatisch frei sind, da der Urheber der Veränderungen nicht dazu gezwungen wird, auch auf sein Urheberrecht zu verzichten. Eine Möglichkeit, dies zu umgehen, besteht darin, auf das Urheberrecht nicht zu verzichten, sondern per Lizenzvertrag an jedermann einfache Nutzungsrechte einzuräumen. Dabei verlangen so genannte Copyleft-Lizenzen, dass veränderte Versionen nur zu den selben freien Bedingungen verbreitet werden dürfen. Die Lizenzen des GNU-Projektes sind hierbei im Bereich der freien Software insbesondere zu erwähnen, zum Beispiel die GPL für Computerprogramme und die GFDL für Lehrbücher und Bedienungsanleitungen. Weitere, angeblich besser auf die speziellen Bedürfnisse von Künstlern zugeschnittene, vor allem jedoch nicht auf bestimmte Werkstypen beschränkte Lizenzen stellt das Projekt Creative Commons zur Verfügung. Dabei handelt es sich zum einen um Open-Content-Lizenzen, also solche, die vergleichbare Freiheiten gewähren wie die Lizenzen freier Software, sowie zum anderen um wesentlich restriktivere Lizenzen.

Literatur


- [http://www.jochenhaller.de/ueber/ Jochen Haller], [http://www.musikindustrie.biz Urheberrechtsschutz in der Musikindustrie: Eine ökonomische Analyse], Verlag Josef Eul, 2005. ISBN 3-89936-352-3
- Thomas Dreier, Gernot Schulze: Urheberrechtsgesetz - Urheberrechtswahrnehmungsgesetz - Kunsturhebergesetz., C. H. Beck, ISBN 3-406-51260-7
- Ulrich Löwenheim: Urheberrecht im Informationszeitalter, Becksche, ISBN 3-406-51683-1
- Dietrich Harke: Urheberrecht - Fragen und Antworten, Carl Heymanns, ISBN 3-452-24720-1
- Brunhilde Steckler: Urheber-, Medien- und Werberecht. Grundlagen. Rechtsicherheit im Internet., Cornelsen/Scriptor, ISBN 3-464-49077-7
- Volker Ilzhöfer: Patent-, Marken- und Urheberrecht, Vahlen, ISBN 3-8006-2851-1
- Manfred Rehbinder: Urheberrecht, C. H. Beck, ISBN 3-406-51855-9
- Cyrill P. Rigamonti: Geistiges Eigentum als Begriff und Theorie des Urheberrechts, Nomos, ISBN 3-7890-7534-5
- Gernot Schulze: Meine Rechte als Urheber, DTV-Beck, ISBN 3-423-05291-0
- Sabine Zentek, Thomas Meinke: Das neue Urheberrecht, Haufe, ISBN 3-448-05940-4
- Theodor Enders: Anwaltspraxis, Beratung im Urheberrecht und Medienrecht, Deutscher Anwaltverlag, ISBN 3-8240-0215-9
- Thomas Hoeren: Urheberrecht und Verbraucherschutz, LIT, ISBN 3-8258-6714-5
- Astrid von Schoenebeck: Moderne Kunst und Urheberrecht, Berliner Wissenschafts-Verlag, ISBN 3-8305-0514-0
- Eva-Irina von Gamm: Die Problematik der Gestaltungshöhe im deutschen Urheberrecht, Nomos, ISBN 3-8329-0577-4
- Daniel Gutman: Urheberrecht im Internet in Österreich, Deutschland und der EU, Berliner Wissenschafts-Verlag, ISBN 3-8305-0516-7
- Thomas Fuchs: Arbeitnehmer-Urhebervertragsrecht, NOMOS, ISBN 3-8329-1467-6

Siehe auch


- Abgeleitetes Werk
- Copyright
- Kopierschutz
- Digital Rights Management
- Gewerblicher Rechtsschutz
- Patent
- Raubdruck
- Syndikation
- TRIPS
- Urhebervertragsrecht
- Verlagsrecht
- Verwandte Schutzrechte
- Verwertungsgesellschaft
  - GEMA
  - VG Bild-Kunst
  - VG Wort
- Wissensallmende
- Zitieren von Internetquellen
- Kein Urheberrecht an eigenen Schachpartien

Weblinks

Gesetzestexte


- [http://ris.bka.gv.at/taweb-cgi/taweb?q=&q4=urheberrechtsgesetz&q1=&q5=&q2=&q7=&q8=&q9=&q10=&q11=20050128&o=s&x=r&v=bnd&db3=BND&so=SORT%2B&sl=300&l=100&r=%5B%28%24query1%29%3APARA%2CBSTPARA%5D+%5Bund+%28%24q2%29%3AANLNR%2CBSTANL%5D+%5Bund+%28%24q4%29%3AKTIT%2CABK%5D+%5Bund+%28%24q5%29%3AART%2CBSTART%5D+%5Bund+%28%24q7%29%3ATYP%5D+%5Bund+%28%24q8%29%3AQUELLE%5D+%5Bund+%28%24q9%29%3AINDEX%5D+%5Bund+%28%24q10%29%3AUNTERZ%5D+%5Bund+%28%23date%28%24query11%29.ge.IDAT+und+%23date%28%24q11%29.le.ADAT%29%5D+%5Bund+%28%24q%29%5D Österreich: Bundesgesetz über das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst und über verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)]
- [http://www.admin.ch/ch/d/sr/231_1/index.html Schweiz: Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, URG)]
- [http://www.urheberrecht.org/law/normen/urhg/2003-09-13/text/bgbl_I_1774_00_00.php Deutschland: Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Quelle: Institut für Urheber- und Medienrecht)]
- [http://www.gesetze-im-internet.de/bundesrecht/urhg/index.html Deutschland: Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Quelle in Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium der Justiz)]

Weiteres


- [http://archiv.twoday.net/stories/36386/ Nachweis wichtiger Online-Quellen]
- [http://www.urheberrecht.org Institut für Urheber- und Medienrecht]
- Benedikt Rubbel: [http://www.attac.de/wissensallmende/digital/urheberrecht.php Wissensallmende: Entwicklung und Zukunft des Urheberrechts im digitalen Zeitalter]
- [http://www.mixburnrip.de/ www.mixburnrip.de] - Aktuelle Entwicklungen und Hintergruende
- Thomas Hoeren: [http://www.uni-muenster.de/Jura.itm/hoeren/INHALTE/publikationen/Happy_Birthday.pdf Happy birthday to you - Urheberrechtliche Fragen rund um ein Geburtstagsständchen] - behandelt insbesondere die Frage, welches Recht bei grenzübergreifenden Urheberrechtsproblematiken anzuwenden ist (PDF)
- [http://eucd.vibe.at/index.php/EUCD.at Kritische Diskussion der österreichischen Umsetzung der European Copyright Directive (EUCD)]
- Barbara Vogelsang-Rempe: [http://www.hrz.uni-dortmund.de/computerPostille/Juni1997/urheberr.html Urheberrecht im Internet]
- Hans Geser: [http://socio.ch/intcom/t_hgeser08.htm Copyright oder Copy left?] Prekäre immaterielle Eigentumsverhältnisse im Cyberspace
- [http://ifrOSS.org/ Institut für Rechtsfragen der freien und Open Source Software]
- [http://www.irights.info/index.php?id=1 iRights.info] - Informationen, News und Forum zum Urheberrecht in der digitalen Welt
- [http://www.heise.de/tp/r4/artikel/19/19852/1.html Telepolis: "Urheberrecht ist ein schweres Schaf…!"] Kritischer Artikel zum Verhältnis zwischen Urhebern, Verwertern und Nutzern.
- [http://www.chaoscontrol.at/we.pdf Wiener Erklärung] 10 Thesen zur Informationsfreiheit / 10 Forderungen an ein modernes Urheberrecht
- [http://www.eulisp.uni-hannover.de/media/Abschlussarbeiten/sontheim_christina.pdf Übersicht über die Entwicklung der Privatkopie im Urheberrecht unter besonderer Berücksichtigung des Einsatzes bei digitalen Medien (Christina Sontheim), PDF]
- [http://www.schatzwaechter.de/ Die Schatzwächter]
- [http://delegibus.org/2005,12.pdf Der Arbeitnehmer im System des § 43 UrhG] vom 15. Oktober 2005 Kategorie:Urheberrecht Kategorie:Buch ja:著作権 ko:저작권 simple:Copyright

Tantiemen

Tantiemen sind eine variable ergebnisabhängige Vergütung/Beteiligung, die in einem Prozentsatz des Umsatzes, des Gewinns bestehen oder die von anderen Leistungs- oder Ergebnis-Kriterien abhängen und meistens neben einer festen Vergütung an Vorstandsmitglieder einer AG, an Geschäftsführer oder leitende Angestellte gezahlt werden. Als Tantieme werden auch die auflagenabhängigen Einkünfte von Buchautoren und Musikkomponisten bezeichnet.

Abgrenzung

Im Unterschied zur Provision oder zum Honorar orientiert sich die Tantieme nicht an einem einzelnen Geschäftsabschluss, sondern am Ergebnis des gesamten Unternehmens oder eines Unternehmensteils bzw. einer Abteilung. Auch Verlustbeteiligungen können vereinbart werden, jedoch sind diese nur bei Gewährung eines angemessenen Ausgleichs zulässig.

Regelung


- Anspruch Ein Anspruch auf eine Tantieme besteht nur bei entsprechender vertraglicher Vereinbarung. Wird Tantiemenzahlung vereinbart, ist dies zumeist Teil des Arbeitsvertrages.
- Höhe Die Höhe der Tantieme und die Berechnungsgrundlage richten sich nach den getroffenen vertraglichen Vereinbarungen. Richtet sich die Beteiligung nach dem Gewinn, ist der jährliche Reingewinn als Berechnungsgrundlage heranzuziehen, wobei auf die vom Unternehmen aufgestellte Handelsbilanz und nicht auf die hiervon abweichende Steuerbilanz abzustellen ist. Ist ein Arbeitnehmer während des gesamten Geschäftsjahres arbeitsunfähig krank und kann er keine Entgeltfortzahlung beanspruchen, erlischt der Anspruch auf die Tantieme mangels anderweitiger vertraglicher Vereinbarung. Zudem wird die Ansicht vertreten, dass Umsatztantiemen der Gesellschaft keinen Vorteil bringen, da ein höherer Umsatz noch lange keinen höheren Gewinn garantiert.
- Fälligkeit Die Fälligkeit der Tantieme richtet sich nach den getroffenen vertraglichen Vereinbarungen, wobei als Zeitpunkt meist die Fertigstellung der Bilanz vereinbart wird bzw. ein Zeitpunkt, zu dem die Bilanz hätte festgestellt werden können. Tritt ein Mitarbeiter während eines Kalenderjahres ein oder aus, hat er mangels entsprechender Vereinbarung lediglich einen zeitanteiligen Anspruch nach Maßgabe des Jahresergebnisses. Zur Überprüfung der Richtigkeit der mitgeteilten Jahresergebnisse hat der Arbeitnehmer einen Abrechnungs- und Auskunftsanspruch gegen seinen Arbeitgeber.

Steuerliche Behandlung

Tantiemen an Arbeitnehmer gehören steuerlich zu den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit. Werden Umsatztantiemen an einen Gesellschafter-Geschäftsführer gezahlt, kann dies zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen. Um die damit beabsichtigte mißbräuchliche Verkürzung der Körperschaftssteuer zu verhindern prüft das Finanzamt sehr kritisch, ob diese Tantieme auch einem Geschäftsführer, der nicht an der GmbH beteiligt ist, gezahlt worden wäre.

Literatur

Svenja Deich, Tantiemen, in: Ulrich Preis, Innovative Arbeitsbedingungen, Köln 2005, S. 559 ff. Gunther Wolf: Variable Vergütung - Genial einfach Unternehmen steuern, Führungskräfte entlasten und Mitarbeiter begeistern, Hamburg. Verlag Dashöfer 2005.

Themenverwandte Begriffe


- Arbeitsentgelt
- Honorar
- Provision Kategorie:Individualarbeitsrecht Kategorie: Steuerrecht Kategorie:Personalwesen

Broadcast Music Incorporated

Die Broadcast Music Incorporated - meist mit BMI angekürzt - ist eine amerikanische Gesellschaft zur Wahrnehmung der Urheberrechte von Komponisten und Textern zeitgenössischer Musik.

Geschichte

Die BMI wurde 1939 von Radiostationen als Non-Profit-Organisation gegründet, um das Monopol der American Society of Composers, Authors, and Publishers ASCAP zu brechen. Die BMI nahm auch Mitglieder aus von der ASCAP vernachlässigten musikalischen Genres auf - wie etwa der Country-Musik oder dem Rhythm and Blues. Das Ergebnis war eine "Demokratisierung" der amerikanischen Musikwelt. Gleichzeitig befreiten sich die Radiosender aus der Abhängigkeit des Monopolisten. 1940 lief der Fünfjahresvertrag der Radiostationen mit der ASCAP aus. Die in der New Yorker Tin Pan Alley redierende mächtige Organisation forderte eine Verdopplung der jährlichen Summe, mit der die Rechte aller im Radio gespielten Musikstücke pauschal abgolten wurden. Die Sender boykottieren daraufhin die ASCAP-Songs und griffen auf das BMI-Material zurück.

Aufgabe

Hauptaufgabe der BMI ist, zu gewährleisten, dass ihre Mitglieder für jede öffentliche Aufführung ihrer Songs Tantiemen erhalten. Sie agiert damit als Mittler zwischen de Produzenten und den (öffentlichen) Verwertern von mit Copyright geschützten Musikstücken. Der Copyright-Inhaber ist dadurch von der mühsamen Wahrnehmung seiner Rechte befreit. Die BMI vertritt auch nicht-amerikanische Autoren, deren Werke in den USA aufgeführt werden. Die gerechte Verteilung der von den öffentlichen Verwertern (z.B. Radiostationen) pauschal eingezogenen Summen auf die einzelnen Mitglieder ist ein komplexes Unterfangen. Mit statistischen Verfahren wird ermittelt, wie groß der Anteil des Einzelnen ist. Die Copyright-Inhaber sind für jeden Song getrennt nach Text und Musik in den Katalogen der BMI und ASCAP verzeichnet und sind in der Regel auch auf den Tonträgern selbst aufgeführt.

BMI Awards

Eine weitere Aufgabe der BMI ist die alljährliche Vergabe von Auszeichnungen an die erfolgreichsten Songwriter. Die BMI Awards werden in den folgenden Kategorien vergeben:
- POP
- Country
- Film And TV
- London
- Urban
- Latin
- Christian Music

Weblink


- http://www.bmi.com Kategorie:Organisation (Musik) Kategorie:Unternehmen (USA)

USA

Die Vereinigten Staaten von Amerika (engl.: United States of America, kurz: USA) sind eine Bundesrepublik in Nordamerika. Sie grenzen im Norden an Kanada und (über die 100 km breite Beringstraße mit dem Bundesstaat Alaska) an Russland, im Süden an Mexiko, im Osten an den Atlantik und im Westen an den Pazifik. Die Vereinigten Staaten entstanden 1776 mit der Unabhängigkeitserklärung der britischen Kolonien in Amerika und gewannen durch starke Industrialisierung und massive Immigration aus Europa im 19. Jahrhundert rasch an Einfluss. Am Ende des 20. Jahrhunderts waren sie nach der Überwindung des totalitären Faschismus (im 2. Weltkrieg) und Kommunismus (im Kalten Krieg), zu der sie wesentlich beitrugen, die einzige verbliebene Supermacht. Seit etwa der Mitte des 20. Jahrhunderts sind die USA weltweit die weltpolitisch, wissenschaftlich, wirtschaftlich, (populär)kulturell und militärisch führende Macht. In all diesen Gebieten prägen sie die Gegenwart in einem Maße wie kein anderes Land der Welt.

Geographie

Hauptartikel: Geographie der USA Das Kernland der USA besteht aus 48 Bundesstaaten und dem District of Columbia (D.C.), die innerhalb einer gemeinsamen Grenze liegen. Inklusive der beiden Bundesstaaten Alaska und Hawaii, die außerhalb dieses Kernlandes liegen, zählen die USA 50 Bundesstaaten. Das Landschaftsbild ist sehr vielfältig: es gibt Waldgebiete und Mittelgebirge an der Ostküste, Mangrovenwälder im subtropischen Florida, die Flusssysteme von Mississippi und Missouri, weite Ebenen im Zentrum des Landes, große Gebirgszüge wie die Rocky Mountains, trockene Wüsten im Südwesten, gemäßigte Regenwälder im Nordwesten und Küstengebirge</