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BerufsgenossenschaftDie deutschen Berufsgenossenschaften sind die für die gesetzliche Unfallversicherung zuständigen Sozialversicherungsträger. Sie versichern Berufstätige gegen die Risiken, Arbeitsunfall und Berufskrankheit. Die Berufsgenossenschaften sind Körperschaften des öffentlichen Rechts.
Man unterscheidet zwischen den so genannten gewerblichen Berufsgenossenschaften und den landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften.
Aufgaben
Die Berufsgenossenschaften haben die Aufgabe,
- Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren mit allen geeigneten Mitteln zu verhüten (Prävention). Dies geschieht durch das Erlassen von Unfallverhütungsvorschriften und die Überwachung deren Einhaltung.
- Gesundheit und Leistungsfähigkeit der Versicherten nach einem Arbeitsunfall oder dem Eintritt einer beruflich bedingten Erkrankung mit allen geeigneten Mitteln wiederherzustellen (Rehabilitation)
- Heilbehandlung (Arzt, Medikamente, Krankenhausaufenthalt,...)
- Verletztengeld (bei Verdienstausfall)
- Berufshilfe (Wiedereingliederung ins Berufsleben, eventuell Umschulung)
- Versicherte oder deren Hinterbliebene gegebenenfalls finanziell durch Geldleistungen zu entschädigen (Kompensation).
- Verletztenrente (bei Erwerbsunfähigkeit)
- Hinterbliebenenrente (Witwen-, Witwer-, Waisenrente)
- Sterbegeld (Finanzieller Zuschuss zur Bestattung])
Nach Eintritt des Versicherungsfalles (Arbeits-, Wegeunfall oder Berufskrankheit) entschädigt die Berufsgenossenschaft den Versicherungsfall durch Übernahme der Kosten für die Heilbehandlung, Hilfsmittel, Medikamente und bei Verbleib einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) in rentenberechtigender Höhe (ab 20 %) auch durch eine Rente und andere Geldleistungen an den Geschädigten oder an dessen Angehörige.
Berufsgenossenschaften erzielen keinen Gewinn. Die wesentlichen Entscheidungen werden durch paritätisch mit Arbeitgeber- und Versichertenvertreter besetzte Gremien, den Vorstand und die Vertreterversammlung getroffen.
Finanzierung
Die Berufsgenossenschaften finanzieren sich aus den Beiträgen der Unternehmer/Arbeitgeber in Form der nachträglichen Bedarfsdeckung (Umlageverfahren). Arbeitnehmer zahlen im Gegensatz zu den anderen Sozialversicherungen (Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung, Krankenversicherung, Pflegeversicherung) keine Beiträge. Die Unternehmer tragen die Lasten zur Unfallversicherung nach dem Haftungsersetzungsprinzip in Gänze selbst, weil sie von der Unternehmerhaftpflicht grundsätzlich freigestellt sind (Ausnahme bei vorsätzlicher Schädigung des Versicherten, §§ 104 ff. SGB VII).
Die Höhe der Beiträge richtet sich dabei nach der durchschnittlichen Unfallgefahr in der jeweiligen Branche, in der ein Unternehmer dem Schwerpunkt seiner Tätigkeit nach tätig ist. In den Gefahrtarifen der Berufsgenossenschaften werden von den Vertreterversammlungen Gefahrklassen für alle Gewerbezweige festgesetzt, für die eine Berufsgenossenschaft nach § 122 SGB VII zuständig ist und die im Verhältnis zueinander der Unfallgefahr der Gewerbezweige entsprechen. Die Finanzierung auf der Grundlage gefahradäquater Gefahrklassen dient der Prävention von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten, weil es sich so für den Unternehmer merklich auszahlt, Gefahren vorzubeugen.
Die Beiträge sind, mit Ausnahme der 1990er Jahre (Einführung der Umlage der DDR-Altlasten), stetig gefallen. Sie belaufen sich zur Zeit auf durchschnittlich ca. 1,4% der Bruttolohnsumme. Eine Überwachung der Berufsgenossenschaften findet durch das Bundesversicherungsamt sowie das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit statt.
Erst seit 2003 zeichnet sich ein Anstieg ab, der auf die sinkende Zahl der Beschäftigten in der gewerblichen Wirtschaft zurückgeht. Die Beitragsbelastung pro Beschäftigtem erhöht sich, weil die Gesamtlasten auf weniger Beschäftigte umzulegen sind.
Geschichte
Kaiser Wilhelm I. hatte am 17. November 1881 in seiner sog. »Kaiserlichen Botschaft« vor dem Deutschen Reichstag die Einführung einer Sozialversicherung verlangt, insbesondere eine Versicherung der Arbeiter gegen »Betriebsunfälle«.
Rechtsgrundlage für diese neue Unfallversicherung war ursprünglich das von Bismarck im Rahmen der Sozialen Gesetzgebung initiierte Unfallversicherungsgesetz von 1884, welches nicht zuletzt aufgrund der Kaiserlichen Botschaft, aber auch aus Sorge vor einer Revolution durch unzufriedene Arbeiter erlassen worden war. Ziel war der Ablösung der Unternehmerhaftpflicht. Betriebsunfälle sollten unabhängig von der Verschuldensfrage von einer gut organisierten staatlichen Behörde entschädigt werden.
Es folgte die Reichsversicherungsordnung von 1911. 1997 wurden die Vorschriften über die gesetzliche Unfallversicherung von der Reichsversicherungsordnung in das Sozialgesetzbuch VII überführt.
Die Überführung der zentral organisierten DDR-Unfallversicherung in das gegliederte System der westdeutschen Sozialversicherungsträger (also auf alle Unfallversicherungsträger, nicht nur auf die gewerblichen Berufsgenossenschaften) führte zu erheblichen Belastungen, die sich in einem starken Anstieg des durchschnittlichen Beitragssatzes der Berufsgenossenschaften niederschlugen. Rechtsgrundlage war der Einigungsvertrag.
Derzeit gibt es 28 gewerbliche Berufsgenossenschaften. Die bisher regional gegliederten Metall-Berufsgenossenschaften befinden sich zurzeit in der Fusionsphase. Weitere Berufsgenossenschaften wie z.B. die Bergbau- und die Steinbruchs-BG haben Verwaltungsgemeinschaften gebildet.
Eine weitere Reduzierung der Anzahl der Berufsgenossenschaften ist von seiten der Politik angestrebt, stößt aber vermehrt auf Gegenwind bei den Selbstverwaltungsorganen der Berufsgenossenschaften mit Hinweis auf die Homogenität der Versicherten- und Mitgliedergruppen, auf die effektive, zielgerichtete und kundenorientierte Prävention und nicht zuletzt auf das System an sich, das sich - insbesondere im internationalen Vergleich - bewährt hat. Politische Gegenargumente beschränken sich bisher im Wesentlichen auf allgemeine Sparzwänge.
Für den Bereich des öffentlichen Dienstes übernehmen Eigenunfallversicherungsträger (der Länder und Gemeinden, meist in Form von Gemeindeunfallversicherungsverbänden oder Feuerwehr-Unfallkassen) die Aufgaben der Berufsgenossenschaften. Dort sind auch ehrenamtlich Tätige und Schüler versichert).
Siehe auch
- Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften (HVBG).
- Bundesverband der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften (BLB).
- Landesverbände der gewerblichen Berufsgenossenschaften (LVBG).
- Geschichte der Sozialversicherung in Deutschland.
- Berufsgenossenschaftliches Vorschriften- und Regelwerk (BGVR).
Liste der gewerblichen Berufsgenossenschaften
- Bergbau
- Bergbau-Berufsgenossenschaft (BBG - BG01).
- Steine und Erden
- Steinbruchs-Berufsgenossenschaft (StBG - BG02).
- Berufsgenossenschaft der keramischen und Glas-Industrie (keine Abkürzung - BG03).
- Gas und Wasser
- Berufsgenossenschaft der Gas-, Fernwärme- und Wasserwirtschaft (BGFW - BG04).
- Metall - sind organisiert in der Vereinigung der Metallberufsgenossenschaften (VMBG).
- Hütten- und Walzwerks-Berufsgenossenschaft (HWBG - BG05).
- Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft (MMBG - BG06).
- Norddeutsche Metall-Berufsgenossenschaft (NMBG - BG07).
- Berufsgenossenschaft Metall Süd (BGMS - BG08).
- Feinmechanik und Elektrotechnik
- Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik (BGFE - BG10) - Fusion geplant mit TBBG und HBG
- Chemie
- Berufsgenossenschaft der chemischen Industrie (BG Chemie - BG11).
- Holz
- Holz-Berufsgenossenschaft (HBG - BG12) - Fusion geplant mit BGFE und TBBG
- Papier und Druck
- Papiermacher-Berufsgenossenschaft (PMBG - BG14).
- Berufsgenossenschaft Druck und Papierverarbeitung (BGDP - BG15).
- Textil und Leder
- Lederindustrie-Berufsgenossenschaft (LIBG - BG16).
- Textil- und Bekleidungs-Berufsgenossenschaft (TBBG - 17) - Fusion geplant mit BGFE und HBG
- Nahrungs- und Genussmittel
- Berufsgenossenschaft Nahrungsmittel und Gaststätten (BGN - BG18).
- Fleischerei-Berufsgenossenschaft (FBG - BG19).
- Zucker-Berufsgenossenschaft (ZBG - BG20).
- Bau
- Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft (BG Bau).
- Handel und Verwaltung
- Großhandels- und Lagerei-Berufsgenossenschaft (Grola BG - BG29).
- Berufsgenossenschaft für den Einzelhandel (BGE - BG30).
- Verwaltungs-Berufsgenossenschaft (VBG - BG31).
- Verkehr
- Berufsgenossenschaft der Straßen-, U-Bahnen und Eisenbahnen (BG BAHNEN - BG32).
- Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen (BGF - BG33).
- See-Berufsgenossenschaft (See-BG - BG34).
- Gesundheitsdienst
- Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW - BG36).
- Öffentlicher Dienst
- [http://www.unfallkassen.de/ Unfallversicherungskassen der öffentlichen Hand]
Liste der landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften
- Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Schleswig-Holstein und Hamburg
- Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Niedersachsen-Bremen
- Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Nordrhein-Westfalen
- Land- und forstwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Hessen, Rheinland-Pfalz und Saarland
- Land- und forstwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Niederbayern/Oberpfalz und Schwaben (NOS)
- Land- und forstwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Franken und Oberbayern (FOB)
- Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Baden-Württemberg (BW)
- Landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft Mittel- und Ostdeutschland (MOD)
- Gartenbau-Berufsgenossenschaft
Weblinks
- [http://www.hvbg.de/d/pages/service/adressen_links/adressen/bg/index.html Liste aller gewerblichen BGen mit Adressen] vom Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften (HVBG).
- [http://www.lsv.de Spitzenverbände der landwirtschaftlichen Sozialversicherung] mit Zugang zu allen landwirtschaftlichen BGen.
Kategorie:Sozialversicherung (Deutschland)
Kategorie:Arbeitsschutz
UnfallversicherungUnter Unfallversicherung wird eine Versicherung verstanden, die nach einem Unfall unter bestimmten weiteren Voraussetzungen verschiedene Leistungen bezahlt.
Dabei kann Unfallversicherung in folgenden Kontexten auftreten:
- private Unfallversicherung: Versicherung zur Deckung von Körperschäden durch Unfall, meist auf eine bestimmte Summe abgeschlossen, Angebot der freien Versicherungswirtschaft. Ein Beispiel ist die
- Bauhelfer-Unfallversicherung (privat)
- gesetzliche Unfallversicherung:
- Deutschland: gesetzliche Unfallversicherung (Deutschland)
- Bauhelfer-Unfallversicherung (gesetzlich)
- Berufsgenossenschaft
- Österreich: gesetzliche Unfallversicherung (Österreich)
- Schweiz: Unfallversicherung (Schweiz)
- USA: [http://en.wikipedia.org/wiki/Workers%27_compensation Workers Compensation]
Kategorie:Versicherungswesen
SozialversicherungsträgerSozialversicherungsträger sind Institutionen und Stellen, die auf Grund eines Versicherungsverhältnisses Leistungen der sozialen Sicherheit erbringen. Zu ihnen gehören unter anderem die gesetzlichen Krankenkassen, die Deutsche Rentenversicherung Bund sowie die Berufsgenossenschaften.
Organisation
In der Bundesrepublik Deutschland sind die Sozialleistungsträger keine staatlichen Einrichtungen, sondern rechtlich selbstständige und vom Staat weitgehend unabhängige Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. Ihre Organisation und Verfassung sind in den §§ 29–90a Sozialgesetzbuch IV geregelt.
Organe
Bei den Sozialversicherungsträger gibt es im Regelfall drei Organe: Einen hauptamtlichen Geschäftsführer, der die laufenden Verwaltungsgeschäfte führt, einen aus mehreren Personen bestehenden Vorstand, der den Sozialversicherungsträger nach Außen vertritt, sowie als oberstes Gremium die so genannte Vertreterversammlung, die den Vorstand und den Geschäftsführer wählt, den Haushaltsplan feststellt und die Satzung beschließt. Vorstand und Vertreterversammlung bezeichnet man als Selbstverwaltungsorgane. Sie sind mit ehrenamtlich tätigen Personen besetzt.
Sonderregelungen bestehen für die Krankenkassen: Diese haben statt eines Geschäftsführers einen aus mehreren Personen bestehenden hauptamtlichen Vorstand. Einziges Selbstverwaltungsorgan der Krankenkassen ist der Verwaltungsrat.
Die Organe haben rechtlich den Status von Behörden.
Mitgliedschaft
Sozialversicherungsträger haben Mitglieder. Dadurch unterscheiden sie sich von Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts und von den staatlichen Behörden.
Die Mitglieder sind zur Zahlung des Beitrags verpflichtet, den der Sozialversicherungsträger erhebt, um damit seine Aufgaben zu finanzieren (Beispiel: Krankenversicherungsbeitrag). Häufig sind die Mitglieder auch bei dem Sozialversicherungsträger versichert. Dies muss jedoch nicht zwangsläufig so sein: Bei den Berufsgenossenschaften zahlen die Arbeitgeber den Beitrag und sind daher Mitglieder, versichert sind jedoch die Arbeitnehmer.
Die Mitglieder verwalten die Sozialversicherungsträger selbst (daher Selbstverwaltung). Dazu wählen sie bei den so genannten Sozialwahlen die Mitglieder der Vertreterversammlung bzw. des Verwaltungsrats.
Aufgaben
Die Aufgaben der Sozialversicherungsträger sind in den einzelnen Büchern des Sozialgesetzbuchs beschrieben, für die Krankenkassen beispielsweise im Sozialgesetzbuch V.
Die Versicherungsträger erfüllen diese Aufgaben in eigener Verantwortung, sie sind dabei jedoch an die gesetzlichen Vorgaben gebunden. Es ist ihnen verboten, andere Aufgaben zu übernehmen oder ihre Mittel für sachfremde Zwecke auszugeben.
Alle Sozialversicherungsträger unterliegen der Rechtsaufsicht des Staats. Aufsichtsbehörde für die großen bundesunmittelbaren Versicherungsträger ist das Bundesversicherungsamt. Die kleineren landesunmittelbaren Sozialversicherungsträger werden durch Landesbehörden überwacht.
Deutsche Sozialversicherungsträger
In Deutschland existierten folgende Sozialversicherungsträger:
- die Krankenkassen
- 17 Allgemeine Ortskrankenkassen (AOKs)
- 300 Betriebskrankenkassen (BKKs)
- 22 Innungskrankenkassen (IKKs)
- zwölf Ersatzkassen, zum Beispiel die Barmer Ersatzkasse und die Deutsche Angestellten Krankenkasse (DAK)
- neun landwirtschaftliche Krankenkassen
- die knappschaftliche Krankenversicherung
- die See-Krankenkasse
- die bei den Krankenkassen angesiedelten Pflegekassen
- die Rentenversicherungsträger
- die Deutsche Rentenversicherung Bund
- die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See
- landwirtschaftliche Alterskassen
- die Unfallversicherungsträger
- 26 gewerbliche Berufsgenossenschaften
- neun landwirtschaftliche Berufsgenossenschaften
- die See-Berufsgenossenschaft
- die Gemeindeunfallversicherungsverbände
- die Unfallkasse des Bundes
- weitere Unfallkassen
Die Bundesagentur für Arbeit ist zwar eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. Sie wird jedoch nicht zu den Sozialversicherungsträgern gerechnet, da ihr vertretungsberechtigtes Organ, der Verwaltungsrat, nicht von den Beitragszahlern gewählt wird. Die Mitglieder des Verwaltungsrats werden vom Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit ernannt.
Kategorie:Sozialstaat
Kategorie:Sozialversicherung (Deutschland)
ArbeitsunfallDer Begriff Arbeitsunfall wird hauptsächlich als rechtlicher verwendet um ihn gegenüber anderen Unfällen, wie Freizeit-, Sport-, Verkehrsunfälle und andere abzugrenzen, da sie oft versicherungstechnisch anders behandelt werden. Die soziale Absicherung im Falle eines Arbeitsunfalles ist weltweit in vielen Sozialversicherungssystemen gesetzlich geregelt. Insbesondere die Voraussetzungen für das Vorliegen eines Arbeitsunfalles, der Leistungsumfang sowie das medizinische System sind länderspezifisch unterschiedlich.
Weltweit ereignen sich jährlich 268 Millionen Arbeitsunfälle, wobei hier nur Fälle berücksichtigt sind, die nicht tödlich enden und mindestens 3 Tage Arbeitsausfall verursachen. Zusätzlich sind jedes Jahr 160 Millionen Menschen erstmals von einer Berufskrankheit betroffen. 2,2 Millionen Menschen sterben jedes Jahr an berufsbedingten Erkrankungen, wobei 19% der Todesfälle einen Arbeitsunfall zur Ursache haben.
Deutschland
Ein Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung ist im engeren Sinne ein Unfall eines Versicherten, der rechtlich wesentlich durch eine versicherte Tätigkeit verursacht und nicht absichtlich herbeigeführt ist.
Nicht nur die eigentliche Berufstätigkeit z. B. die Tätigkeit des Nähens der Schneiderin, sondern auch der Weg zur Arbeit und wieder nach Hause wird grundsätzlich als versicherte Tätigkeit anerkannt. Ein Unfall im Zusammenhang mit einem Weg wird umgangssprachlich auch als Wegeunfall bezeichnet. Ein Wegeunfall liegt insbesondere dann vor, sofern der direkte, sinnvolle Weg gewählt wurde. Eine Unterbrechung oder ein Umweg des Weges beendet in der Regel das Versicherungsverhältnis. Allerdings kann bei einer Wegeunterbrechung von weniger als zwei Stunden der Versicherungsschutz bei Wiederaufnahme des Weges hin zum versicherten Ziel wieder aufleben. Fahrgemeinschaften stehen in der Regel ebenso unter Versicherungsschutz, wie etwa ein Umweg, der dazu genutzt wird, wegen der versicherten Tätigkeit im Haushalt des Versicherten wohnende Kinder in fremde Obhut zu überbringen. Demgegenüber besteht keinerlei Versicherungsschutz beim sog. Abweg. In Pausen besteht in der Regel kein Versicherungsschutz. Ebensowenig bei sog. eigenwirtschaftlichen Tätigkeiten, die nur dem privaten Interesse des Versicherten dienen und nicht (auch) den Interessen des Unternehmens über das der Beschäftigte unfallversichert ist (etwa die Nahrungsaufnahme, der Aufenthalt auf der Toilette, etc.).
Versicherungsträger der gesetzlichen Unfallversicherung sind u. a. die gewerblichen Berufsgenossenschaften, die Unfallkassen des Bundes und der Länder, die Landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaften und die See-Berufsgenossenschaft.
Mit einer Unfallanzeige sind Unfälle, die zu einer unfallbedingten Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Kalendertagen oder den Tod führen, an die Versicherungsträger binnen drei Tagen zu melden. In den meisten Fällen erfahren die Unfallversicherungsträger von einem Unfall durch einen Bericht des Durchgangsarztes. Allgemeinmediziner und Orthopäden, melden den Unfall ebenfalls, haben den Patienten jedoch einem Durchgangsarzt zu überweisen, bei einer Behandlungsbedürftigkeit von mehr als einer Woche oder bei Arbeitsunfähigkeit.
Viele Arbeitgeber versuchen, ihre Mitarbeiter zu einer Tätigkeit an einem leichteren Heilarbeitsplatz zu bewegen, da mit der Zahl der meldepflichtigen Unfälle auch der jährliche Beitrag an die Berufsgenossenschaft steigt.
Soweit eine Prüfung ergibt, dass ein Arbeitsunfall vorliegt, sind entsprechende Leistungen von den Behandlungskosten bis zur Rente im Fall schwerwiegender Unfallfolgen vom zuständigen Unfallversicherungsträger von Amtwegen zu erbringen, d.h. es besteht kein Antragsprinzip.
Österreich
Ein Arbeitsunfall liegt vor, wenn jemand im Zuge seiner beruflichen Tätigkeit einen Unfall erleidet. Ähnlich wie in Deutschland zählt auch ein Unfall von und zur Arbeitsstätte als Wegunfall als Arbeitsunfall.
Die Unterscheidung zu einem Freizeitunfall liegt vor allem in einer differenzierten Behandlung bezüglich Versicherungsleistungen. Während ein Freizeitunfallopfer üblicherweise von der Sozialversicherung betreut und entschädigt wird, werden die Leistungen bei einem Arbeitsunfall von der Allgemeinen Unfallversicherungsanstalt beglichen. Diese Unfallversicherung hat neben der Versicherungsaufgabe auch Präventivmaßnahmen zu treffen, um Arbeitsunfälle zu verhindern.
Ein weiterer Unterschied liegt auch in Bezug auf Dauerschäden oder bei Invalidität als Folge des Arbeitsunfalles vor. So werden von der Unfallversicherung Unfallrenten oder Umschulungsmaßnamen für einen anderen Beruf durchgeführt.
Finanziert wird die Unfallversicherung durch einen Beitrag der Arbeitgeber in der Höhe von bis zu 2 % des Bruttogehalts.
Eine Ausnahme stellen Mitglieder von freiwilligen Feuerwehren dar. Unfälle im Feuerwehrdienst sind Arbeitsunfällen gleichgestellt, obwohl Feuerwehrleute keine Dienstnehmer im rechtlichen Sinn sind.
Siehe auch
- Berufskrankheit
Weblinks
- [http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/sgb_7/index.html SGB VII – siehe insbesondere § 8 SGB VII]
Kategorie:Arbeitsrecht
Kategorie:Arbeitsschutz
Kategorie:Versicherungswesen
Kategorie:Polizeieinsatzart
Körperschaft des öffentlichen RechtsEine Körperschaft des öffentlichen Rechts (K.d.ö.R., in Baden-Württemberg auch mit KöR oder K.ö.R. abgekürzt) ist eine mitgliedschaftlich verfasste und unabhängig vom Wechsel der Mitglieder bestehende Organisation, die ihre Individualität als Rechtssubjekt nicht der Privatautonomie, sondern einem Hoheitsakt verdankt.
Wesen
Körperschaften des öffentlichen Rechts finden ihren Hauptanwendungsbereich in den sogenannten Selbstverwaltungsangelegenheiten, also in staatlichen Aufgaben, die von den Betroffenen eigenverantwortlich geregelt werden sollen, weshalb sie organisatorisch aus der staatlichen Verwaltungshierarchie ausgegliedert und rechtsfähigen Organisationen übertragen werden. So bestimmen beispielsweise die Bürger selbst über die Geschicke der Gemeinde, die Rechtsanwälte über ihre Angelegenheiten in der Rechtsanwaltskammer usw. Trotz der organisatorischen Auslagerung aus dem staatlichen Bereich sind die Träger dieser Selbstverwaltungsaufgaben Teil der öffentlichen Gewalt und wie die übrige Verwaltung gem Art. 20 III GG an Recht und Gesetz gebunden, insbesondere und anders als private Vereinigungen an die Grundrechte. Daher ist die Kehrseite der Selbstverwaltung die (staatliche) Rechtsaufsicht: der Staat soll sich nicht durch organisatorische Auslagerung seiner Grundrechtsbindung entziehen können.
Im Gegensatz zu privatrechtlichen Körperschaften (wie Verein, GmbH, Aktiengesellschaft, Genossenschaft) haben öffentlich-rechtliche Körperschaften als Teil der öffentlichen Gewalt unbeschadet von Abweichungen im Einzelfall zusätzliche Möglichkeiten: Dienstherrenfähigkeit (d.h. sie können Beamte ernennen), Satzungshoheit (Rechtsetzungsbefugnisse für die ihrer Hoheitsgewalt Unterworfenen), Abgabenhoheit (sie können öffentlich-rechtliche Steuern, Beiträge und Gebühren erheben) usw.
Körperschaften können aufgrund ihres Selbstverwaltungsrechts insbesondere Gesetze im materiellen Sinne erlassen. Dies geschieht auf Grund einer gesetzlichen Ermächtigung durch Satzungen, welche auch in Grundrechte der Unterworfenen eingreifen können. So regelt ein Bebauungsplan, als Satzung der Gebietskörperschaft Gemeinde, die Bebaubarkeit von Grundstücken.
Arten
Die Körperschaften können zum einen nach Art der Rechtsquelle, aufgrund derer sie gebildet sind, zum anderen nach ihren Mitgliedern differenzieren.
Einteilung nach Art der Rechtsquelle
- Völkerrechtliche Körperschaften des öffentlichen Rechts: EG, EGKS
- Staatsrechtliche Körperschaften des öffentlichen Rechts: Die Bundesrepublik Deutschland, die Bundesländer, Gemeinden, Gemeindeverbände, die BfA
- Verwaltungsrechtliche Körperschaften des öffentlichen Rechts: Universitäten, Fachhochschulen, AOK
- Kirchenrechtliche Körperschaften des öffentlichen Rechts: Kirchen, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften, denen der Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gem. Art. 140 GG i.V.m. den Vorschriften der Weimarer Reichsverfassung verliehen wurde. Zwar betrachtet das Grundgesetz auch die Religionsausübung in gewisser Weise als förderungswürdige „öffentliche Aufgabe“ (vgl. Religionsunterricht). Wegen der Pflicht zur weltanschaulichen Neutralität ist es dem Staat aber gerade nicht erlaubt, die Religionsgemeinschaften als Teil der Verwaltung zu führen. Infolgedessen sind die religiösen Körperschaften des öffentlichen Rechts nicht nur organisatorisch aus dem Staat ausgelagert, sondern sind gerade kein Teil der öffentlichen Gewalt, folglich nicht grundrechtsverpflichtet, sondern wie private Vereinigungen grundrechtsberechtigt. Erst recht ist dem Staat eine Rechtsaufsicht ausdrücklich verwehrt. Der öffentlich-rechtliche Status dient hier lediglich dazu, die aus früheren Zeiten überkommenen Formen fortführen zu können (Pfarr- und Beamtenverhältnisse, Kirchensteuer) und die religiöse Vereinigungsfreiheit effektiv umzusetzen (innerkirchliches Recht), wobei ein Nebeneffekt ist, dass ein Austritt nach den staatlichen Vorschriften über den „Kirchenaustritt“ zu erfolgen hat (auch wenn die Religions- oder Weltanschauungsgemeinschaft sich nicht als Kirche bezeichnet). Körperschaften des öffentlichen Rechts in diesem speziellen Sinne sind die Evangelische Kirche in Deutschland und ihre Gliedkirchen, die Bistümer der römisch-katholischen Kirche, aber auch unzählige kleinere religiöse Gemeinschaften wie zum Beispiel die alt-katholische Kirche, zahlreiche evangelische Freikirchen, die Neuapostolische Kirche, die Israelitischen Kultusgemeinden, die Christian Science, aber auch Weltanschauungsgemeinschaften wie der Bund für Geistesfreiheit Bayern oder die Freireligiöse Landesgemeinde Pfalz usw., ihre Zusammenschlüsse und nach Maßgabe des internen Rechts auch ihre Untergliederungen (z.B. Kirchengemeinden, Kirchenbezirke usw.).
Einteilung nach Art ihrer Mitglieder
- Gebietskörperschaft: Es werden alle auf einem bestimmten Gebiet dauerhaft lebenden Bürger erfasst, die ihren Wohnsitz in diesem Gebiet haben. Es besteht Zwangsmitgliedschaft. Beispiel: Bund (Bundesrepublik), Länder (Bundesland), Kreise/Landkreise und Gemeinden.
- Personalkörperschaft: Es werden nicht alle auf einem bestimmten Gebiet wohnenden (natürliche) Personen erfasst, sondern nur die, die ein bestimmtes Merkmal aufweisen bzw. Voraussetzung erfüllen. Beispiel: Industrie- und Handelskammern, Handwerkskammern, Allgemeine Ortskrankenkassen
- Verbandskörperschaft: Mitglied können ausschließlich juristische Personen sein. Beispiel: höhere Kommunalverbände, Regionalverbände, Bundesrechtsanwaltskammer. Der Kreis nimmt eine Doppelfunktion ein, da er zum einen Gebietskörperschaft, zum anderen wegen der Mitgliedschaft der kreisabhängigen Gemeinden, Verbandskörperschaft ist.
- Realkörperschaft: Die Mitgliedschaft ergibt sich hier aus dem Besitz eines bestimmten Gebietes oder Landes. Beispiel: Deichverband, Wasserschutzverband.
- Kollegialkörperschaften
Das Deutschlandradio ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die tragenden Mitglieder des nationalen Radios sind gemäß dem Deutschlandradio-Staatsvertrag die ARD, das ZDF sowie die 16 Bundesländer. Öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten (wie die Mitglieder der ARD) sind hingegen meist Anstalten des öffentlichen Rechts, da sie Benutzer, keine Mitglieder haben.
Siehe auch
- Anstalt des öffentlichen Rechts
- Stiftung des öffentlichen Rechts
Kategorie:Staats- und Verfassungsrecht
Kategorie:Verwaltungsorganisation
VerletztengeldDas Verletztengeld nach §§ 45 ff. Siebtes Buch Sozialgesetzbuch ist eine Entgeltersatzleistung.
Voraussetzungen
Der Grundfall des Anspruchs auf Verletztengeld setzt voraus, dass
- der Verletzte in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert ist,
- ein Versicherungsfall eingetreten ist,
- der Verletzte aufgrund dieses Versicherungsfalles entweder
- arbeitsunfähig ist oder
- sich in einer Maßnahme der Heilbehandlung befindet und er deshalb eine ganztätige Erwerbstätigkeit nicht ausüben kann
- der Verletzte unmittelbar vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit oder der Heilbehandlung Anspruch auf
- Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen,
- Krankengeld,
- Verletztengeld,
- Versorgungskrankengeld,
- Übergangsgeld,
- Kurzarbeitergeld
- Winterausfallgeld
- Arbeitslosengeld
- Arbeitslosengeld II (nicht nur darlehensweise) oder
- Mutterschaftsgeld
hatte.
Weiterhin kann Verletztengeld geleistet werden, wenn
- Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bei behinderten Personen erforderlich sind, diese sich jedoch aus Gründen, die nicht in der Person des Verletzten liegen, verzögern,
- für einen Elternteil eines verletzten Kindes, wenn dieses jünger als 12 Jahre ist und der Beaufsichtigung, Betreuung oder Pflege bedarf,
- bei gleichzeitiger Durchführung einer Heilbehandlungsmaßnahme und Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben.
Dauer des Leistung von Verletztengeld
Verletztengeld wird gezahlt vom Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit an oder vom Beginn der Heilbehandlungsmaßnahme (s.o.).
Der Anspruch auf Verletztengeld endet,
- wenn Arbeitsunfähigkeit nicht mehr besteht oder die Heilbehandlungsmaßnahme (s.o.) nicht mehr an einer ganztätigen Erwerbstätigkeit hindert oder
- ein Anspruch auf Übergangsgeld besteht mit dem vorhergehenden Tag vor Beginn dieses Anspruchs oder
- wenn - unter weiteren Voraussetzungen –mit dem Wiedereintritt der Arbeitsfähigkeit nicht zu rechnen ist.
Auf alle Fälle endet ein Anspruch auf Verletztengeld mit Ablauf der 78. Woche vom Beginn der Arbeitsunfähigkeit an, soweit keine stationäre Behandlung mehr erfolgt.
Höhe des Verletztengeldes
Das Verletztengeld errechnet sich auf die gleiche Weise wie das Krankengeld. Allerdings bestehen hinsichtlich der Höhe des Anspruchs Abweichungen, als das Verletztengeld 80 % des Regelentgelts beträgt, höchstens jedoch das Nettoentgelt erreichen darf.
Bei Arbeitslosen wird Verletztengeld in Höhe des Arbeitslosengeldes geleistet.
Auf das Verletztengeld wird Arbeitsentgelt (etwa bei Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall), Mutterschaftsgeld, Versorgungskrankengeld, Unterhaltsgeld, Kurzarbeitergeld, Winterausfallgeld, Arbeitslosengeld sowie Arbeitslosengeld II angerechnet.
Kategorie:Sozialrecht
VerletztenrenteVersicherte Arbeitnehmer, deren Erwerbsfähigkeit länger als 26 Wochen um mindetens 20 Prozent gemindert ist, erhalten in Deutschland im Rahmen der gesetzlichen Unfallversicherung eine Verletztenrente.
Deren Berechnung orientiert sich am Verdienst der letzten zwölf Monate vor dem Versicherungsfall (§§ 56 Abs. 3, 81 ff. Sozialgesetzbuch VII). Das Gesetz sieht vor, dass dabei Zeiten ohne Arbeitseinkommen so zu berechnen sind, als wäre in ihnen das Durchschnittsentgelt der übrigen Zeiten mit Arbeitseinkommen verdient worden. Die Berechnung soll nur Beschäftigten mit unfreiwilliger zeitweiser Beschäftigungslosigkeit zugute kommen.
Kategorie:Sozialversicherung (Deutschland)
BestattungUnter Bestattung versteht man die von den Hinterbliebenen eines Verstorbenen eingeleiteten Maßnahmen, wenn ein Mensch verstirbt. Dazu gehören alle Schritte zur Durchführung der Beisetzung, z.B. als Beerdigung (Erdbestattung) oder durch Verbrennen (Feuerbestattung) der Leiche, einschließlich Vorbereitungen wie z.B. das Waschen und Herrichten des Verstorbenen durch pflegende Massnahmen, Kleiden und Aufbahren.
Nicht zur Bestattung gehören die Feststellung des Todes, die Leichenschau und die Präparation einer Leiche zu wissenschaftlichen oder medizinischen Zwecken oder zur dauerhaften Zurschaustellung in einem Mausoleum.
Bestattung als Dienstleistung
Was früher Aufgabe der Familie war, hat sich in den meisten Industriegesellschaften zu einer Dienstleistung entwickelt, die von gewerblichen Bestattungsunternehmen erbracht wird. Inzwischen gibt es in Deutschland sogar eine anerkannte Berufsausbildung zum Bestattungsfachangestellten.
Die Gründe für die Delegation der Bestattungsmaßnahmen an einen Dienstleister liegen nicht zuletzt in einer Ausgrenzung von Sterblichkeit und Tod aus dem Wahrnehmungshorizont der Gesellschaft, was zu diffusen Ängsten vor dem Tod führt und eine Abneigung bewirkt, sich den damit zusammenhängenden Fragen zu widmen. Daneben spielen gesetzliche und hygienische Aspekte eine Rolle bei der Entscheidung darüber, wie Bestattungen durchgeführt werden. Zudem wären viele Menschen wohl überfordert, wenn sie in der Trauerzeit eine Beerdigung von A - Z selbst oganisieren müssten.
In Deutschland ist das Bestattungswesen durch Landesbestimmungen gesetzlich geregelt (Bestattungsgesetze, Friedhofsgesetze, Leichenverordnungen) und wird durch örtlich erlassene Friedhofsordnungen umgesetzt. Aus diesen Regelungen geht insbesondere hervor, dass Verstorbene normalerweise auf den dafür vorgesehenen öffentlichen Friedhöfen beigesetzt werden müssen. Alternative Bestattungsformen wie die Beisetzung in einem Friedwald stellen dagegen noch eine sehr seltene Ausnahme dar.
In Österreich werden die Friedhofsordnungen von den Friedhofsverwaltungen erlassen. Diese können in der Hand einer Glaubensgemeinschaft oder der Kommune sein. Erst in den letzten Jahren wurde auch das Bestattungswesen dahingehend liberalisiert, dass ein jeder, der über den Befähigungsnachweis für das Gewerbe verfügt, ein Bestattungsunternehmen eröffnen kann. Bis 2002 war für die Erlangung einer Konzession der Nachweis des Bedarfs nötig. Durch diese Zugangsbeschränkung wollte der Gesetzgeber einen unschönen Konkurrenzkampf unterbinden. Der Wegfall dieser Bedarfsprüfung nützt in erster Linie großen überregional tätigen Unternehmen, welche mit finanzstarken Investoren im Hintergrund versuchen kleinere Unternehmen "auszusitzen". Derartige Entwicklungen sind bereits in Kärnten und der Steiermark zu beobachten.
Früher war es zwar jedem Bestattungsunternehmer möglich, Begräbnisse im gesamten Bundesgebiet durchzuführen (auch dort wo bereits ein anderes Unternehmen tätig war), er konnte dort jedoch kein weiteres Unternehmen gründen, wenn der "Bedarf" bereits durch ein anderes Unternehmen gedeckt wurde. Den Bestatter konnte man somit immer frei wählen, wobei es in den meisten Fällen sinnvoll war und ist, ein Unternehmen aus der Nähe zu beauftragen. Diese Zugangsbeschränkung wurde, in völliger Unkenntnis der Sachlage, von der Bevölkerung gerne als Monopol bezeichnet.
In den Städten gibt es auch Unternehmen, die der Kommune selbst gehören. Aber auch diese werden langsam ausgegliedert. Für die Grabstellen selbst müssen an die Friedhofsbetreiber jeweils Benutzungsgebühren für zehn Jahre im Voraus bezahlt werden. Bei einer neuerlichen Bestattung im selben Grab beginnen die zehn Jahre neu zu laufen. Wird die Benutzungsgenehmigung nicht verlängert, so spricht man von einem Anheimfallen einer Grabstelle. Die Friedhofsverwaltung kann sie neuerlich vergeben.
Anonymisierte Lebensverhältnisse (besonders in durch Zuwanderungen wachsenden Städten und später Großstädten), das Aufbrechen der Familienbande und nicht zuletzt die vom staatlichen Sparzwang diktierten Streichungen von Zuschüssen zu den Begräbniskosten (Sterbegeld) haben bereits im europäischen Mittelalter zur Gründung von Beerdigungs-Genossenschaften und zu Beginn des 21. Jahrhunderts zu einem deutlichen Anstieg der Zahl von Zwangsbeisetzungen geführt. Hierunter versteht man die mit sparsamsten Mitteln durchgeführte Urnenbestattung auf öffentlichen Friedhöfen, wenn es nicht möglich ist, die Angehörigen eines Verstorbenen zu ermitteln.
Bestattungsarten
Es sind folgende Bestattungen möglich:
- Feuerbestattung (Kremation)
- Erdbestattung
- Seebestattung (mit vorhergehender Kremation)
- Luftbestattung (mit vorhergehender Kremation)
- Weltraumbestattung
Das Vermachen der Leiche der Anatomie und Wissenschaft (Körperspende) schliesst eine Bestattung (meist Kremation), bezahlt vom entsprechenden Institut, mit ein.
Die Bestattungen können auf einem Friedhof (Einzel- oder Gemeinschaftsgrab, eventuell anonym), in einem Friedwald oder auf dem Meer durchgeführt werden.
Kosten
Die bei einer Bestattung von den Hinterbliebenen zu erstattenden Kosten verteilen sich auf folgende Leistungen:
- Gebühren und Fremdleistungen
- Bestattungsgrundgebühr
- Grabnutzungsgebühren
- Verlängerung des Nutzungsrechtes
- Einäscherung und Urnenbeisetzung
- Benutzung der Friedhofseinrichtungen
- Gebühren für Behörden und Kirche
- Aufbewahrungsgebühren
- Überführungskosten
- Sonstige Kosten
- Sarg und ggf. Urne
- Blumenschmuck
- Trauerdrucksachen
- Redner, Träger und musikalische Umrahmung
- Private Kosten
- Trauerkleidung
- Leichenschmaus
Für eine nach herkömmlichem Verständnis als „würdig“ anzusehende Erdbestattung werden in Deutschland durchschnittlich etwa 4000 Euro (ggf. zuzüglich der Kosten für eine Grabstelle) aufgewandt.
Am günstigsten ist derzeit die Körperspende, da die oben aufgeführten Gebühren vom Anatomischen Institut beglichen werden.
Die Kostentragungspflicht der Bestattung beinhaltet die Verpflichtung, die Kosten zu tragen bzw. dem zu ersetzen, der die Bestattung veranlasst hat. Diese kann öffentlich-rechtlich (so bei der sogenannten Ersatzvornahme durch ein kommunales Ordnungsamt) oder privat-rechtlich (u.a. Kostentragungspflicht des Erben, gem. § 1968 BGB: "Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers.") geregelt sein.
Neben dem Erben hat auch derjenige die Kostentragungspflicht, der dem Verstorbenen gegenüber unterhaltspflichtig war (§§ 1615, 1615m BGB) und derjenige, der am Tod des Menschen Schuld hat (§ 844 BGB). Detailregelungen für tödliche Unfälle im Straßenverkehr enthält das Straßenverkehrsgesetz. Die Krankenkasse zahlt kein Sterbegeld mehr zur Deckung der Bestattungskosten. Nur wenn alle Zahlungspflichtige mittellos sind, übernimmt auf Antrag das örtliche Sozialamt die notwendigen Kosten der Bestattung (§ 74 SGB XII).
Siehe auch
- Themenliste Tod, Bestattungspflicht, Bestattungsrecht, Bestattungsgesetz, Beinhaus, Epitaph, Umbettung, Beweinkaufung, Nekrolog, Bestattungsritus, Todaustragen, Herzbestattung, Seeurne, Sepulkralkultur, Bestattungsverfügung,
Weblinks
- [http://www.vdb-berlin.de Infoportal vom Verband Deutscher Bestattungsunternehmen]
- EKHN: [http://www.ekhn.de/inhalt/leben/beerdigung/index.htm Wissenswertes zur evangelischen Trauerfeier (Anmeldung, Checkliste, Bestattungsformen, ...)]
- [http://www.anatomie1.med.uni-erlangen.de/Home/html/korperspenden.html Universität Erlangen/Nürnberg – Körperspende]
- [http://www.medizin.fu-berlin.de/anatomie/Institut/Adressen/Adressen1/koerperspende.html Charité/ Universtitätsmedizin Berlin – Körperspende]
- [http://www.sepulkralmuseum.de/ Museum für Sepulkralkultur Kassel]
- [http://www.bestatter.de/ bestatter.de]
- [http://www.batf.de/ Bundesarbeitsgemeinschaft Trauerfeier BATF e. V.]
!
WegeunfallAls Wegeunfall werden in Deutschland versicherte Unfälle auf dem unmittelbaren Weg i. d. R. zwischen Wohnung und Arbeitsstelle (dem sogenannten "Ort der versicherten Tätigkeit") bezeichnet. Nach Sozialgesetzbuch VII.[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/sgb_7/__8.html §8].(2) steht als ein Fixpunkt für den versicherten Weg nur der Ort der versicherten Tätigkeit fest. Von wo aus bzw. nach welchem Ort der Weg führt, ist im Gesetz offen gelassen, so dass als Ausgangs- bzw. Endpunkt auch jeder beliebige Ort in Frage kommt (sog. "Dritter Ort"). Ein Weg von bzw. zu diesem dritten Ort ist jedoch nur unfallversichert, wenn dieser aus betrieblichen Erwägungen heraus aufgesucht wird (auf dem Weg von der versicherten Tätigkeit zum dritten Ort) bzw. der Weg vom dritten Ort zum Ort der versicherten Tätigkeit aus betrieblichen Erwägungen heraus aufgenommen worden ist.
Der Wegeunfall ist ein Begriff aus der gesetzlichen Unfallversicherung. Versicherungsschutz besteht gegebenenfalls beim zuständigen Unfallversicherungsträger beispielsweise einer Berufsgenossenschaft. Der Wegeunfall ist gemäß SGB VII.[http://bundesrecht.juris.de/bundesrecht/sgb_7/__8.html §8].(2) dem Arbeitsunfall gleichgestellt.
Entscheidend für den Versicherungsschutz ist, dass der Verletzte den unmittelbaren Weg wählt. Unmittelbar bedeutet in diesem Zusammenhang, dass der Verletzte in seiner Entscheidung frei ist, ob er den zeitlich oder den geographisch kürzesten Weg wählt. Da von der Rechtsprechung anerkannt ist, dass der Verletzte die Wahl hatte, welchen Weg er wählt, ist es grundsätzlich gleichgültig, aus welchen Gründen der Verletzte den Weg gewählt hat, auf dem er verunfallt ist. Es können wirtschaftliche oder zeitliche Gründe sein, sogar persönliche Vorlieben spielen hier keine Rolle. Unversichert ist ein Weg vom oder zum Ort der versicherten Tätigkeit nur dann, wenn dessen Wahl nur mit eigenwirtschaftlichen - also rein privaten - Gründen erklärt werden kann (z. B. um unterwegs die Möglichkeit von Einkäufen zu nutzen oder eine billige Tankstelle aufzusuchen).
Wer zwar auf dem unmittelbaren Weg von oder zum Ort der versicherten Tätigkeit, aber viele Stunden nach Arbeitsende einen Unfall erleidet, steht grundsätzlich nicht mehr unter Versicherungsschutz. Nach der Rechtsprechung lässt eine Wegeunterbrechung von mehr als zwei Stunden den Versicherungsschutz für den Restweg vollständig entfallen. Auch darf die Summe der Zeiträume bei mehreren Unterbrechungen die Zwei-Stunden-Grenze nicht überschreiten. Bei einer kürzeren Wegeunterbrechung lebt der Versicherungsschutz jedoch bei Wiederaufnahme des Weges von oder zum Ort der versicherten Tätigkeit wieder auf.
Zusätzlich sind ausdrücklich im Gesetz genannte Umwege versichert, so zum Beispiel das Abholen von Teilnehmern an einer Fahrgemeinschaft oder der Transport von Kindern zu einer Kindertagesstätte oder Tagesmutter.
Siehe auch: Umweg, Abweg
Kategorie:Versicherungswesen
Kategorie:Arbeitsschutz
Kategorie:Sozialversicherung (Deutschland)
MedikamentEin Medikament (lateinisch medicamentum - das Heilmittel) ist ein Arzneimittel, das in bestimmter Dosierung zur Heilung, Vorbeugung oder Linderung einer Krankheit dient.
Von Medikamenten abzugrenzen sind hingegen Arzneimittel zur Diagnose von Erkrankungen und körperlichen Zuständen (Diagnostika) und Arzneimittel, die dem Ersatz von Körperflüssigkeiten dienen.
Der Begriff Arzneimittel schließt andererseits alle Medikamente ein, geht aber über den Begriff eines Medikamentes hinaus: Blutpräparate oder Diagnostika wie beispielsweise Kontrastmittel sind zwar Arzneimittel, aber keine Medikamente. Umgangssprachlich wird das Wort Arzneimittel jedoch häufig synonym mit Medikament verwendet.
Sie sind meistens unter dem Handelsnamen als auch ihrem Freinamen, dem International non-proprietary name (INN), bekannt. Heilmittel hingegen umfassen nach aktueller (2005) Nomenklatur in Deutschland andere medizinisch unterstützende Maßnahmen wie Badekuren, Massagen, Ergotherapie und Krankengymnastik.
Als Medikamente dienen seit alters her bestimmte Pflanzen, Pflanzenteile und tierische Substanzen, in neuerer Zeit jedoch vor allem synthetische Präparate. Wissenschaften von den Medikamenten sind Pharmazie und Pharmakologie.
Literatur
- Wolf-Dieter Müller-Jahncke, Christoph Friedrich: Geschichte der Arzneimitteltherapie. Stuttgart 1996
- Merrill Goozner: The $800 million pill. University of California Press, Berkeley 2004, 297 S., ISBN 0-520-23945-8
- Marcia Angell: The truth about the drug companies. Random House, New York, 2004, 305 S., ISBN 0-375-50846-5 - Deutsch: Der Pharma-Bluff - Wie innovativ die Pillenindustrie wirklich ist. Verlag KomPart, Bonn/Bad Homburg 2005
- Robert Langer: Medikamente direkt am Ziel. Spektrum der Wissenschaft, März 2004, S. 42 - 48, ISSN 0170-2971
- Ray Moynihan, Alan Cassels: Selling sickness: How the world's biggest pharmaceutical companies are turning us all into patients. Nation Books, New York 2005
Weblinks
- [http://www.bfarm.de Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte]
- [http://www.medipreis.de Suchmaschine für deutsche Versand-Apotheken (kommerziell)]
- [http://www.medikamente-im-test.de Medikament-Informationen der Stiftung Warentest (teilweise kostenpflichtig)]
- [http://www.reprotox.de Medikamentenberatung für Schwangerschaft und Stillzeit]
- [http://medikamente.lifeline.de Zusammenstellung einer großen Zahl häufig verwendeter Medikamente (kommerziell)]
- [http://www.fda.gov/ U.S. Food and Drug Administration (englisch)]
- Portal zum Thema Gesundheit und Medizin des [http://www.aponodie.de Apothekennotdienstes]
- [http://www.documed.ch Informationen zu allen in der Schweiz zugelassenen Medikamenten, Suchmaschine für Arzneimittel-Namen und -Wirkstoffe]
Siehe auch
Verschreibungspflicht, Betäubungsmittel, Drogen, Wirkstoff, Placebo, Generika, Mumia, Therapeutische Breite, Nebenwirkung, ROTE LISTE, Orphan drug, Phytotherapie, Allopathie, Homöopathie, TCM, Medizinische Wirksamkeit, Rezeptgebühr
Kategorie:Pharmazie
als:Medikament
th:ยา
Gewinn
Der Begriff des Gewinns, auch Nettogewinn, auf einen Zeitraum bezogen Periodenüberschuss, bezeichnet in seiner allgemeinsten Verwendung den Erfolg autonomer einzelwirtschaftlicher Tätigkeit.
Ökonomie
Das Streben nach Gewinn (erwerbswirtschaftliches Prinzip) ist ein konstituierendes Merkmal des Betriebes in der Marktwirtschaft. Das Gewinnstreben motiviert den Unternehmer dazu, die Bedürfnisse potentieller Kunden zu erkennen und zu befriedigen sowie sich im Wettbewerb den veränderlichen Marktverhältnissen anzupassen. Nicht freiheitliche Wirtschaftsordnungen (Zentralverwaltungswirtschaft) setzen an die Stelle des Gewinnstrebens das Prinzip der Planerfüllung (daher umgangssprachlich auch Plan- oder Kommandowirtschaft). Ohne Gewinnstreben kann jedoch eine Koordination einzelwirtschaftlicher Pläne über den Marktmechanismus nicht stattfinden; stattdessen muss die Koordination über einen zentralen Plan durchgeführt werden.
Der Gewinn ist der Teil der Wertschöpfung, der den Eigentümern (Gesellschaftern, Anteilseignern, Shareholdern) des Unternehmens als Einkommen bzw. Vermögenssteigerung zuwächst.
Ermittlung des Gewinns durch Erfolgsrechnung
Die Ermittlung des Gewinns erfolgt in den als Erfolgsrechnung bezeichneten Systemen des Rechnungswesens. Je nach Zweck und Ausgestaltung der Erfolgsrechnung wandelt sich der konkrete Inhalt des jeweils verwendeten Gewinnbegriffs. Umgekehrt wird der Gewinnbegriff erst durch die Ermittlungsregeln der Erfolgsrechnung konkretisiert und damit operationalisiert (messbar gemacht). Da die verschiedenen Systeme der Erfolgsrechnung zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen können, ist die Höhe des Gewinns keineswegs so eindeutig messbar wie es scheint. Vielmehr ist die Erfolgsrechnung zu den wichtigsten und anspruchsvollsten Gebieten der Betriebswirtschaftslehre zu rechnen.
Als allgemeiner Oberbegriff für alle unterschiedlichen (konkreten) Gewinnbegriffe wird in der Betriebswirtschaftslehre der Begriff des Erfolgs bevorzugt.
Arten der Erfolgsrechnung sind die Periodenerfolgsrechnung, die Stückerfolgsrechnung (Kalkulation) sowie die Investitionsrechnung. Während die Periodenerfolgsrechnung die Ermittlung des Erfolg einer Wirtschaftsperiode (z.B. Geschäftsjahr) zum Ziel hat, wird mit der Stückerfolgsrechnung der Gewinnbeitrag einer einzelnen Produkteinheit bzw. eines einzelnen Auftrages ermittelt. Die Investitionsrechnung ähnelt insofern der Stückerfolgsrechnung, als sie den Erfolgsbeitrag eines Investitionsobjektes (etwa eine Produktionsanlage) über dessen gesamte Nutzungsdauer hinweg ermittelt. Zentrales Problem der Periodenerfolgsrechnung ist die Zurechnung der positiven (Ertrag bzw. Erlös) und negativen (Aufwand bzw. Kosten) Komponenten des Erfolges auf die jeweilige Betrachtungsperiode. Zum diesem Zwecke sind wirtschaftliche Erfolgskomponenten, die sich eigentlich auf mehrere Perioden beziehen, durch sog. zeitliche Interdependenzschnitte aufzuspalten und so einzelnen Perioden zurechenbar zu machen (Periodisierung). Da die Investitionsrechnung die gesamte (mehrperiodige) wirtschaftliche Nutzungsdauer eines Objekts betrachtet, hat diese zwar kein Periodisierungsproblem, dafür aber das Problem der Zurechenbarkeit von Erfolgskomponenten auf das betrachtetete Investitionsobjekt (sog. sachliche Interdependenzschnitte).
- Systeme der Periodenerfolgsrechnung
Den verschiedenen Systemen der Periodenerfolgsrechnung kommt besondere Bedeutung zu, da Unternehmen periodenbezogen über das Ergebnis ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit gegenüber Dritten (Staat, Kapitalgeber und sonstigen Stakeholdern) Rechenschaft abzulegen haben (Externes Rechnungswesen) oder für interne Zwecke der Unternehmenslenkung (Controlling) die Wirtschaftlichkeit der vielfältig verflochtenen Aktivitäten des Betriebes in einer Periode transparent machen wollen (Internes Rechnungswesen).
Relativ unproblematisch ist die Periodisierung dort, wo ein Vielzahl von Einzelaktivitäten zum Periodenerfolg beitragen und die zeitliche Erstreckung eines einzelnen Geschäftsprozesses im Verhältnis zur Länge der Bezugsperiode kurz ist (kurzzyklische Sorten- und Serienfertigung). Dort aber, wo eine längerfristige und projektweise Leistungserbringung vorherrscht - bspw. im Anlagenbau - ist die Zurechnung von Erträgen und Aufwendungen auf einzelnen Perioden oft schwierig.
- handelsrechtliche Gewinnermittlung
Da die Gewinnermittlung im Externen Rechnungswesen zum Schutz der Gläubiger, zur Information der Anteilseigner, zur Ermittlung eines ausschüttungsfähigen Jahresüberschusses sowie zur Ermittlung steuerlicher Bemessungsgrundlagen nicht in das Belieben der Unternehmen gestellt werden kann, existieren entsprechend detaillierte Ermittlungsvorschriften, die sich im deutschen Recht, insbesondere im Handelsgesetzbuch sowie in den Steuergesetzen finden.
Die handelsrechtliche Gewinn- und Verlustrechnung ist nach § 242 (2) HGB eine Gegenüberstellung der Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahres. Die Begriffe Aufwand und Ertrag beziehen sich deshalb stets auf den handelsrechtlichen Gewinn bzw. Verlust und sind in der betriebswirtschaftlichen Fachsprache nur so zu benutzen.
- Gewinnermittlung nach Internationalen Rechnungslegungsstandards
Im internationalen Rechnungswesen ist keine rechtliche Festlegung gegeben, vielmehr werden internationale Rechnungslegungsstandards - geprägt durch angelsächsische Traditionen - von privaten Verbänden gesetzt (sog. "Standard setter"). Diese Standards erlangen Verbindlichkeit erst durch die Forderung etwa der Börsenaufsicht und anderer Institutionen, dass die Übereinstimmung vorzulegender Jahresabschlüsse mit den geltenden Standards von einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft zu testieren ist.
Da insbesondere Großunternehmen ihren Jahresüberschuss zunehmend nach internationalen Standards ermitteln, namentlich nach dem US-amerikanischen Rechnungslegungsstandards (US-GAAP) oder nach dem International Accounting Standard (IAS), werden auch immer häufiger die entsprechenden angelsächsischen Gewinnbegriffe verwendet. Dies ist insbesondere das sogenannte EBIT (earnings before interest and taxes, Kapitalgewinn) sowie das EBITDA (earnings before interest, taxes, depreciation, and amortisation, Brutto-Cash-Flow). Die nach angelsächsischen Standards ermittelten Gewinne weichen durchaus vom handelsrechtlichen Gewinn ab, da diese Regelwerke anderen Traditionen und Verhältnissen entspringen.
- kalkulatorischer Gewinn des Internen Rechnungswesens
Das Interne Rechnungswesen dient den internen Steuerungszwecken und kann von den Unternehmen prinzipiell frei ausgestaltet werden, obwohl sich faktisch auch hier gewisse Standards herausgebildet haben. Im Internen Rechnungswesen wird zur Vermeidung von Missverständnissen auch nicht vom Gewinn sondern vom Betriebsergebnis gesprochen. Das Betriebsergebnis wird als Differenz zwischen Leistungen und Kosten ermittelt. Kosten und Leistungen weichen in der Ermittlung und damit möglicherweise auch in der Höhe von den entsprechenden Aufwendungen und Erträgen desselben Betriebes ab. Sofern die Aufwendungen nicht auch Kosten sind, wird von neutralem Aufwand gesprochen. Abweichungen der Kosten von den Aufwendungen werden als kalkulatorische Kosten bezeichnet.
- ökonomischer Gewinn des Shareholder-Value-Ansatzes
Der Ansatz des Shareholder Value will eine kapitalmarktorientierte Steuerung des Unternehmens durch eine an geeigneten Erfolgsgrößen ausgerichtete Strategie des Unternehmens erreichen. Der Shareholder-Value-Ansatz verbindet deshalb Ansätze der Kapitalmarkttheorie, der Strategieplanung und des Rechnungswesens. Da der Gewinn des externen Rechnungswesen (aller Systeme) durch externe Regeln verzerrt ist, wird er für Steuerungszwecke als unzureichend geeignet angesehen. Dies gilt auch für die auf den Peridoengewinn aufbauenden Rentabilitätskennzahlen.
Das Konzept des Discounted Cash Flow (DCF) wendet sich deshalb von der Periodenerfolsrechnung ab und stützt sich auf Zahlungsüberschüsse (Cash-flows) und die Verfahren der dynamischen Investitionsrechnung. Hiermit gelingt es Strategiealternativen hinsichtlich ihres Wertsteigerungspotentials für die Eigentümer (Shareholder) zu quantifizieren.
Für eine nachträgliche Beurteilung des in einer Periode geschaffenen Unternehmenswertes und für die Fundierung entsprechenden Anreizsysteme eignet sich das DCF-Modell indessen nicht. Die Beratungsgesellschaft "Stern und Stewart" hat deshalb ein alternatives Konzept entwickelt, das sich auf die Daten des externen Rechnungswesen nach internationalen Standards stützt, diese aber im Hinblick auf das betriebswirtschaftliche Steuerungsanliegen korrigiert. Der so korrigierte Gewinn wird als NOPAT (Net operating Profit after Tax) bezeichnet. Eine Wertsteigerung ist nach diesem Konzept aber mit einem positiven NOPAT allein noch nicht verbunden, erst wenn die Kosten des eingesetzten Kapitals verdient wurden, trägt ein darüber hinausgehender Periodenüberschuss zur Steigerung des Unternehmenswertes bei. Diese Differenz zwischen dem NOPAT und den Kapitalkosten wird als "Ökonomischer Gewinn" oder als "Economic Value Added" (EVA) bezeichnet. EVA berücksichtigt zahlreiche der Korrekturen, die auch den Unterschied zwischen den Periodenerfolgsgrößen des Internen und Externen Rechnungswesens ausmachen, namentlich die Auskopplung betriebsfremder, periodenfremder und außerordentlicher Aufwendungen. Darüber hinaus werden aber auch Investititionen in immaterielle Vermögenswerten (Ausbildung, Forschung und Entwicklung, Markterschließung) als solche (und nicht als Aufwand der Zahlungsperiode) behandelt. Da EVA aber insbesondere einen kaptialmarkttheoretisch begründeten Kapitalkostensatz berücksichtigt, wird mit dieser Konzept ein deutliche Kapitalmarktorientierung erzielt, wie sie von den traditionellen Konzepten des Internen Rechnungswesens (kalkulatorische Zinsen, Wagniskosten) nicht geleistet werden kann.
Formeln zur Gewinnermittlung
Gewinn = Nettogewinn (Gegensatz: Bruttogewinn = Deckungsbeitrag)
- Gewinn = Erlöse - Kosten = G = E - K wobei K = Variable Kosten + Fixe Kosten
- Gewinn = Deckungsbeitrag - Fixe Kosten
Der Deckungsbeitrag ist der Bruttogewinn.
siehe: Gewinnmaximierung, Formelsammlung Wirtschaft
Literatur
- Moxter, A.: Bedeutung und Methodik betriebswirtschaftlicher Gewinnermittlung, in: Die Betriebswirtschaft, 36.Jg., 1983, S. 133-134.
- Chmielewicz, Klaus: Rechnungswesen, Band 2: Pagatorische und kalkulatorische Erfolgsrechnung, 4. Aufl., Bochum 1994.
Siehe auch
- Profit
- Gewinnmaximierung
- Wettbewerb
- Break-Even-Point
Kategorie:Mikroökonomie
Kategorie:Betriebswirtschaftslehre
Kategorie:Steuerrecht
ArbeitgeberArbeitgeber ist, wer die Arbeitsleistung des Arbeitnehmers kraft Arbeitsvertrages fordern kann und das Arbeitsentgelt schuldet. Die Arbeitgeberstellung wird maßgeblich vom Direktionsrecht geprägt, kraft dessen der Arbeitgeber die konkrete Leistungspflicht des Arbeitnehmers hinsichtlich Art, Ort und Zeit näher gestalten kann. Eine gesetzliche Definition des Begriffs existiert (im Unterschied zum Begriff des Arbeitnehmers) nicht.
Rechtsformen
Arbeitgeber kann eine natürliche Person sein ("Einzelkaufmann") oder eine juristische Person des privaten Rechts (Aktiengesellschaft, GmbH, rechtsfähiger Verein) oder des öffentlichen Rechts (Bund, Länder, Gemeinden, Kirchen), kann aber ebenso aber auch ein nicht rechtsfähiger Personenverband wie der nicht rechtsfähige Verein, die BGB-Gesellschaft (Rechtsanwaltskanzlei), die OHG und KG sein. Siehe auch: Gesellschaftsformen.
Arbeitgeber und Betriebsverfassung
Im Betriebsverfassungsgesetz wird der Arbeitgeberbegriff in zweifacher Weise gebraucht: Zum einen ist der Arbeitgeber Vertragspartner des Arbeitnehmers und zum anderen ist er Organ der Betriebsverfassung. Dabei sind dort die Begriffe Unternehmer und Arbeitgeber deckungsgleich und bezeichnen lediglich unterschiedliche Rechtsbeziehungen, Funktionen und Tätigkeiten derselben Person. Sie fallen aber nicht zusammen. Der pflegebedürftige Rentner, der eine Betreuerin beschäftigt, ist Arbeitgeber, nicht notwendigerweise auch Unternehmer. Der selbständige Schreiner, der keine Arbeitnehmer beschäftigt, ist zwar Unternehmer, aber kein Arbeitgeber.
Begriffskritik
Die Begriffe Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind, logisch betrachtet, falsch herum definiert. Der Chef ist derjenige, der die Arbeitskraft des abhängig Beschäftigten sich gegen den Tausch von Geld aneignet: Der Boss nimmt sich die Arbeit. Der Angestellte widerrum stellt sein Wissen und seine Fähigkeiten dem Chef zur Verfügung: Er gibt seine Arbeit.
Vor allem Menschen, die den Kapitalismus kritisieren, bewerten diese Begriffsverwechselung als nicht zufällig.
Siehe auch
- Grundbegriffe des Arbeitsrechts
- Arbeitgeberverband
- Arbeitnehmer
- Tarifvertrag
- Arbeitsvertrag
- Betriebsübergang
- Betriebsverfassungsgesetz
- Gewerkschaft
- Tarifvertrag
- Mitbestimmungsgesetz
- Kapitalismus
Kategorie:Arbeit
Kategorie:Arbeitsrecht
Kategorie: Steuerrecht
ja:雇用
RentenversicherungBei einer Rentenversicherung (RV) im allgemeinen Sinne handelt es sich um eine Versicherung, bei der der Versicherungsfall typischerweise mit dem Erreichen eines vertraglich (private Rentenversicherung) oder gesetzlich (soziale Rentenversicherung) festgelegten Alters eintritt. Der primäre Zweck einer Rentenversicherung besteht in einer Absicherung vor altersbedingten Einkommensrisiken.
Es wird im allgemeinen argumentiert, das der freie Markt wegen verschiedener Gründe (relative Armut, moral hazard, adverse selection, Inflationsrisiken etc.) nicht in der Lage ist, reale Annuitäten anzubieten. Daraus folgt, das gerade die Bevölkerungskreise, die eine Absicherung im Alter besonders nötig hätten, ohne Versicherungsschutz auskommen müssten. Es ist ebenso möglich, das angespartes Vermögen zum Zwecke der Altersvorsorge nicht ausreicht, um die gesamte Dauer des Ruhestandes zu finanzieren. Aus diesen Gründen müsse der Staat eingreifen und eine soziale Rentenversicherung mit Zwangsversicherungscharakter anbieten, denn nur eine solche ist in der Lage, weite Bevölkerungskreise abzudecken und reale Annuitäten auszuzahlen. Der Grund für letzteres besteht insbesondere beim Umlageverfahren darin, das der Staat die Steuerhoheit besitzt und daher zu jeder Zeit die Einnahmeseite zwangsweise anpassen kann um eine eventuelle Unterdeckung der Ausgaben auszugleichen (ein Mittel, das einer privaten Rentenversicherung nicht zur Verfügung steht).
Gesetzliche Rentenversicherung (GRV) in Deutschland
Allgemeine Bemerkungen
Die gesetzliche Rentenversicherung (RV) in Deutschland ist Bestandteil (Versicherungszweig) der gegliederten Sozialversicherung. Sie findet ihre Grundlage im Sozialgesetzbuch VI (SGB VI).
Die RV im SGB VI bildet zusammen mit den anderen gesetzlichen Altersvorsorgeformen (Alterssicherung der Landwirte, berufsständische Pflichtversorgung der verkammerten freien Berufe) eine der drei Säulen des deutschen Alterssicherungssystems, neben der betrieblichen/überbetrieblichen/tariflichen Altersversorgung (zweite Säule) und der auf privater Vorsorge aufbauenden Versorgung (gefördert im Rahmen der sog. „Riester-Rente“). Eine Sonderversorgung besteht für die Beamten der öffentlichen Hand.
Träger der Rentenversicherung
Träger der Rentenversicherung in Deutschland ist die Deutsche Rentenversicherung.
Die zuständigen Leistungsträger sind gem. § 23 Absatz 2 SGB I:
# in der allgemeinen Rentenversicherung die Regionalträger, die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See,
# in der knappschaftlichen Rentenversicherung die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See,
#in der Alterssicherung der Landwirte die landwirtschaftlichen Alterskassen.
Versicherte
Die GRV unterscheidet generell zwischen Versicherungspflicht und Versicherungfreiheit. Die Versicherungspflicht umfasst nach § 1 SGB VI alle abhängig beschäftigten Arbeitnehmer einschließlich Auszubildender mit erstmaliger Aufnahme der Arbeitstätigkeit (Zwangsversicherung). Darüber hinaus besteht Versicherungspflicht auch für bestimmte Gruppen von Selbständigen (Landwirte, Handwerker, Künstler und Publizisten, Küstenfischer und –schiffer, Seelotsen, Selbständige mit einem Auftraggeber, Hausgewerbetreibende, Ich-AG (siehe § 2 SGB VI)) sowie u.a. auch für Wehr- und Zivildienstleistende sowie Arbeitslose (§ 3 SGB VI).
Versicherungsfreiheit besteht nach § 5 SGB VI für Beamte, Richter und Berufs- oder Zeitsoldaten. Ausserdem können bestimmte Personengruppen von der Versicherungspflicht befreit werden, z.B. Ärzte, Ingenieure, Architekten, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte (§ 6 SGB VI).
Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung
Die versicherten Risiken der gesetzlichen Rentenversicherung (gRV) sind das Alter, die verminderte Erwerbsfähigkeit und der Tod.
Leistungen der gRV sind
- Rentenzahlungen auf Grund eines dieser Risikofälle
- Altersrenten,
- Erwerbsminderungsrenten
- Hinterbliebenenrenten sowie
- Leistungen zur medizinischen Rehabilitation und zur Teilhabe am Arbeitsleben.
Dabei gilt der Grundsatz "Reha vor Rente", d.h. vor Zahlung einer Rente wird versucht, die Erwerbsfähigkeit des/der Versicherten wieder herzustellen. Erst wenn dies tatsächlich nicht möglich ist, erfolgt eine Rentengewährung.
Für die Rentengewährung ist die Erfüllung von
- persönlichen Voraussetzungen (z.B. Erwerbsminderung, Lebensalter, Tod) und
- spezifischen Wartezeiten, also Zeiten der Beitragszahlung zur Rentenversicherung,
vonnöten.
Daneben sind auch bei verschiedenen Renten noch weitere versicherungsrechtliche Voraussetzungen erforderlich. Eine abschlagfreie Altersrente wird nach geltender Rechtslage regelmäßig bei einem Renteneintritt ab dem 65. Lebensjahr gewährt. Eine vorzeitige Inanspruchnahme ist mit dauerhaften Abschlägen von 0,3 Prozentpunkten für jeden Monat der vorzeitigen Inanspruchnahme behaftet.
Begriff Rente
Mit dem Begriff Rente werden in Deutschland allgemein die Leistungsbezüge im Ruhestand aus den gesetzlichen Sozialversicherungssystemen für Pflichtversicherte erfasst.
Die Zahlung der Rente erfolgt durch den jeweiligen Versicherungsträger. Die Zahlungsabwicklung erfolgt u.a. durch den Rentenservice der Deutschen Post AG.
In Deutschland ist die staatliche Altersrente von der Pension abzugrenzen. Pensionäre erhalten ihre Leistungen aus Sonderkassen (Pensionskassen). Als Pensionäre werden nur im Ruhestand befindliche Beamte bezeichnet. Auch in steuerlicher Hinsicht gibt es Unterschiede. Während der Rentner nur den Ertragsanteil zu versteuern hat, sind die Leistungen aus der Pensionskasse in voller Höhe zu versteuerndes Einkommen.
In Österreich werden dagegen alle Altersrenten als Pensionen bezeichnet.
Zunehmend wird der Begriff Rente auf die sog. Rentenproblematik reduziert.
Die Rente umfasst ein ganzes Bündel an verschiedenen Leistungen. Neben der Altersrente (das ist umgangssprachlich "die Rente") wird auch Witwen-, Witwerrente und Halb-, Vollwaisenrente gezahlt.
Steuerlich ist sie nur teilweise mit dem sog. Ertragsanteil als Einkommen zu berücksichtigen. Dieser Ertragsanteil entspricht einer fiktiven Verzinsung, die von den getätigten Einzahlungen abgezogen wird. Je früher der Versicherte in Rente, desto geringer ist einerseits die absolute Rentenhöhe und desto höher wird der zu versteuernde Ertragsanteil an der monatlichen Altersrente.
Tatsächlich ist dieser zu versteuernde Ertragsanteil nur eine fiktive Größe. Da die Gelder der gesetzlichen Rente aus dem Umlageverfahren kommen (siehe auch Generationenvertrag) und nicht wie bei der privaten Vorsorge nach dem Kapitaldeckungsverfahren, wurden die vergangenen Einzahlungen der jetzigen Leistungsempfänger sofort bei Einzahlung bis auf die sog. Schwankungsreserve verbraucht.
Oft wird der Begriff "Altersrente" verwechselt mit dem Ausscheiden aus dem Berufsleben. Das hat aber nur einen mittelbaren Zusammenhang. Während zum Beispiel das Rentenalter erhöht wird (derzeit 65 Jahre), sinkt das Alter, in dem man aus dem Berufsleben ausscheidet, tendenziell, zur Zeit liegt es teilweise bereits bei einem Alter von 50 Jahren, typisch bei 57 ... 60 Jahren. Um die Lücke zwischen altersbedingtem Ausscheiden aus dem Berufsleben und dem Rentenbezug zu schließen, gibt es zum Beispiel Vorruhestandsregelungen bzw. Sozialhilfe. Weiterhin kann man aber auch während des Bezuges von Altersrente weiterarbeiten, solange die entsprechenden Bedingungen eingehalten werden.
Berechnung der Rentenhöhe
Die Höhe der Altersrente wird nach der Rentenformel berechnet. Diese ist im Sozialgesetzbuch (SGB VI) normiert. Sie berechnet sich aus der Multiplikation der im Laufe des beitragspflichtigen Erwerbslebens kumulierten Entgeltpunkte (Entgeltpunkt ist die Verhältniszahl des persönlichen Arbeitsentgeltes zum Durchschnittsentgelt aller Versicherten eines Kalenderjahres) mit dem sich jährlich in Abhängigkeit der Entwicklung der Bruttolöhne und demographischer Veränderungen anpassenden aktuellen Rentenwert, gegebenenfalls mit Abschlägen bei Inanspruchnahme vor dem 65. Lebensjahr.
Besonderheiten bestehen in der Knappschaftsversicherung (Rentenversicherung der Bergleute).
Der soziale Solidargedanke der RV kommt unter anderem in der Berücksichtigung von Zeitabschnitten ohne Beitragsleistung (z. B. Kindererziehungszeiten, Zeiten zwischen Eintritt der Erwerbsminderung und vollendetem 60. Lebensjahr) zum Ausdruck.
Darüber hinaus erbringen die Träger der RV auch Leistungen im Rahmen der medizinischen und beruflichen Rehabilitation zur Wiederherstellung bzw. Verbesserung der Erwerbsfähigkeit. Diese Leistungen dienen der Abwendung des versicherten Risikos und können insofern nicht als versicherungsfremd eingestuft werden.
Auf die Berechnung der Rentenhöhe hat zusätzlich der ständige Aufenthaltsort (Wohnsitz) den Rentenempfängers maßgeblich, hierzu wurden auch Versicherungslastregelungen zwischen Staaten getroffen.
Pflichteinzahlungen in die Rentenversicherung
Grundsätzlich wird die Rentenversicherung durch Beiträge finanziert, die je zur Hälfte von Arbeitnehmern und Arbeitgebern getragen werden (Ausnahmen: in der Knappschaftsversicherung trägt der Arbeitgeber zwei Drittel des Beitrags; Selbständige tragen den Beitrag allein; Besonderheiten gibt es in der Künstlersozialversicherung und für geringfügig Beschäftigte). Diese sogenannte paritätische Finanzierung, die auch für die gesetzliche Krankenversicherung gilt, ist betriebswirtschaftlich gesehen allerdings eine Fiktion, da der gesamte Zahlbetrag und nicht etwa nur der Arbeitnehmerbeitrag von diesem erwirtschaftet werden muss. Bei betriebswirtschaftlicher Betrachtung sind daher Arbeitgeberbeiträge dem Bruttoeinkommen des Arbeitnehmers zuzurechnen. Durch eine Ausgliederung und Bezeichnung als Lohnnebenkosten verstellen sie dem Beschäftigten den Blick auf die reale Abgabenquote. Über die Beiträge hinaus decken verschiedene Bundeszuschüsse (etwa ein Viertel der Gesamtfinanzen) und sonstige Einnahmen den Bedarf der Rentenversicherung an auszuzahlenden Mitteln.
Die Finanzierung der Rentenversicherung erfolgt nicht im Kapitaldeckungs-, sondern im Umlageverfahren. Dabei werden laufende Rentenausgaben auf die derzeitigen Beitragszahler umgelegt (Generationenvertrag). Der Beitragssatz wird als Prozentsatz vom Bruttolohneinkommen (Arbeitsentgelt) bis zur Beitragsbemessungsgrenze erhoben, bei Selbständigen vom Erwerbseinkommen; er ist für die Angestellten- und die Arbeiterrentenversicherung gleich hoch (seit dem 1. Januar 2003 19,5%), für die Knappschaftsversicherung höher (seit dem 1. Januar 2003 25,9%). Laut Koalitionsvertrag von CDU, CSU und SPD vom 18.11.2005 soll der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung bis zum 1.1.2007 auf 19,9% steigen (Abschnitt 2.1 des Koalitionsvertrages).
Historische Entwicklung und heutige Situation
Die Verabschiedung des Gesetzes zur Alters- und Invaliditätsversicherung durch den Reichstag des Deutschen Reiches unter Otto von Bismarck bildet die Grundlage der Bismarck’schen Sozialgesetzgebung (24. Mai 1889). Im Rahmen dieser Sozialgesetzgebung wurde die Rentenversicherung (RV) zum 1. Januar 1891 (vgl. RGBl. 1889 I S. 97) erstmals eingeführt.
Wesentliche Reformschritte waren 1911 die Einführung der Hinterbliebenenrenten sowie die Einbeziehung der Angestellten in die Rentenversicherung im Jahre 1911 durch das Versicherungsgesetz für Angestellte, vom 20.12.1911, RGBl. S.989).
Das alte System des Ansparens (Kapitalbildung) von Rentenzahlungen auf einem Sparbuch/Konto war infolge der Weltwirtschaftskrise in schwerste Bedrängnis geraten zusammengebrochen.Infolge der Hyperinflation gerieten die ursprünglich auf durch das Anwartschafts- bzw.Kapitaldeckungsverfahren finanzierten Rentenversicherungen unter starken Druck. So waren das Reinvermögen der Deutschen Rentenbank von 2,12 Mrd. RM (im Jahre 1914) binnen eines Jahrzehnts auf einen Rest von nur noch 14,6 % der Summe zusammengeschmolzen. Daher war es notwendig, vom Anwartschaftsdeckungsverfahren auf das Umlageverfahren überzugehen. Dies galt sowohl für die Invalidenversicherung als auch für die Angestelltenversicherung. Während des dritten Reiches kam es zu einer erneuten Umstellung: Um die dauerhafte Leistungsfähigkeit der Rentenversicherung sicherzustellen, wurde zum Anwartschaftsdeckungsverfahren gewechselt.
Erst im Jahre 1957 kam der Übergang zum System der noch heute bestehenden Umlagefinanzierung. Dies führte damals zur sofortigen Rentenerhöhung, jedoch mit dem Nachteil, dass heute für die Rentner keine tatsächlichen Anlagen vorhanden sind. Weitere Maßnahme der Reform von 1957 war die dynamischen Koppelung der Rentenhöhe an die Bruttolohnentwicklung. 1972 kommt es zur Einführung der flexiblen Altersgrenze sowie seit 1992 zum Versuch der Sicherung des von demographischer Entwicklung und wirtschaftlicher Stagnation bedrohten Systems (Rentenproblem).
Die Intention der Reichsversicherungsordnung war es, die Rente ohne Ansehen der Person, entsprechend der Anspruchsberechtigung an den Versicherten zu zahlen. Diese so genannte Wertneutralität der Rente wurde erstmals wesentlich verletzt durch die Sozialgesetzgebung der Nazis. Diese Tradition setzte in gewisser Weise die BRD fort, als es um die Entschädigung für ehemalige Häftlinge in KZ und Zuchthäusern zwischen 1933-45 ging, wenn diese Kommunisten waren. Diese Praxis fand vorwiegend in den 50er Jahren des 20. Jahrhunderts Anwendung. Eine unrühmliche Neuauflage der Verletzung des Wertneutralitätsprinzips setzte erst 1990 mit der Deutschen Einheit ein, als massenhaft ex-DDR-Bürger Rentenkürzungen in Kauf nehmen mussten - verfassungswidrig, wie erst 1999 und folgende Jahre der BGH fest stellte.
Die Wertneutralität ist auch im Sommer 2005 noch nicht hergestellt worden.
Siehe auch
- Rentenproblematik, Sozialversicherung, Sozialstaat, Mackenroth-These, Regelaltersrente, Mindestrente, Alters- und Hinterlassenenversicherung (Schweizer Rentenversicherung), Social Security (US-amerikanische Rentenversicherung)
- Britische Rentenversicherung
Literatur
- H. Grüner, G. Dalichau: Gesetzliche Rentenversicherung. Heidelberg (Kommentar, Loseblatt)
- K. Hauck et al.: Sozialgesetzbuch. SGB VI. Berlin (Kommentar, Loseblatt)
- R. Kreikebohm (Hrsg.): SGB VI. 3. Auflage. München 2003, (Kommentar)
- H.-W. Lueg, B. v. Maydell, F. Ruland (Hrsg.): Gemeinschaftskommentar zum Sozialgesetzbuch. Gesetzliche Rentenversicherung. Berlin (5 Bände, Loseblatt)
- B. Schulin (Hrsg.): Rentenversicherungsrecht. München 1999 (Handbuch des Sozialversicherungsrechts, Band 3)
- Verband Deutscher Rentenversicherungsträger (Hrsg.): Handbuch der Rentenversicherung. Neuwied 1990
Weblinks
- [http://www.deutsche-rentenversicherung-bund.de www.deutsche-rentenversicherung-bund.de] - neue URL / www-Site ab 1.10. 2005
-
- [http://www.bpb.de/wissen/65T9EB,0,0,Gesetzliche_Rentenversicherung_und_Rentenniveau.html Zahlen der Bundeszentrale für politischen Bildung zur Rentenversicherung in Deutschland]
- [http://www.rentenerklaerung.de.vu/ Ausführliche deutschsprachige Erläuterung von Geschichte, Träger, Leistungen, Problem und mehr.]
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Kategorie:Steuerrecht
KrankenversicherungEine Krankenversicherung erstattet dem Versicherten die Kosten (voll oder teilweise) für Behandlung nach Unfällen, bei Erkrankungen und bei Mutterschaft. Sie ist Teil des Gesundheits- und des Sozialversicherungssystems. In einigen Ländern kommen neben finanziellen Leistungen auch Sachleistungen hinzu. Ob die Folgekosten von Unfällen von der Krankenversicherung oder einer speziellen Unfallversicherung übernommen werden, ist ebenfalls länderspezifisch geregelt.
Deutschland
In Deutschland gibt es zwei Arten von Krankenversicherungen:
- Gesetzliche Krankenversicherung (GKV)
- Private Krankenversicherung (PKV)
Bei der Gesetzlichen Krankenversicherung ist der Beitragssatz einkommensabhängig, während er in der Privaten Krankenversicherung individuell berechnet wird.
In Deutschland gibt es laut Mikrozensus rund 190.000 Menschen, die überhaupt nicht krankenversichert sind, mit stark steigender Tendenz. Als ein Grund dafür wird wirtschaftlicher Druck zur Eingehung einer Selbstständigkeit genannt, z.B. durch das Hartz-Konzept ("Ich-AG", Überbrückungsgeld) und die Verringerung der Höhe der Zahlung von Lohnersatzleistungen, auch wenn der Betroffene nur über eine für eine Selbstständigkeit völlig unzureichende Kapitaldecke verfügt. Diese führe zu einem Verzicht auf Krankenversicherung als Sparmaßnahme.
Gesetzliche Krankenversicherung
Gesetzliche Grundlagen:
- Artikel 20 Grundgesetz (Sozialstaat)
- Fünftes Sozialgesetzbuch (SGB V)
Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) ist Teil des Solidarsystems. Hier gilt Versicherungspflicht, insbesondere für Beschäftigte, Bezieher von Erwerbsersatzeinkünften (Arbeitslosengeld, Rente, Krankengeld u.a.), Studenten und deren Familienangehörigen (siehe auch Familienversicherung). Darüber hinaus gibt es die Möglichkeit einer freiwilligen Versicherung, insbesondere für selbstständig Tätige, Bezieher von Einkünften über der Jahresarbeitsentgeltgrenze und Personen nach endender Versicherungspflicht (geschiedene Ehepartner, Arbeitslos ohne Anspruch auf Arbeitslosengeld u.a.). Siehe auch §§ 5, 9 und 10 des fünften Sozialgesetzbuches.
Sofern keine vorherige Pflichtversicherung bestand, können selbstständig Tätige, Beamte oder Asylbewerber und Sozialhilfeempfänger nicht der gesetzlichen Krankenversicherung beitreten. Seit 2005 besteht die Möglichkeit, dass die beiden zuletzt genannten Versicherungskarten zu Abrechnungszwecken von einer gewählten Krankenkasse erhalten. Dies wird aus Steuer- und nicht aus Versicherungsmitteln bezahlt. Siehe auch § 264 des fünften Sozialgesetzbuches.
Die Einnahmen der gesetzlichen Krankenversicherung erfolgen nahezu ausschließlich aus Beiträgen. Diese werden zumeist paritätisch zwischen Arbeitnehmern und Arbeitgebern getragen. Eine Ausnahme ist hier der zum 1. Juli 2005 eingeführte Sonderbeitrag für Krankengeld und Zahnersatz (Beitragssatz 2005: 0,9 %), der von den Arbeitnehmern alleine getragen wird.
Bis auf wenige Ausnahmen (Krankengeld) erhalten Versicherte Leistungen in Form von Sachleistungen. Hierfür erhält der Versicherte eine Krankenversicherungskarte die 2006 durch die Gesundheitskarte abgelöst wird. Zur Entlastung der Beiträge und somit der allgemeinen Lohnnebenkosten, sowie zur Motivation eines gesunden Lebenstils gibt es Zuzahlungen.
Zur Beurteilung von medizinischen Fachentscheidungen steht den Krankenkassen ein unabhängiger Ärztedienst zur Verfügung: MDK.
Laut Mitteilung des Statistischen Bundesamts vom Mai 2003 waren im damaligen Jahr 188.000 Bundesbürger ohne Krankenversicherung. Damit hatte sich die Zahl seit 1995 verdoppelt. Für das Jahr 2005 wird mit einer Steigerung auf 300.000 unversicherte Bürger gerechnet. Durch Hartz IV verlieren Arbeitslose ihren Anspruch auf eine Krankenversicherung, die keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld II oder Sozialhilfe haben, weil sie nicht vermögenslos sind oder beispielsweise in einer Lebensgemeinschaft ohne Trauschein mit einem Partner leben, der ein zu hohes Einkommen oder Vermögen hat. Diese haben allerdings die Möglichkeit eine freiwillige gesetzliche Versicherung abzuschliessen.
Die FDP plant, die gesetzlichen Krankenkassen abzuschaffen und statt dessen eine Pflicht zur Mitgliedschaft in einer privaten Krankenkasse einzuführen.
Weitere Details siehe den Artikel zur GKV.
Private Krankenversicherung
Bei der privaten Krankenversicherung können sich alle nicht gesetzlich Versicherungspflichtigen versichern. Dazu gehören Angestellte und Arbeiter mit einem monatlichen Bruttoeinkommen oberhalb der sog. Versicherungspflichtgrenze (2005 = € 3.900), Beamte (bei denen nur ein Teil der Krankheitskosten gedeckt werden muss) und Selbstständige ohne Berücksichtigung ihres Einkommens. In der privaten Krankenversicherung muss sich jedes Familienmitglied selbst versichern, d.h. für jedes zusätzliche Mitglied erhöht sich in der Summe der Versichertenbeitrag. Die Beitragseinstufung erfolgt individuell aufgrund von Alter, Geschlecht und Gesundheitszustand für das jeweilige Versicherungsniveau. Im Allgemeinen gilt der Grundsatz: Je jünger (und gesünder) der Versicherungsnehmer ist, desto geringer ist der zu zahlende Beitrag. Wegen der allgemein längeren Lebenserwartung von Frauen und häufigeren Arztbesuchen zahlen Frauen meist höhere Beiträge als Männer.
Die Behandlungskosten eines Arztbesuches werden bei Bagatellfällen üblicherweise vom Versicherungsnehmer vorgestreckt und dann vom Versicherer erstattet. Höhere Rechnungen können gleich an den Versicherer durchgereicht werden, der seinerseits dann den Arzt bezahlt. Analog zahlt der Versicherte bei Medikamenten den tatsächlichen Preis und reicht anschließend das Rezept zur Erstattung ein.
Weitere Details siehe den Artikel zur PKV.
Siehe auch: Bürgerversicherung
Krankenversicherung bei Behinderungen
Je nach persönlicher Situation kann es für Behinderte zu erheblichen Schwierigkeiten kommen, sich versichern zu können. Wichtig für Behinderte ist es in jedem Fall, sich umfassend zu informieren. Insbesondere wenn es um die Entscheidung "gesetzlich oder privat" geht, kann die Situationen äußerst kompliziert werden. Dies gilt verstärkt, wenn Drittleistungen (z.B. Beihilfe für Beamte) eine wichtige Rolle spielen. Oft bleibt nur der Ausweg, sich gesetzlich zu versichern. Gesetzliche Versicherungen sind verpflichtet, Behinderte aufzunehmen.
Eine private Versicherung ist direkt nach der Geburt und neuerdings auch durch so genannte Öffnungsaktionen der privaten Krankenversicherer möglich. Hier ist jedoch Vorsicht geboten, da es zu höheren Kosten und auch zu schlechteren Leistungen kommen kann.
Schweiz
In der Schweiz gibt es zwei Arten von Krankenversicherungen:
# Die obligatorische Grundversicherung (gesetzlich gesamtschweizerisch definierte Leistungen). Die gesetzlichen Grundlagen dafür sind im Krankenversicherungsgesetz (KVG) festgehalten und in den Verordnungen zu den Gesetzen präzisiert.
# Die freiwilligen Zusatzversicherungen zur Grundversicherung mit erweiterten Leistungen. Diese Vertragsverhältnisse unterstehen dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) und der freien Vertragsgestaltung im Rahmen dieses Gesetzes.
Prinzipiell sind alle Personen mit Wohnsitz in der Schweiz in der obligatorischen Krankenpflegeversicherung versicherungspflichtig. Eine Mitversicherung von Familienangehörigen besteht nicht, jede Person muss einzeln versichert werden. Versicherungsnehmer können unter den 94 zugelassenen Versicherern frei wählen und können die Kasse mit einer dreimonaten Kündigungsfrist wechseln. Bei abhängig Beschäftigten trägt der Arbeitgeber – im Gegensatz zu Deutschland – nicht zur Krankenversicherung bei.
Die Krankenversicherung übernimmt Abklärungen, Behandlungen und Arzneimittelkosten im Falle von Krankheit, Unfall, Entbindungen und Abtreibungen. Dagegen ist sie nur in speziellen Ausnahmefällen für zahnärztliche Behandlungen zuständig. Im allgemeinen bezahlen Versicherte die in Anspruch genommenen Leistungen zunächst selber und wenden sich dann an den Versicherer zur Erstattung. Spitäler vereinbaren oft eine direkte Abwicklung mit dem Versicherer.
Prämien können vom Versicherer frei festgelegt werden und können regional unterschiedlich sein. Sie müssen aber vom zuständigen Bundesamt für Gesundheit genehmigt werden. Es werden verschiedene Versicherungsmodelle angeboten, mit denen der Versicherte seine Beiträge reduzieren kann, z.B. (HMO, Hausarzt- und Bonusmodelle).
Die zwei wesentlichen steuerbaren Größen in der vorherrschenden traditionellen Krankenversicherung sind - neben der Wahl des Krankenversicherers - die Franchise und der Selbstbehalt. Die Kostenbeteiligung setzt sich zusammen aus:
- der ordentlichen Franchise (Festbetrag). Sie beträgt 300 Franken pro Jahr, wobei Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre keine ordentliche Franchise bezahlen. Freiwillig können höhere Franchisen gewählt werden, wodurch die Versicherungsprämie (Beitrag des Versicherten) entsprechend reduziert wird.
- dem Selbstbehalt von 10 Prozent des verbleibenden Rechnungsbetrages, jedoch bis zu einem Maximum von 700 Franken pro Jahr (Kinder und Jugendliche bis 18 Jahre: 350 Franken).
- Ab 2006 beträgt der Selbstbehalt für Generika 10 Prozent, für Originalmedikamente 20 Prozent.
- Personen die nicht zusammen mit einer oder mehreren Personen, zu denen sie in einer familienrechtlichen Beziehung stehen, in einem Haushalt leben, leisten einen Beitrag an die Kosten eines Spitalaufenthaltes von 10 Franken pro Tag (ohne zeitliche Limite), ausser bei Mutterschaft.
Ausgenommen von der Kostenbeteiligung sind die Leistungen der normal verlaufenden Mutterschaft (Komplikationen der Schwangerschaft gelten als Krankheit und fallen unter die Kostenbeteiligung) und speziell bezeichnete präventive Massnahmen.
Österreich
Zwei Arten von Versicherungen gibt es in Österreich:
- die Pflichtversicherung
- die Zusatz- oder Privatversicherung
Pflichtversicherung
In Österreich ist die Krankenversicherung eine Pflichtversicherung, das bedeutet, dass jeder Beschäftigte auch krankenversichert ist. Gesetzlich geregelt ist diese Art im ASVG (Allgemeines Sozialversicherungsgesetz).
Die Krankenversicherung selbst kann man sich nicht auswählen, sondern ist vom jeweiligen Dienstgeber und dessen Standort abhängig. So gibt es in jedem Bundesland eine sgn. "Gebietskrankenkasse", welche für die in der Privatwirtschaft tätigen Menschen zuständig ist. Daneben existieren eigene Krankenkassen für beispielsweise Bundesbedienstete, Eisenbahner oder Bauern.
Träger dieser Versicherung sind die jeweils zuständigen Krankenkassen.
Die Versicherungsbeiträge werden bei unselbständig Erwerbsätigen direkt vom Lohn oder Gehalt abgezogen und zusammen mit dem Anteil, den der Dienstgeber dazuzahlt, bei der Krankenkasse eingezahlt.
Privatversicherung
Zusätzlich zur Pflichtversicherung steht es jedem Österreicher frei, bei einem Versicherungsunternehmen seiner Wahl verschiedene private Zusatzversicherungen abzuschließen.
Neben der sgn. "Sonderklasse-Versicherung", die im Falle eines Krankenhausaufenthaltes freie Spitals- und Arztwahl sowie mehr Komfort garantiert, wie beispielsweise ein maximal Zweibett-Zimmer mit Dusche, WC, TV und Telefon, bieten viele Versicherer inzwischen auch Polizzen an, die Zusatzkosten bei Zahnarztbesuchen oder Kosten für Kuren und alternative Heilmethoden übernehmen.
Viele Experten sehen daher in Österreich das System einer Zweiklassenmedizin verwirklicht.
Siehe auch
- Krankenkasse
- Health Maintenance Organization
- Selbstbeteiligung
- Krankenversicherung der Studenten (KVdS)
- Krankenversicherung der Rentner (KVdR)
PflegeversicherungDie Soziale Pflegeversicherung wurde ab 1. Januar 1995 mit Einführung des SGB XI als "fünfte Säule" der Sozialversicherung in Deutschland eingeführt ("Gesetz zur sozialen Absicherung des Risikos der Pflegebedürftigkeit, Pflegeversicherungsgesetz – PflegeVG"). Die Träger der Pflegeversicherung sind die Pflegekassen, deren Aufgaben von den Krankenkassen wahrgenommen werden. Alle gesetzlich krankenversicherten Personen wurden mit Inkrafttreten des SGB XI in die Pflegeversicherung aufgenommen. Alle Vollversicherten einer privaten Krankenversicherung wurden Mitglieder der privaten Pflegepflichtversicherung (PPV). Damit wurde erstmals ein Versicherungsschutz für nahezu die gesamte Bevölkerung eingeführt. Um der Pflegeversicherung ausreichende Geldmittel zu verschaffen, begann die Beitragspflicht am 1. Januar 1995, während die ersten Leistungen erst ab 1. April 1995 beansprucht werden konnten. Seit 1. April 1995 werden Leistungen für die häusliche Pflege übernommen, seit 1. Juli 1996 auch für die stationäre Pflege.
Die Pflegeversicherung ist eine Einrichtung des deutschen Sozialversicherungssystems. In anderen Staaten ist sie nicht vorhanden oder anders determinierten Verteilungsinstitutionen zugeordnet. In Österreich ist das Bundespflegegeldgesetz BPGG eine vergleichbare Einrichtung, die Schweiz hat kein solches System.
Entstehung der Pflegeversicherung
Die lang diskutierte Pflegeversicherung trat als 5. Zweig der Sozialversicherung am 1. Januar 1995 mit Beitragszahlungen von 1% vom Bruttoeinkommen in Kraft, um einen finanziellen Sockel zu bilden. Ab 1. April 1995 gewährte die Pflegeversicherung Leistungen für die häusliche Pflege, ab 1. Juli 1996 Leistungen für die stationäre Pflege. Die Beiträge stiegen dann auf 1,7% des Bruttoeinkommens. Zur Finanzierung der Arbeitgeberbeiträge wurde der Buß- und Bettag als Feiertag abgeschafft. (Ausnahme: Sachsen – da zahlen die Arbeitnehmerinnen allerdings auch 1,35% statt 0,85%)
Notwendig wurde die Einführung der Pflegeversicherung, weil die Sozialhilfeausgaben einen „Sprengsatz“ in den Kommunalhaushalten darstellten. Bis dato finanzierte sich die Pflege aus Steuermitteln und dem Geltungsbereich des SGB V sowie Eigenmittel.
Traditionelle Lebensformen erodierten zunehmend, d.h. die familiäre Unterstützung bei Pflegebedürftigkeit sank aufgrund gesellschaftlicher Veränderungen. Die/der Einzelne wurde anfälliger gegenüber materiellen Lebensrisiken, was die Notwendigkeit staatlicher Steuerungsbemühungen hervorrief. Für die Mehrzahl aller Pflegebedürftigen existierte kein Schut | | |